BGer 8C_907/2017
 
BGer 8C_907/2017 vom 15.01.2018
8C_907/2017
 
Urteil vom 15. Januar 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Staffelbach,
Dorfstrasse 11, 5053 Staffelbach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. November 2017 (WBE.2017.406).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2017 an A.________, worin namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 22. Dezember 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Gemeinderates Staffelbach vom 21. August 2017 vom 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018 zur Existenzsicherung unter anderem eine monatliche Unterstützung von Fr. 974.45 (inklusive Miete und Krankenkasse) zugesprochen wurde,
dass die Beschwerdestelle des Departementes Gesundheit und Soziales mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2017 die im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss gestellten Anträge des Beschwerdeführers um finanzielle Soforthilfe und Beseitigung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels abgelehnt hat, was mit vorliegend angefochtenem Entscheid des kantonalen Gerichts bestätigt wird,
dass es sich daher beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist, aus den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass in der Beschwerde und in der ergänzenden Eingabe vom 22. Dezember 2017 zwar die Verletzung von "Menschenrechten" (gemäss der - unverbindlichen - UNO-Resolution 217 vom 10. Dezember 1948 und gemäss Art. 8 EMRK) und von Art. 12, 13, 41 sowie 118 ff. BV und Art. 68 der Verfassung des Kantons Aargau geltend gemacht wird, jedoch in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen konkret verfassungsmässige Rechte verletze,
dass zur Begründung nicht ausreicht, lediglich pauschal zu behaupten, "die Verweigerung der materiellen Hilfe" sei missbräuchlich und nicht statthaft und "aufgrund der mangelhaften Kostendeckung" würden nicht wieder gutzumachende, schwerwiegende Nachteile, eine erhebliche Schlechterstellung und allenfalls gesundheitliche Einbussen oder Schädigungen entstehen,
dass der Beschwerdeführer, welcher in der Liegenschaft seines Vaters wohnt, insbesondere nicht darlegt, inwieweit die vorinstanzliche Erwägung verfassungswidrig sein soll, wonach ihm kein unmittelbarer Verlust der Unterkunft drohe, weshalb es ihm zumutbar sei, mit der allfälligen Auszahlung der Sozialhilfe bis zur Rechtskraft des Rechtsmittelentscheides zu warten; die Behauptung, er sei dringend auf das Geld angewiesen, um die Miete zu bezahlen, und sein Vater seinerseits, um den Hypothekarzins zu begleichen, genügt den Begründungsanforderungen nicht,
dass die Rüge der fehlenden "Rechtsstaatlichkeit des angewandten kantonalen Rechts" zufolge "illegitimer" Zusammensetzung des kantonalen Parlaments am Begründungsmangel nichts zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz