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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_1011/2017
Urteil vom 22. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2017 (RE170022-O/U).
Sachverhalt:
Gegen die unbegründete, die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2017 reichte A.________ am 9. November 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich eine (hauptsächlich in englischer Sprache verfasste) Eingabe ein, welche als Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen wurde. Das Obergericht erwog, dass ohne Begründung ergangene erstinstanzliche Entscheide nicht angefochten werden können. Es trat deshalb mit Beschluss vom 17. November 2017 ohne Erhebung von Kosten auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe im Sinn eines Antrages auf Begründung zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er die sofortige Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich zu seinem Nettolohn und seinen Ausgaben und hält fest, seine Ehefrau arbeite weniger als 50 % als Yogalehrerin, weshalb ihr Unterhaltsanspruch missbräuchlich sei. Indes erfolgen keinerlei Ausführungen, dass und inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben könnte, wenn es mangels eines begründeten erstinstanzlichen Entscheides nicht auf die Beschwerde eintrat, sondern die Eingabe im Sinn eines Antrages auf Begründung zur weiteren Behandlung an die erste Instanz überwies (vgl. dazu Art. 239 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli