Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_966/2017
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Urteil vom 14. Dezember 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Betrug usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 27. Juni 2017 (DG.2017.3).
Sachverhalt:
A.
Am 10. Januar 2014 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Betrugs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verpflichtete die beiden solidarisch zur Zahlung von Fr. 607'777.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 600'000.-- seit dem 14. April 2008 und auf Fr. 7'777.-- seit dem 25. September 2008 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 15'733.55 an die Privatklägerin A.________.
Die gegen dieses Urteil geführten Beschwerden in Strafsachen von X.________ und Y.________ hiess das Bundesgericht am 17. November 2015 teilweise gut (Urteil 6B_493+494/2014). Es hob das Urteil vom 10. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Zivilforderung an die Vorinstanz zurück, da sich deren diesbezügliche Begründung als ungenügend erwies.
In der Folge verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ am 21. Juli 2016 schliesslich solidarisch zur Zahlung von Fr. 600'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008 an die Privatklägerin.
Gegen dieses Urteil führten X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 14. September 2016 wiederum Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 6B_1034/2016). Am 25. Oktober 2016 reichten sie beim Bundesgericht ausserdem ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_493+494/2014 vom 17. November 2015 ein (Verfahren 6F_31/2016). Auf Antrag von X.________ und Y.________ sistierte das Bundesgericht diese Verfahren bis zum Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt über ihr Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 (vgl. nachfolgend B).
B.
Am 10. Januar 2017 beantragten X.________ und Y.________ beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Revision der Urteile vom 10. Januar 2014 und 21. Juli 2016. Am 27. Juni 2017 trat das Appellationsgericht auf dieses Revisionsgesuch nicht ein.
C.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 einzutreten sowie dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben erneut zu prüfen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1).
Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122, mit Hinweis).
1.2. Die Vorinstanz tritt auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer nicht ein mit der Begründung, die von ihnen vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel seien weder neu noch erheblich, weshalb eine Abänderung des Urteils im Schuldpunkt offensichtlich als unwahrscheinlich einzustufen sei.
1.3. Die Beschwerdeführer rügen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die von ihnen geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht neu seien, als offensichtlich falsch und damit willkürlich. Ebenso beruhe die Verneinung der Erheblichkeit auf einer mehrfach willkürlichen Sachverhaltsermittlung, und schliesslich prüfe die Vorinstanz das Revisionsgesuch nicht unter Zugrundelegung ihrer effektiven Argumentation, sondern auf Basis einer willkürlichen Uminterpretation der Argumentation der Beschwerdeführer, wodurch sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
2.
2.1. Die Vorinstanz gibt die Argumentation der Beschwerdeführer in deren Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 wie folgt wieder (Urteil, S. 7 f.) : Die Beschwerdeführer machten geltend, aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ergebe sich, dass es sich bezüglich des Darlehenszwecks auch nach dem Verständnis der Beschwerdegegnerin 2 um ein Sanierungs- und nicht um ein Projektdarlehen gehandelt habe. Zur Begründung verwiesen sie auf eine E-Mail des Beschwerdeführers 1 an die Beschwerdegegnerin 2 vom 5. September 2008, aus der sich ergebe, dass die Nichtrückführbarkeit des Darlehens gerade nicht mit einem Verlust an der EURO 2008 begründet worden sei; vor allem aber habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund dieser E-Mail wissen müssen, dass ihr Darlehen nicht als Projektdarlehen verwendet worden sei. Der Erhalt der betreffenden E-Mail hätte somit dazu führen müssen, dass seitens der Beschwerdegegnerin 2 der Vorwurf des Betrugs erhoben bzw. die erfolgte Verwendung des Darlehens thematisiert worden wäre. Mit Blick auf die Diskussionen im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 blieben damit nur zwei Möglichkeiten: entweder sei eine Zweckentfremdung des Darlehens thematisiert worden, oder die Beschwerdegegnerin 2 sei gar nie von einem Projektdarlehen ausgegangen. Nun habe das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2016 die neue tatsächliche Feststellung getroffen, dass das angebliche Darlehensverständnis der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne eines Projektdarlehens im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Parteien mit keinem Wort thematisiert worden sei. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdegegnerin 2 entgegen ihren Behauptungen nie von einem Projektdarlehen ausgegangen sei, womit eine Täuschung der Beschwerdegegnerin 2 über den Darlehenszweck und damit der Betrugsvorwurf sowie als Folge davon auch die Grundlage für die Gutheissung der Zivilforderung entfielen.
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend (Beschwerde, S. 22 f.), wie sich aus ihrem Revisionsgesuch klar ergebe, sei ihnen zufolge die wesentliche neue Erkenntnis aus den neuen tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgerichts in dessen Urteil vom 21. Juli 2016 nicht - wie dies die Vorinstanz darstelle - dass die abredewidrige Darlehensverwendung vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 nicht thematisiert worden sei, sondern dass die Anwälte der Parteien die Gründe für die Nichtrückführbarkeit des Darlehens vor dem Hintergrund eines gewöhnlichen Überbrückungskredits und nicht vor dem Hintergrund eines Projektdarlehens geführt hätten. Indem die Vorinstanz ihre effektive Argumentation willkürlich uminterpretiere, verletze sie ihr rechtliches Gehör.
2.3. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).
2.4. Diese Anforderungen erfüllt die Vorinstanz ohne Weiteres. Sie gibt die Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Revisionsgesuch ausreichend wieder, nennt die hauptsächlichen Argumentationslinien und lässt nichts Entscheidendes weg (vgl. dazu auch E. 3.3.2). Ihre anschliessenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) lassen problemlos erkennen, gestützt auf welche Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt und aus welchen Gründen sie die Argumentation der Beschwerdeführer insgesamt verwirft. Dass die Vorinstanz sich dabei mit einigen wenigen Standpunkten der Beschwerdeführer nicht explizit auseinandersetzt bzw. diese teilweise nicht je einzeln ausdrücklich entkräftet, begründet keine Gehörsverletzung.
3.
3.1. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest (Urteil, S. 8), wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2017 selbst hervorheben würden, solle Grundlage ihres Revisionsgesuchs die (ihnen zufolge) neue tatsächliche Feststellung im Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 betreffend den Gegenstand der im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Parteien geführten Diskussion bilden, spezifisch die Feststellung, dass diese Diskussion sich auf den Inhalt des E-Mail-Verkehrs vom 23./24. September 2008 beschränkt habe und demnach die angeblich zweckwidrige Verwendung des Darlehens von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. ihres Rechtsvertreters nicht thematisiert worden sei.
Anschliessend erwägt die Vorinstanz unter anderem (Urteil, S. 10), nebst der Neuheit fehle es den im Revisionsgesuch genannten Tatsachen und Beweismitteln offensichtlich auch an der Erheblichkeit. Weder die auf die Darlehensverwendung bezogene Kenntnis der Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008, noch die fehlende Thematisierung der Darlehensverwendung in den dieser Vereinbarung vorangehenden Diskussionen erlaubten Rückschlüsse auf das Darlehensverständnis der Beschwerdegegnerin 2. Auch die im Revisionsgesuch vorgenommene Kombination dieser beiden Aspekte sei nicht geeignet, das im Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 erstellte Verständnis der Privatklägerin vom Darlehensvertrag im Sinne der Gewährung eines Projektdarlehens in Frage zu stellen. Denn die für dieses Darlehensverständnis sprechenden Elemente (wie namentlich der sehr klare Wortlaut des Darlehensvertrags sowie andere Vertragselemente wie Zinssatz und Laufzeit sowie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und einer weiteren involvierten Person) stünden gegenüber den Vorbringen der Beschwerdeführer so klar im Vordergrund, dass eine Abänderung des Urteils im Schuldpunkt offensichtlich nicht als wahrscheinlich einzustufen sei; dies umso weniger, als eine fehlende Thematisierung der Darlehensverwendung selbst bei unterstellter Kenntnis derselben ohne weiteres anders (beispielsweise als unbeabsichtigte Unterlassung oder aber verhandlungs- bzw. prozesstaktisch) erklärbar, mithin mit dem (für den Schuldpunkt allein massgeblichen) ursprünglichen Verständnis als Projektdarlehen entgegen den Ausführungen der Gesuchsteller keineswegs inkompatibel wäre.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz behaupte willkürlich, die massgebende Erkenntnis aus den neuen tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Urteil vom 21. Juli 2016 sei ihnen zufolge, dass die abredewidrige Darlehensverwendung vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 nicht thematisiert worden sei. Wie sich aus ihrem Revisionsgesuch klipp und klar ergebe, sei die wesentliche neue Erkenntnis aus diesen neuen tatsächlichen Feststellungen vielmehr, dass die Anwälte der Parteien die Gründe für die Nichtrückführbarkeit des Darlehens nicht vor dem Hintergrund eines Projektdarlehens diskutiert hätten, sondern vor dem Hintergrund eines gewöhnlichen Überbrückungskredits. Dies sei aber mit dem angeblichen Darlehensverständnis der Beschwerdegegnerin 2 nicht vereinbar (Beschwerde, S. 22).
3.3.2. Während die Vorinstanz zunächst durchaus korrekt festhält, Grundlage des Revisionsgesuchs bilde die neue tatsächliche Feststellung im Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 betreffend den Gegenstand der im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Parteien geführten Diskussion, weicht sie vom eigentlichen Standpunkt der Beschwerdeführer in deren Revisionsgesuch ab, indem sie anfügt, "spezifisch die Feststellung, dass diese Diskussion sich auf den Inhalt des E-Mail-Verkehrs vom 23./24. September 2008 beschränkt habe und demnach die angeblich zweckwidrige Verwendung des Darlehens von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. ihres Rechtsvertreters nicht thematisiert worden sei". Anstelle der Auffassung der Beschwerdeführer gibt sie hier bereits ihr eigenes Verständnis davon wieder, welchen Inhalts die entscheidende neue Tatsachenfeststellung des Appellationsgerichts in seinem Urteil vom 21. Juli 2016 ist. Obschon sie dies tut, ist ihr aus folgenden Gründen keine Willkür vorzuwerfen:
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer stellt das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Urteil vom 21. Juli 2016 nirgends auch nur einigermassen ausdrücklich fest, dass die Gründe für die Nichtrückführbarkeit des Darlehens "vor dem Hintergrund eines gewöhnlichen Überbrückungskredits" diskutiert worden seien. Die von den Beschwerdeführern angesprochene "neue tatsächliche Erkenntnis" im betreffenden Urteil lautet nämlich schlicht: "Dabei wurde die Verantwortlichkeit bloss vor dem Hintergrund des angeblich negativen Geschäftsverlaufs und nicht vor dem Hintergrund der abredewidrigen Verwendung des Darlehens diskutiert" (Urteil vom 21. Juli 2016, S. 11).
Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung vom Inhalt der sich aus den neuen tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgerichts ergebenden wesentlichen neuen Erkenntnis nicht nur anhand der beiden E-Mails, die ihnen zufolge als neue Beweismittel zu qualifizieren seien, sondern auch mittels diverser anderer Beweismittel (wie frühere Aussagen des Beschwerdeführers 1, den testierten Zwischenabschluss per 31. August 2008 etc.), von denen auch sie nicht behaupten, sie seien neu. Solche sind im Revisionsverfahren unbehelflich. Allein aus der oben zitierten gerichtlichen Feststellung in Verbindung mit den von den Beschwerdeführern als neue Beweismittel ins Recht gelegten zwei E-Mails ergibt sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang jedoch keineswegs eindeutig, dass das Appellationsgericht davon ausging, die Gespräche vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 seien "vor dem Hintergrund eines gewöhnlichen Überbrückungskredits" geführt worden.
Deshalb durfte die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Interpretation der relevanten gerichtlichen Tatsachenfeststellung infolge unzureichender Beweislage verwerfen, ohne dadurch in Willkür zu verfallen. Wenn sie stattdessen als massgebende neue Erkenntnis aus den tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 21. Juli 2016 den Umstand hervorhebt, dass die zweckwidrige Verwendung des Darlehens von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. ihres Rechtsvertreters vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 nicht thematisiert worden sei, dann ist dies vor dem gegebenen Hintergrund einleuchtend und naheliegend. Immerhin hatte das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren zur Findung seines Urteils vom 21. Juli 2016 die Frage zu klären, ob vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Parteien allenfalls bereits damals konkrete Betrugsvorwürfe im Raum gestanden hatten und ob bzw. inwieweit eine allfällige strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführer thematisiert worden war (vgl. Urteil 6B_493+494/2014 vom 17. November 2015 E. 6.5.2). Willkür ist der Vorinstanz somit auch in dieser Hinsicht nicht vorzuwerfen. Zu kritisieren ist allein, dass ihre Überlegungen an dieser Stelle fast nur implizit zum Ausdruck gebracht werden und eine etwas ausführlichere Darlegung sinnvoll gewesen wäre. Dieser Umstand allein lässt das ohne Weiteres vertretbare Ergebnis jedoch nicht als willkürlich erscheinen.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführer bezeichnen "die Thesen, welche die Vorinstanz aufstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 trotzdem noch von einem Projektdarlehen ausgegangen sein könnte", als offensichtlich abwegig, da kein Mensch aus verhandlungs- und prozesstaktischen Überlegungen eine Saldoklausel unterzeichne, wenn er bessere Alternativen hätte. Im Übrigen setze sich die Vorinstanz mit dieser These in Widerspruch zur Behauptung des Appellationsgerichts in seinem Urteil vom 21. Juli 2016, wonach die Beschwerdegegnerin 2 die Saldoklausel nicht unterzeichnet hätte, wenn sie eine Möglichkeit zur persönlichen Belangung der Beschwerdeführer gesehen hätte (Beschwerde, S. 31).
3.4.2. Den Beschwerdeführern ist insoweit Recht zu geben, als in der vorinstanzlichen Argumentation ein gewisser Widerspruch zur von den Beschwerdeführern angesprochenen Erwägung 3.3 im Urteil vom 21. Juli 2016 gesehen werden könnte. Allerdings stellt die betreffende Stelle der vorinstanzlichen Ausführungen lediglich einen Zusatz dar, der die vorangehenden Überlegungen untermauern soll und letztlich keine eigenständige Bedeutung hat. Selbst wenn also diese letzten Zeilen der vorinstanzlichen Erwägung nicht über alle Zweifel erhaben sein sollten, liessen sie nicht gleich die gesamten vorgängigen und weitaus gewichtigeren Ausführungen willkürlich werden.
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Feststellungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 zum Darlehensverständnis der Parteien, insbesondere der Beschwerdegegnerin 2, und die nunmehrigen tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 21. Juli 2016 des nämlichen Gerichts zum Inhalt der Diskussionen nach Bekanntwerden der Nichtrückführbarkeit des Darlehens stünden in einem derart offensichtlichen Widerspruch zueinander, dass die beiden Urteile unmöglich miteinander in Einklang zu bringen seien. Das Urteil vom 21. Juli 2016, in welchem hinsichtlich des Darlehensverständnisses die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil vom 10. Januar 2014 ungeprüft übernommen worden seien, sei mit diesem offenen und unauflöslichen Widerspruch im Ergebnis selber ein willkürliches Urteil, das die Vorinstanz mit willkürlichen Argumenten zu erhalten versuche (Beschwerde, S. 33).
3.5.2. Soweit diese Ausführungen Willkür im Urteil vom 21. Juli 2016 begründen sollen, ist auf sie nicht einzugehen, da dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Vorwurf, die Vorinstanz versuche das betreffende Urteil mit willkürlichen Argumenten zu erhalten. Dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht willkürlich sind, wurde im Zusammenhang mit den konkreten Willkürvorwürfen der Beschwerdeführer soeben aufgezeigt. Inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus willkürliche Argumente verwenden soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Damit fehlt es in diesem Punkt an der Substanziierung ihrer Willkürrüge.
3.6. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Erheblichkeit der ihnen zufolge neuen Tatsachen und Beweismittel appellatorischer Natur und vermögen von Vornherein keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen zu begründen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
3.7. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach es den von den Beschwerdeführern vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln offensichtlich an der Erheblichkeit fehle, unter dem Aspekt der Willkür nicht zu beanstanden. Da eine Abänderung des Urteils vom 10. Januar 2014 somit offensichtlich unwahrscheinlich ist, ist die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten. Eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a und Art. 412 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.
3.8. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren wären. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bzw. die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 haben sie keine Entschädigung zu zahlen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler