BGer 2C_25/2018
 
BGer 2C_25/2018 vom 15.01.2018
 
2C_25/2018
 
Urteil vom 15. Januar 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
und dieser substituiert durch Advokatin Paula Müller, c/o Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. November 2017 (81016 348).
 
Erwägungen:
 
1.
Der am 24. Juni 1969 geborene A.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 22. Juni 1992 als Asylbewerber in die Schweiz ein. 1998 heiratete er eine Landsfrau. Das Ehepaar hatte eine 1999 geborene Tochter. Die Familie wurde im November 2000 vorläufig aufgenommen, am 26. September 2005 wurde allen Familienangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 28. August 2012 geschieden. Die (heute volljährige) Tochter verblieb bei der Mutter. Am 10. April 2013 heiratete A.________ eine Landsfrau, die sich als Asylbewerberin hier aufhielt. Deren Asylgesuch wurde am 31. März 2015 abgewiesen. Auf ein (zweites) Familiennachzugsgesuch für die zweite Ehefrau trat das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft nicht ein, was im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde (zuletzt durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. Januar 2016), worauf die Ehefrau nach Sri Lanka zurückkehrte.
A.________ und seine erste Eherau bezogen zwischen November 2006 und Februar 2008 Sozialhilfe. Sie wurden hierfür sowie wegen Schuldenwirtschaft 2007, 2010 sowie 2011 ausländerrechtlich verwarnt. A.________ bezog sodann zwischen November 2014 und April 2016 wiederum Sozialhilfe. Insgesamt beliefen sich seine Bezüge auf rund 70'000 Franken. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. Mai 2017 war er mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 406'342.45 und offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 145'079.90 vermerkt.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 verweigerte das Amt für Migration A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos, und mit Urteil vom 1. November 2017 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; dementsprechend sei dem Beschwerdeführer weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen und es sei von einer Wegweisung abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Grundsätzlich unzulässig ist sie gegen Entscheide betreffend die ausländerrechtliche Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Ein bundesgesetzlicher Anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht nicht. Dass sich in seinem Fall ein Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ableiten liesse, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG). Ein derartiger Anspruch fiele ohnehin nicht ernsthaft in Betracht. Ausländerrechtlich relevante familiäre Beziehungen in der Schweiz bestehen nicht, namentlich nicht zu seiner Tochter (die im Übrigen volljährig ist), will sie doch gemäss verbindlicher Feststellung im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nichts von ihm wissen. Auch ein Anspruch unter dem Aspekt Privatleben fiele nicht ernsthaft in Betracht, fehlte es doch bei wiederholtem Sozialhilfebezug, hoher Verschuldung und wenig stabiler Erwerbssituation am Erfordernis besonders vertiefter, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich, d.h. einer eigentlichen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen (dazu BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286; Urteil 2C_852/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2, mit Hinweisen). Es ergibt sich (schon mangels Berufung auf diese Konventionsnorm) vorliegend kein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit vorliegend in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässig.
2.3. Da der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist noch zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist (Art. 113 ff. BGG). Soweit er in Bezug auf die Bewilligungsverweigerung und die Anwendung der diesbezüglichen Gesetzesnormen die Verletzung des Willkürverbots rügt, ist er zur Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, wird er doch mangels Bewilligungsanspruchs in dieser Hinsicht nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG, s. BGE 133 I 185).
Die Wegweisung ist ordentliche gesetzliche Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 64 Abs. 1 lit. c BGG). Der Ausländer kann sich hingegen unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte gegen den Wegweisungsvollzug zur Wehr setzen. In Betracht fällt namentlich die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Voraussetzung ist eine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügende Rüge. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 EMRK. Für diese Rüge fehlt es schon mangels Auseinandersetzung mit E. 5.6, am Ende, des angefochtenen Urteils an einer hinreichenden Begründung.
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon angesichts der Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller