BGer 2C_922/2017
 
BGer 2C_922/2017 vom 18.12.2017
2C_922/2017
 
Urteil vom 18. Dezember 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat U.________,
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Feststellung der Steuerpflicht Steuerperiode 2015,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. September 2017 (WBE.2017.197 / fl / jb).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ (geb. 1977; nachfolgend: der Steuerpflichtige) bewohnte seit dem 1. April 2012 eine ihm gehörende 4½-Zimmer-Eigentumswohnung in U.________/AG. Am 1. August 2015 zog seine Freundin bei ihm ein. Am 31. Oktober 2015 meldete er sich bei der Gemeinde schriftenpolizeilich wieder ab, da er in V.________/ SZ, wo er arbeitete, befristet auf vier Monate eine 3-Zimmer-Wohnung angemietet hatte. Bis zum 10. Februar 2016 vermietete er ein Zimmer (das "Gästezimmer") seiner Wohnung in U.________/AG an eine Drittperson. Im Übrigen stand ihm die Wohnung, wo seine Freundin verblieben war, durchwegs zur Verfügung. Nach Ablauf der viermonatigen Mietdauer des Objekts in V.________/SZ zog er zurück in seine Wohnung. Er lebt bis heute darin.
1.2. Das Einwohneramt des Bezirks V.________/SZ wies die Anmeldung zur Wohnsitznahme am 24. November 2015 rechtskräftig ab. Es erkannte, wenn überhaupt, komme lediglich die Annahme eines Wochenaufenthalts in Frage. In der Folge hielt die Steuerkommission der Gemeinde U.________/AG mit Feststellungsverfügung vom 2. Mai 2016 fest, dass der Steuerpflichtige auch ab dem 31. Oktober 2015 der Gemeinde U.________/AG persönlich zugehörig sei und daher unbeschränkt steuerpflichtig bleibe. Die dagegen gerichtete Einsprache an die örtliche Steuerkommission blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 22. August 2016), ebenso wie der Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern (Entscheid vom 23. Februar 2017). Schliesslich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, das kantonal letztinstanzliche Rechtsmittel mit Entscheid WBE.2017.197 vom 15. September 2017 ab. Das Verwaltungsgericht erkannte im wesentlichen, von der Begründung des Lebensmittelpunktes am Ort der auf die Dauer von vier Monaten gemieteten Wohnung könne keine Rede sein. In den Erwägungen präzisierte es, dass es darum gehe, ob der Steuerpflichtige per 31. Dezember 2015 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG hatte oder nicht.
1.3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2017 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat den Aktenbeizug angeordnet, von weiteren Instruktionsmassnahmen aber abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG entschieden werden.
 
2.
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht dagegen nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).
 
3.
3.1. Eine natürliche Person hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 StHG). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz, befindet sich im interkantonalen Verhältnis das (Haupt-) Steuerdomizil dort, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 129 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293). Die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit besteht für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 StHG).
3.2. Auch der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende Absicht zu schliessen (zum insoweit vergleichbaren Zivilrecht: BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 135 I 233 E. 5.1 S. 249). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände. Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt nichts an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, wo bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der Person in diese Richtung zielt (BGE 132 I 29 E. 4.1 f. S. 35 f.; zum Ganzen Urteil 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3. Das Verwaltungsgericht erkannte im wesentlichen, beim angemieteten Objekt in V.________/SZ habe es sich um eine Übergangslösung gehandelt. Ob die Wohnung überhaupt vollständig möbliert gewesen sei, wie der Steuerpflichtige behaupte, sei unklar. Auch wenn der Aufenthalt am Arbeitsort dazu gedient haben sollte, dort eine andere, dauerhafte Wohngelegenheit zu finden, so sei es letztlich bei der blossen Absicht geblieben. Der Steuerpflichtige bleibe jedwede Nachweise dafür schuldig, dass er zum einen eine Neubauwohnung erwerben werde, die im Jahr 2017 fertiggestellt werde, und dass zum andern seine Stockwerkeinheit an erheblichen Baumängeln leiden soll. Tatsache sei, dass die Freundin stets dort verblieben und er, der Steuerpflichtige, Ende Februar 2016 dorthin zurückgekehrt sei, wo er sich bis heute aufhalte. Insgesamt könne von der Begründung des Lebensmittelpunktes am Ort der auf die Dauer von vier Monaten gemieteten Wohnung keine Rede sein.
3.4. Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweise einer umfassenden Würdigung unterzogen. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage (vorne E. 2.3), was im bundesgerichtlichen Verfahren zur Folge hat, dass die Kritik an der Beweiswürdigung in einer Form vorzubringen ist, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vorne E. 2.2). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit erfordert, dass die steuerpflichtige Person, welche die vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen beanstandet, in detaillierter Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt aufzuzeigen hat, dass und inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechte verletzt haben soll.
3.5. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit hat der Steuerpflichtige selbst dann nicht Genüge getan, wenn zu seinen Gunsten berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sodass die formellen Hürden niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4). Denn der Steuerpflichtige beschränkt sich im wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, wobei er sich verschiedentlich im Ton vergreift, ohne auch nur anzutönen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Seine kurzen Ausführungen erschöpfen sich hauptsächlich darin, die gute Qualität des Mietobjekts (das dann aber bald abgerissen wurde) und die Baumängel seiner Stockwerkeinheit hervorzuheben. Selbst wenn es sich so verhalten würde, bliebe es freilich dabei, dass er seine Stockwerkeinheit ständig zur Verfügung hatte - abgesehen von der vorübergehenden Vermietung des Gästezimmers (vorne E. 1.1) - und seine Freundin durchwegs dort wohnte. Wenn der Steuerpflichtige schliesslich auf die Absicht hinweist, am Arbeitsort sesshaft zu werden, ist es jedenfalls nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz sinngemäss erwägt, den Worten seien keine Taten gefolgt. Der Steuerpflichtige wohnt bis heute in seiner Stockwerkeinheit.
3.6. Mit Blick auf die haltbare Beweiswürdigung hat die Vorinstanz bundesrechtskonform geschlossen, der steuerrechtliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen habe sich auch während der viermonatigen Dauer des Mietvertrags und somit auch am massgeblichen Datum des 31. Dezember 2015 am Ort seiner Stockwerkeinheit in U.________/AG befunden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erfolgen.
4. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Wohnsitzgemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher