BGer 8C_752/2017
 
BGer 8C_752/2017 vom 22.01.2018
8C_752/2017
 
Urteil vom 22. Januar 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hotela Versicherungen AG,
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 27. September 2017 (VB 16/022/MSC).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. September 2017,
in die Verfügung vom 16. November 2017, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 18. Dezember 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Januar 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe von A.________ vom 15. Januar 2018 (Poststempel),
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass sie statt dessen innert der Nachfrist unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 16. November und 18. Dezember 2017 ersucht,
dass der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen nicht vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels,
dass das Wiedererwägen einer Verfügung des Bundesgerichts voraussetzen würde, dass veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden (vgl. Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen),
dass in der Eingabe der Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorgetragen worden ist,
dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt und androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch