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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_344/2017
Urteil vom 21. Dezember 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Conrad Stampfli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Treuhandvertrag; Schiedsklausel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 5. Mai 2017 (BO.2016.20-K3).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) gründeten im Jahr 2004 zusammen mit C.________ die D.________ GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug Fr. 20'000.--, wobei der Kläger sowie der Beklagte je einen Stammanteil von nominal Fr. 9'000.-- und C.________ einen Stammanteil von nominal Fr. 2'000.-- hielten.
Die zu den Akten gereichten Statuten der D.________ GmbH vom 6. Oktober 2005 regeln unter dem Titel "VII. Schiedsgericht und Gerichtsstand" in Art. 26 das Folgende:
"Alle Streitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern, unter den Gesellschaftern und zwischen diesen und der Geschäftsführung oder Streitigkeiten unter den Geschäftsführern, werden, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der ordentliche Richter zuständig ist, von einem Schiedsgericht erledigt, in das jede Partei einen Schiedsrichter wählt. [...]".
Im Oktober 2005 übertrugen der Kläger und C.________ ihre Stammanteile auf den Beklagten, der anschliessend einziger im Handelsregister eingetragener Gesellschafter sowie Geschäftsführer mit einem Stammanteil von nominal Fr. 20'000.-- war. Nach einer vom Beklagten eingereichten Treuhandvereinbarung vom 18. November 2005 hielt dieser 50 % des Stammanteils fiduziarisch für den Kläger. Diese Vereinbarung statuiert ausserdem "[...] Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Sankt Gallen".
Am 8. Juni 2006 unterzeichneten der Kläger und der Beklagte unter dem Titel "Treuhandvereinbarung" und dem Betreff "D.________ GmbH" eine Abrede, mit der sie den Vorbringen des Klägers zufolge angeblich "früher getroffene mündliche Vereinbarungen" für den fiduziarisch gehaltenen Anteil des Klägers schriftlich fixierten:
" (a) Im Einklang mit schon bestehenden Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf andere gemeinsame Unternehmen tritt Herr B.________ hiermit unwiderruflich 50% der Anteile und damit der Erlöse an der bislang in seinem alleinigen Besitz befindlichen Firma D.________ GmbH an Herrn A.________ ab.
(b) Herr B.________ wird jedoch die an Herrn A.________ abgetretenen Anteile weiterhin treuhänderisch halten.
(c) Im Rahmen dieser Abtretung erklärt Herr B.________, dass die Firma frei von Verbindlichkeiten ist und Herrn A.________ aus der Abtretung keinerlei Schaden entsteht.
(d) Gemäss dieser Vereinbarung wird Herr A.________ der D.________ GmbH nach erfolgreich abgeschlossenen Geschäften von Zeit zu Zeit Rechnungen stellen, um seinen Anteil an den Erlösen der D.________ GmbH zu erhalten.
(e) Als Erlöse werden jeweils 90% der tatsächlich durch D.________ GmbH erwirtschafteten Einnahmen definiert.
(f) Beide Parteien werden diese Vereinbarung streng vertraulich behandeln und an einem sicheren Ort verwahren. Diese Vereinbarung kann nur in Notfällen publik gemacht werden."
In den bei den Akten liegenden Kopien dieser Vereinbarung findet sich zudem der unbestrittenermassen vom Beklagten handschriftlich eingefügte Passus " (vii) Gerichtsstand ist St. Gallen, Schweiz".
A.b. Am 6. Juni 2012 reichte der Kläger beim Kreisgericht Rorschach eine Klage ein, mit der er unter anderem verlangte, der Beklagte sei zu verurteilen, 50 % der Stammanteile an der D.________ GmbH, entsprechend 50 % des Stammkapitals und 50 % der Stimmrechte, auf ihn zu übertragen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Mit Vereinbarung vom 21./30. Juni 2013 einigten sich die Parteien auf die Rückübertragung eines Stammanteils der D.________ GmbH von nominal Fr. 10'000.-- auf den Kläger. Im Oktober 2013 wurde diese Rückübertragung und zugleich der Kläger als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen.
B.
Am 16. Juli 2014 reichte der Kläger beim Kreisgericht St. Gallen eine Teilklage ein. Er verlangte unter Vorbehalt der Mehrklage, der Beklagte sei zu verurteilen, ihm den Betrag von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts am Alten Rhein vom 9. Mai 2014 im Betrag von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2013 aufzuheben. Dagegen erhob der Beklagte die Schiedseinrede mit der Begründung, gemäss den Statuten der D.________ GmbH seien alle Streitigkeiten unter den Gesellschaftern in Gesellschaftsangelegenheiten durch ein Schiedsgericht zu beurteilen.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 erwog das Kreisgericht, dass die vorliegende Streitigkeit keine Gesellschaftsangelegenheit im Sinne von Art. 26 der Statuten der D.________ GmbH sei und daher nicht unter die Schiedsklausel falle. In der Sache hiess es die Klage gut. Es verurteilte den Beklagten, dem Kläger Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins seit dem 1. Dezember 2013 zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag entsprechend auf.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses kam zum Schluss, die Streitigkeit sei aufgrund des engen Bezugs zur Gesellschaft als Gesellschaftsangelegenheit zu qualifizieren. Die Schiedsklausel sei daher anwendbar. Entsprechend hiess es die Berufung mit Entscheid vom 5. Mai 2017 gut, hob den Entscheid des Kreisgerichts vom 3. Dezember 2015 auf und trat auf die Klage nicht ein.
C.
Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Mai 2017 sei aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten. Die Streitsache sei zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der von der Vorinstanz ausgewiesene Streitwert von Fr. 100'000.-- übersteigt den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).
Dies trifft hier zu. Die Vorinstanz trat in der Haupterwägung auf die Klage des Beschwerdeführers aufgrund der Anwendbarkeit der Schiedsklausel in den Statuten der D.________ GmbH nicht ein. In einer Eventualerwägung äusserte sie sich sodann zu den Gerichtsstandsklauseln in den Treuhandvereinbarungen. Sie wies unter anderem darauf hin, dass deren Verbindlichkeit "an sich schon" strittig sei und dass entgegen der Auffassung der Erstinstanz allenfalls das Handelsgericht des Kantons St. Gallen oder das Kreisgericht Rorschach zuständig sein könnten. Die Vorinstanz erwog aber ausdrücklich, dass "alle diese Fragen" offenbleiben könnten, da mangels Zuständigkeit der staatlichen Gerichte aufgrund der Schiedsklausel in den Statuten auf die Klage nicht einzutreten sei. In einer Subeventualerwägung erwog die Vorinstanz sodann "im Übrigen", dass der Klage "wohl auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden wäre", da es in gewissen Punkten an hinreichend schlüssigen Tatsachenbehauptungen fehlen "dürfte".
In den beiden Eventualerwägungen äusserte sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu den aufgeworfenen Problemen, sondern behandelte die sich stellenden Fragen im Konjunktiv und liess sie im Ergebnis offen. Damit fehlen dem Bundesgericht die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und es könnte keinen Entscheid in der Sache fällen. Bei dieser Sachlage genügt das Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Eintreten auf die Klage und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Entscheidung.
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Vor Bundesgericht stellt sich einzig die Frage, ob die Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner - beides Gründungsgesellschafter - von der Schiedsklausel in Art. 26 der Statuten der D.________ GmbH erfasst wird. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit statutarischer Schiedsklauseln äusserte sich das Bundesgericht (nicht abschliessend) in BGE 142 III 220 (E. 3.4.2 bis 3.4.4).
2.2. Die Erstinstanz erwog, Art. 26 der Statuten der Gesellschaft bestimme, dass "alle Streitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten [...] unter den Gesellschaftern [...]" durch ein Schiedsgericht zu beurteilen seien. Die vorliegende Streitigkeit falle nicht unter diese Schiedsklausel. Der Beschwerdeführer stütze seine Klage auf den Treuhandvertrag, der ihm einen Anspruch auf 50 % der Erlöse der Gesellschaft einräume. Auch wenn es sich bei den beiden Parteien um Gesellschafter handle, der mögliche Anspruch des Beschwerdeführers sich auf seine Beteiligung an der Gesellschaft zurückführen lasse und es um Erlöse der D.________ GmbH gehe, so liege dennoch keine Gesellschaftsangelegenheit vor. Dies werde deutlich, wenn man annehme, dass ein unabhängiger Dritter anstelle des Beschwerdegegners Treuhänder wäre. Ein gegen diesen gerichteter Anspruch stütze sich alleine auf den Treuhandvertrag und es wäre sofort klar, dass es sich dabei nicht um eine Gesellschaftsangelegenheit handle. Daran ändere der Umstand nichts, dass beide Parteien "zufälligerweise" Gesellschafter seien bzw. gewesen seien. Nur weil eine Streitigkeit in einem (entfernten) Zusammenhang mit der Gesellschaft stehe, werde sie noch nicht zu einer "Streitigkeit in Gesellschaftsangelegenheiten". So käme man beispielsweise beim Verkauf von Stammanteilen zwischen den Gesellschaftern auch nicht zum Schluss, dass es sich dabei um eine Gesellschaftsangelegenheit handeln könnte. Zum gleichen Ergebnis komme man auch beim Vergleich mit Streitigkeiten, die klassischerweise als solche des Gesellschaftsrechts betrachtet würden, wie beispielsweise Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über Gesellschaftsbeschlüsse.
2.3. Die Vorinstanz teilte diese erstinstanzliche Auffassung nicht. Sie begründete ihren Nichteintretensentscheid wie folgt: Weder aus den Parteivorbringen noch aus den übrigen Akten ergebe sich, dass die Gründungsgesellschafter der D.________ GmbH - zu denen auch der Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gehören - zum konkreten Geltungsbereich der statutarischen Schiedsklausel und insbesondere zur Frage, ob diese auch Streitigkeiten wie die vorliegenden erfassen solle, ein übereinstimmendes Verständnis gehabt haben. Es sei folglich der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln.
In dieser Hinsicht spreche der als primäres Auslegungsmittel heranzuziehende Wortlaut der Schiedsabrede, wonach "alle Streitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten" zwischen (unter anderem) den Gesellschaftern sowie diesen und der Geschäftsführung von einem Schiedsgericht zu entscheiden seien, in seiner offenen Form - ausser dem erforderlichen Bezug zur Gesellschaft würden keine Einschränkungen gemacht - dafür, dass sie nach dem mutmasslichen Willen der Gründungsgesellschafter weit zu verstehen und grosszügig zu interpretieren sei. Dies wiederum führe - nachdem die Begleitumstände der Schiedsabrede und die Beweggründe, die zu ihr führten, unbekannt seien und sich daher in dieser Hinsicht nichts Anderweitiges ergebe - zum Schluss, dass sich die Klausel nicht nur auf Streitigkeiten erstrecken solle, die sich ausschliesslich oder unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben würden, sondern auch auf solche aus allfälligen mit der Gesellschaft verknüpften Nebenabreden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der streitige Anspruch seinerseits ebenfalls in einer klaren Verbindung zur Gesellschaft stehe.
Hier sei ein enger Bezug zwischen der Treuhandvereinbarung vom 8. Juni 2006 und der Verbindung, in der die Parteien über die D.________ GmbH miteinander standen, offenkundig, was im Übrigen mit dem Betreff "D.________ GmbH" auch der Vertragstext dokumentiere. Soweit die Erstinstanz demgegenüber nur einen "entfernten" Zusammenhang zwischen der Treuhandvereinbarung und der Gesellschaft sehe und erwäge, die Parteien seien nur "zufälligerweise" Gesellschafter gewesen, sei ihr entgegenzuhalten, dass die vorliegende Treuhandabrede in ihrer konkreten Form nur unter Gesellschaftern respektive zwischen einem Gesellschafter und der Geschäftsführung überhaupt Sinn mache. Diese scheine auch der Beschwerdeführer so zu sehen, wenn er wörtlich vortragen lassen, man habe im "Treuhandvertrag [...] vereinbart, wie der [Beschwerdegegner] die Geschäftsführung und die Verwaltung der Anteile aufgrund seiner 100 % Beteiligung zu besorgen" habe. Die Treuhandvereinbarung erfülle damit, wie der Beschwerdeführer weiter habe ausführen lassen, "auch die Funktion einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, wie die Geschäfte innerhalb der [D.________ GmbH] zu führen seien und wie die Gesellschafter am Erfolg beteiligt sein sollen", und es sei bei dieser Vereinbarung wie auch bei der gleichentags geschlossenen Treuhandvereinbarung betreffend die E.________ GmbH "um die Rollenverteilung zur Führung der Gesellschaften durch die jeweils ortsansässige Partei" gegangen.
Einen engen Bezug zur Gesellschaft, so die Vorinstanz weiter, habe vorliegend nicht nur die Treuhandvereinbarung selbst, sondern auch die vom Beschwerdeführer gestützt darauf geltend gemachte Schadenersatzforderung. Rechtlich leite er sie zwar aus einer Verletzung der Treuhandvereinbarung ab. In tatsächlicher Hinsicht berufe er sich aber auf ein angebliches Fehlverhalten des Beschwerdegegners als Geschäftsführer der D.________ GmbH, durch welches diese finanziell ausgehöhlt worden sei. Dies wiederum habe dazu geführt, dass die Gesellschaft nicht in der Lage sei, ihm - dem Beschwerdeführer - seinen Anteil am Geschäftserfolg auszubezahlen. Die vorliegende Klage ziele denn auch letztlich auf eine (Teil-) Entschädigung des Beschwerdeführers für einen von diesem behaupteten, angeblich aus vom Beschwerdegegner verschuldeten Gründen bei der Gesellschaft nicht mehr erhältlich zu machenden Anspruch ab. Im Ergebnis führe dies zum Schluss, dass die vorliegende Klage - entgegen der Ansicht der Erstinstanz und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner - als Streitigkeit in Gesellschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 26 der Statuten der D.________ GmbH zu qualifizieren sei.
2.4. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 18 OR. Er sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhandvereinbarungen nicht mehr Gesellschafter der D.________ GmbH gewesen, da er seine Stammanteile bereits am 6. Oktober 2005 auf den Beschwerdegegner übertragen habe. Es handle sich daher nicht um eine Nebenabrede zwischen Gesellschaftern, sondern um einen eigenständigen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer "als auftraggebende[m] Treugeber und Nichtgesellschafter" und dem Beschwerdegegner "als beauftragtem Treuhänder und Gesellschafter". Für Treuhandverhältnisse sei charakteristisch, dass eine Vertragspartei gerade nicht Gesellschafterin sei. Die Forderung stütze er auf eine Verletzung der Treuhandvereinbarung. Dies sei von Vornherein "eine Angelegenheit zwischen Treugeber und Treuhänder und nicht eine Angelegenheit der Gesellschaft". Ausserdem mache die Präambel in der Treuhandvereinbarung vom 8. Juni 2006 deutlich, dass es nicht um eine Gesellschaftsangelegenheit, sondern "um ein eigenständiges Treuhandverhältnis in einem übergeordneten Rahmen und Gesamtzusammenhang" gehe.
Sodann liessen die Gerichtsstandsklauseln, die in den Treuhandvereinbarungen vom 18. November 2005 und vom 8. Juni 2006 enthalten seien, im Rahmen einer objektivierten Auslegung nur den Schluss zu, dass die Parteien die frühere statutarische Schiedsklausel für das Treuhandverhältnis aufgehoben hätten, sofern diese überhaupt anwendbar sei. Die Vorinstanz habe im Weiteren bei der Vornahme einer objektivierten Auslegung auf den falschen Zeitpunkt abgestellt, nämlich auf den Zeitpunkt, in welchem die D.________ GmbH gegründet und die Gesellschaftsstatuten beschlossen, anstatt auf den Zeitpunkt, in welchem die Treuhandverträge abgeschlossen und damit das Treuhandverhältnis begründet worden sei. Schliesslich spreche die Schiedsklausel in den Statuten nicht von "allen Gesellschaftsangelegenheiten". Das in der Klausel verwendete Wort "alle" beziehe sich begrifflich auf den Ausdruck "Streitigkeiten".
3.
3.1. Geht es um die Auslegung von Statuten, können die Auslegungsmethoden je nach Gesellschaftstyp variieren. Für die Auslegung der Statuten grosser Gesellschaften bezieht man sich eher auf die Methoden der Gesetzesauslegung. Für die Auslegung der Statuten kleiner Gesellschaften wird eher auf die Methoden der Vertragsauslegung Bezug genommen, das heisst eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip; die subjektive Auslegung kommt nur in Betracht, wenn die Zahl der Gesellschafter sehr klein ist (BGE 140 III 349 E. 2.3; Urteil 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.3.4.1).
Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1).
3.2. Bei der D.________ GmbH handelt es sich um eine kleine Gesellschaft, sodass die betreffende Statutenbestimmung nach den Methoden der Vertragsauslegung zu interpretieren ist. Angesichts der sehr kleinen Gesellschafterzahl käme sodann eine subjektive Auslegung in Betracht. Nachdem die Vorinstanz aber hinsichtlich des konkreten Geltungsbereichs der Schiedsklausel keinen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen feststellen konnte und dies weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner vor Bundesgericht hinreichend in Frage stellen, ist die Statutenbestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Vorinstanz stellte neben dem Wortlaut der Schiedsklausel keine äusseren Umstände fest, die für deren Auslegung bedeutend sein könnten. Daran ist das Bundesgericht gebunden.
3.3. Nach dem Wortlaut von Art. 26 der Statuten der D.________ GmbH werden "alle Streitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern, unter den Gesellschaftern und zwischen diesen und der Geschäftsführung oder Streitigkeiten unter den Geschäftsführern" von einem Schiedsgericht erledigt, "soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der ordentliche Richter zuständig ist".
Die statutarische Bestimmung definiert demnach in personeller Hinsicht vier Gruppen von Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht zu unterbreiten sind, nämlich (i) Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern, (ii) Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, (iii) Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung und (iv) Streitigkeiten unter den Geschäftsführern. Erfasst werden aber nicht alle Streitigkeiten zwischen diesen Personen, sondern lediglich "alle Streitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten". Das Wort "alle" bezieht sich dabei nicht auf den Umfang der Gesellschaftsangelegenheiten, sondern auf die Streitigkeiten. Entgegen der Vorinstanz ist der Begriff der Gesellschaftsangelegenheit daher nicht weit zu verstehen. Vielmehr wird der Umfang der Schiedsklausel in sachlicher Hinsicht auf Streitigkeiten in Angelegenheiten der Gesellschaft eingeschränkt. Unter diesen Angelegenheiten sind nach Treu und Glauben nur Streitigkeiten gesellschaftsrechtlicher Natur zu verstehen.
3.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Treuhandvereinbarung einen Teilbetrag von Fr. 100'000.-- eingeklagt. Er macht damit einzig eine Verletzung der Treuhandvereinbarung geltend. Diese Streitigkeit weist zwar einen tatsächlichen Bezug zur D.________ GmbH auf. Sie beruht aber einzig auf dem vertraglichen Verhältnis, der Treuhandvereinbarung, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. Die aus diesem Verhältnis resultierenden Rechte und Pflichten unterstehen nur den betreffenden vertragsrechtlichen, nicht aber den körperschaftsrechtlichen Regeln (vgl. Urteil 4C.143/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 6). Es handelt sich mithin bei der vorliegenden Streitigkeit nicht um eine Auseinandersetzung gesellschaftsrechtlicher Natur, sondern um eine vertragsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. Als solche wird sie von der Schiedsklausel in Art. 26 der Statuten der D.________ GmbH nicht erfasst.
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Statuten vertragsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern überhaupt einem Schiedsgericht unterstellen könnten (vgl. etwa Forstmoser/Küchler, Aktionärbindungsverträge, 2015, S. 671 Rz. 2099 und S. 693 Rz. 2163; zur geplanten Aktienrechtsrevision: Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 S. 399, insb. Ziff. 2.1.23 S. 547).
3.5. Nach dem Ausgeführten ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die vorliegende Streitigkeit von der statutarischen Schiedsklausel der D.________ GmbH erfasst wird. Insoweit hat die Vorinstanz gegen Bundesrecht (Art. 18 OR) verstossen und das Urteil ist aufzuheben.
Wie bereits erwähnt, finden sich im Urteil der Vorinstanz zwar Erwägungen zu den Gerichtsstandsklauseln in den Treuhandvereinbarungen. Die Vorinstanz äusserte sich dabei nicht abschliessend zu deren Gültigkeit und Inhalt (dazu oben Erwägung 1.2). Bei dieser Sachlage ist die Streitigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat insbesondere zu prüfen, ob die in der Treuhandvereinbarung vom 8. Juni 2006 (und allenfalls in jener vom 18. November 2005) enthaltene Gerichtsstandsklausel gültig ist, ob gegebenenfalls die vorliegende Streitigkeit zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner von dieser erfasst wird und was diese inhaltlich besagt. Da dies erst noch zu entscheiden sein wird, kann dem Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe auf die Klage einzutreten, nicht stattgegeben werden.
4.
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 5. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger