BGer 6B_1205/2017
 
BGer 6B_1205/2017 vom 08.01.2018
 
6B_1205/2017
 
Urteil vom 8. Januar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl (SVG-Widerhandlung), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. September 2017 (SBE.2017.35 / CH / va).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Februar 2017 wegen Parkierens eines nicht berechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld mit einer Busse von Fr. 120.--. Auf dessen Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft am 28. April 2017 die Akten an das Bezirksgericht.
Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017 fern, obwohl er bereits in der Vorladung vom 18. Mai 2017 auf die Erscheinungspflicht gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO und die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO hingewiesen worden war und das Bezirksgericht die Vorladung nicht widerrufen hatte. Am 29. Juni 2017 schrieb das Bezirksgericht das Strafverfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. September 2017 ab. Der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Gründe nachgewiesen, welche sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung gerechtfertigt hätten. Entgegen seiner Auffassung genüge das am 13. Juni 2017 eingereichte Arztzeugnis nicht, da dieses nur seine Arbeitsunfähigkeit bescheinige, nicht aber belege, dass er aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen sei, der Vorladung Folge zu leisten und der Verhandlung zu folgen. Darauf habe ihn bereits auch das Bezirksgericht hingewiesen. Auch das Arztzeugnis vom 13. August 2017 führe nicht aus, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017 habe teilnehmen können. Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung müsse deshalb als unentschuldigt gelten.
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 20. Oktober 2017 an das Bundesgericht.
2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen des Obergerichts überhaupt nicht ein, sondern wiederholt lediglich, das Arztzeugnis sei bei der Hauptverhandlung nicht akzeptiert worden. Soweit er die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern die Gerichtsinstanzen die Gerichtsgebühren willkürlich festgesetzt haben sollen (§ 18 des Dekrets über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau vom 24. November 1987 [Stand 1. Januar 2016; AGS 221.150]). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern der Entscheid des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill