BGer 6B_1452/2017
 
BGer 6B_1452/2017 vom 31.01.2018
 
6B_1452/2017
 
Urteil vom 31. Januar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, üble Nachrede usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2017 (BK 17 392).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm das Verfahren gegen die beanzeigten Personen wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege am 31. August 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit andern Verfahren befasst und strafrechtliche Anschuldigungen gegen weitere Personen erhebt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
 
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Der Beschwerdeführer behauptet in pauschaler Weise die Missachtung der StPO, die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und beharrt auf den im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkten, ohne sich allerdings mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Parteibefragungen stattfinden. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
 
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch 6B_1451/2017).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill