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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_721/2017
Urteil vom 29. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grundeigentum,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 24. August 2017 (C1 17 206).
Sachverhalt:
A.
Am 30. Juni 2011 klagte A.________ gegen B.________, mit dem Begehren, die Beklagte habe für die Einräumung eines Grenz- und Näherbaurechts Fr. 50'000.-- (zzgl. Zins) zu bezahlen. Mit Urteil vom 24. Mai 2017 wies das Bezirksgericht die Klage kostenfällig ab.
B.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis trat auf die von A.________ am 29. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergebene Berufung wegen Verspätung nicht ein (Urteil vom 24. August 2017).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. September 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 24. August 2017 aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Rechtzeitig angefochten ist ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, mit welchem dieses letztinstanzlich auf das von der Beschwerdeführerin gegen einen in einer Zivilsache ergangenen erstinstanzlichen Entscheid ergriffene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 BGG), und die im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegene Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als das zulässige Rechtsmittel. Wo die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - wie es schon ihr Name sagt - ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG); darauf ist nicht einzutreten.
1.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Aus der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2), geht indes klar hervor, dass sie nebst der Aufhebung auch die Rückweisung an die Vorinstanz anstrebt, damit diese auf die Berufung eintrete und die Hauptsache beurteile.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach hat Frau C.________, Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 24. Mai 2017 am Montag, 29. Mai 2017, abends um 17.38 Uhr am Schalter der Post gegen Unterschrift entgegengenommen, dieses aber anschliessend im Postfach des Anwaltsbüros deponiert. Am Morgen des Dienstags, 30. Mai 2017, begab sich Frau D.________, ebenfalls Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, zwecks Leerung des Postfachs auf die Poststelle. In demselben fand sie das Urteil des Bezirksgerichts Visp vor. Sie brachte die Sendung zum Postfachschalter, wo die Zustellung erneut erfasst wurde, und sie den Empfang ebenfalls unterschriftlich bestätigte (kant. act. 33). Diese tatsächlichen Feststellungen sind unbestritten (Beschwerde Ziff. III S. 3).
3.
Strittig ist der massgebliche Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Bezirksgerichts Visp und damit der Beginn des Fristenlaufs.
3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, eine eingeschriebene Sendung könne nur einmal zugestellt werden. Weder aus der ZPO noch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post ergebe sich, dass ein und dieselbe Sendung zweimal zugestellt werden könnte. Die Einmaligkeit eines Zustellereignisses sei eine Selbstverständlichkeit; selbst angesehene und erfahrene Juristen müssten nicht mit einer Zweitzustellung rechnen. Die Verwirrung, die durch die Zweitzustellung entstanden ist, sei auf einen Fehler der Post zurückzuführen. Im Übrigen habe die Sendung das Postgebäude erst am Morgen des 30. Mai 2017 verlassen und sei damit erst zu diesem Zeitpunkt in den Machtbereich ihres Vertreters gelangt.
3.2. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten Person desselben entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat eine mit der Postbesorgung beauftragte Angestellte des Vertreters der Beschwerdeführerin das Urteil des Bezirksgerichts am 29. Mai 2017 entgegengenommen und den Empfang der Sendung unterschriftlich quittiert. Ab diesem Moment befand sich die Sendung im Machtbereich des Vertreters und damit der Beschwerdeführerin. Dass die Angestellte das empfangene Couvert in das Postfach des Advokaturbüros legte, ändert daran nichts. Auch dort befand es sich weiterhin im Empfangs- und damit im Machtbereich des Adressaten.
Selbst wenn das Vorgehen der Post unüblich, zumindest aber merkwürdig erscheint und letztlich zur Verwirrung beitrug, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der geschilderten Ausgangslage davon ausging, das bezirksgerichtliche Urteil sei erst am 30. Mai 2017 zugestellt worden. Indes ist der Irrtum letztlich auf eine organisatorische Unzulänglichkeit innerhalb des Anwaltsbüros zurückzuführen, indem die Angestellte C.________ es (offenbar) unterliess, das Datum der Entgegennahme der Sendung für Dritte erkenntlich zu vermerken, bevor sie das Couvert zurück ins Postfach legte, damit dieses am nächsten Tag von der anderen Angestellten abgeholt werden konnte.
3.3. Mithin wurde das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 24. Mai 2017 dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Art. 137 ZPO) am 29. Mai 2017 gültig zugestellt. Folglich begann die dreissigtägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) am 30. Mai 2017 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 28. Juni 2017. Die am 29. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergebene Berufung war verspätet, und das Kantonsgericht Wallis ist zu Recht nicht darauf eingetreten.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller