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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_40/2018
Urteil vom 30. Januar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2017 (AL.2016.00214).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder bestätigte,
dass es dabei davon ausging, der Versicherte habe das Arbeitsverhältnis, in dessen Folge die Arbeitslosigkeit eintrat, von sich aus beendigt,
dass es alsdann näher darlegte, weshalb dem Beschwerdeführer ein Verbleiben bei der Firma durchaus zuzumuten gewesen wäre,
dass es sich dabei einlässlich mit den Parteivorbringen auseinandersetzte und auch die im Recht gelegenen Beweismittel würdigte,
dass es insbesondere ausführte, weshalb allein das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Praxis innerhalb des Betriebs mit dem Umgang von durch Krankheiten von Kindern von Angestellten bedingten Abwesenheiten genauso wenig wie Differenzen mit dem neuen Vorgesetzen etwa über Kompensationstage einen hinreichenden Grund darstellte, das Arbeitsverhältnis zu beendigen, ohne nicht bereits eine neue Anstellung gefunden zu haben,
dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die angeblichen Fehlverhalten der Firma aufzuzählen, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, ein Verbleiben sei ihm trotz der geschilderten Schwierigkeiten im Betrieb (zumindest bis auf weiteres) durchaus zuzumuten gewesen, auf einer qualifiziert falschen, d.h. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder die darauf aufbauenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen Recht verstossen sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel