BGer 5A_1031/2017
 
BGer 5A_1031/2017 vom 22.12.2017
 
5A_1031/2017
 
Urteil vom 22. Dezember 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner,
Konkursmasse B.________ LIMITED, Zweigniederlassung U.________ in Liquidation,
handelnd durch das Konkursamt Bern-Mittelland.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 6. November 2017 (ZK 17 494).
 
Erwägungen:
1. Am 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland Kollokationsklage im Konkursverfahren des B.________ LIMITED, Zweigniederlassung U.________. Gegenstand des Kollokationsverfahrens sind Anträge auf Zulassung einer abgewiesenen Forderung von Fr. 14'951.75 und auf Kollokation der gesamten eingegebenen Forderung von Fr. 201'696.06 in der 1. Klasse statt in der 3. Klasse. Am 17. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 19. September 2017 wies das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. November 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wies es ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer eine auf den 18. Dezember 2017 datierte Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Datum des - für die Frage der Fristwahrung allerdings ohnehin nicht massgeblichen - deutschen Poststempels unlesbar; Art. 48 Abs. 1BGG).
2. Der angefochtene Entscheid enthält entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG keine Streitwertangabe. Insbesondere fehlen Angaben zur Konkursdividende, die bei der Streitwertbestimmung im Kollokationsverfahren eine massgebliche Information darstellt (Urteil 5A_26/2016 vom 17. August 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings verweist die Rechtsmittelbelehrung einzig auf die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG), ohne Vorbehalt der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), die bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- zum Zuge käme (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ermessensweise und ohne präjudizierende Wirkung für allfällige künftige Verfahren in dieser Angelegenheit wird demnach davon ausgegangen, der massgebliche Streitwert sei erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich zur Verfügung (Art. 72, Art. 76, Art. 76, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Regionalgericht hat die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erachtet. Gemäss Handelsregisterauszug sei er Geschäftsführer und Direktor der Zweigniederlassung gewesen. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ein Subordinationsverhältnis und damit ein Lohnprivileg bestehe, so dass die Kollokation im 3. Rang zu Recht erfolgt sei. Die Forderung von Fr. 14'951.75 für Spesen und Auslagen habe er trotz Aufforderung weder begründet noch belegt. Die Aufhebung des Konkurses und allfällige Dienstverletzungen des Konkursamts seien nicht Gegenstand der Kollokationsklage.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da er sich mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Regionalgerichts nicht genügend auseinandergesetzt habe. Er beschränke sich darauf, den Sachverhalt zu wiederholen und das Konkursamt pauschal zu kritisieren. Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde hat das Obergericht ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abgewiesen.
Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen wirft er dem Konkursamt Verfahrensverschleppung vor. Er erläutert diesbezüglich erneut nicht, weshalb das Verhalten des Konkursamts Gegenstand des Kollokationsverfahrens sein soll.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg