BGer 9C_73/2018
 
BGer 9C_73/2018 vom 31.01.2018
9C_73/2018
 
Urteil vom 31. Januar 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017 (KV.2017.00087).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017,
 
in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 31. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin am 30. November 2017 zur Abholung gemeldet, von dieser jedoch nicht innert der Frist von sieben Tagen gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG abgeholt wurde, sodass die Zustellung am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, somit am 7. Dezember 2017, als erfolgt gilt,
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 22. Januar 2018 abgelaufen ist, weshalb die am 23. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist,
dass des Weiteren ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die gleich aus zwei Gründen offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer