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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_528/2017
Verfügung vom 3. Januar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________ GmbH,
beide vertreten durch Herrn Dr. Martin Burkhardt und Herrn Stefan Bürge, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Brunner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. September 2017 (OG.2016.00015).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 4. Oktober 2017 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. September 2017;
in die Schreiben der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017;
in Erwägung,
dass beide Parteien mitteilen, sie hätten eine vollständige Einigung erzielt, und beantragen, das Verfahren sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben;
dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben, womit das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;
dass die Parteien mitteilen, sie hätten sich darauf geeinigt, dass die Gerichtskosten von den Beschwerdeführerinnen getragen werden und dass gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet werde;
dass die Kosten entsprechend der Mitteilung der Parteien zu verlegen sind;
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier