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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_20/2018
Urteil vom 29. Januar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Vivao Sympany AG,
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2017 (KV.2017.13).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 nicht eingetreten ist, da der von ihm gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und deshalb weiterhin die ungekürzten Pflegeleistungen auszurichten seien,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von lit. a und b der Bestimmung zulässig ist,
dass aus den nachfolgenden Gründen insbesondere offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt (vgl. aber immerhin Urteil 9C_327/2016 vom 20. Mai 2016),
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (u.a. Urteile 9C_372/2017 vom 19. Juni 2017, 9C_626/2016 vom 20. Oktober 2016, 9C_159/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2, in: SVR 2016 BVG Nr. 31 S. 126, und 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143), laut welcher Norm mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (u.a. Urteil 9C_372/2017 vom 19. Juni 2017 mit Hinweis),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Urteile 8C_907/2017 vom 15. Januar 2018 und 9C_372/2017 vom 19. Juni 2017),
dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung der Anhörungs- bzw. der Begründungspflicht durch das kantonale Gericht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, indem dieses sich in seinem Entscheid nicht mit den von ihr vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe,
dass sie indessen nicht qualifiziert substanziiert darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zum Vorliegen einer positiven, der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich zugänglichen Verfügung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), namentlich in nicht hinreichender Berücksichtigung der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2017 enthaltenen Vorbringen, hätten getroffen worden sein sollen,
dass aus sämtlichen weiteren Einwendungen keine - hier einzig statthafte - Verfassungsrüge ersichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeführerin in reduziertem Masse kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), sie dem obsiegenden Beschwerdegegner hingegen keine Parteikosten zu ersetzen hat, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl