BGer 5D_258/2017
 
BGer 5D_258/2017 vom 14.12.2017
 
5D_258/2017
 
Urteil vom 14. Dezember 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2017 1).
 
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 30. Oktober/2. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 6. November 2017 (erneut unter dem Aktenzeichen VA 2017 1) hielt das Obergericht fest, die Beschwerde richte sich gegen verschiedene Kantone und eine Vielzahl weiterer Personen. Die Beschwerde erweise sich als querulatorisch, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückgeschickt werde.
Am 11. Dezember 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Schreiben Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. In verfahrensmässiger Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin ein Sistierungsgesuch. Sie begründet dieses nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb es abzuweisen ist.
3. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG). Der Streitwert der drei von der Beschwerdeführerin in der Betreffzeile genannten Rechtsöffnungsverfahren (ER 2017 591, ER 2017 592 und ER 2017 593) erreicht die Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), womit die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln ist (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017, das bereits eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den drei genannten Verfahren zum Gegenstand hatte).
Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung in Verfahren berechtigt sein sollte, die nicht sie, sondern die B.________ AG in Liquidation und die C.________ AG in Liquidation betreffen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, "Zessionarin" zu sein. Es wurde ihr jedoch bereits mehrfach erläutert, dass eine Schuld nicht mit Zession übertragen werden kann.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht ihre kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen und die Beschwerde nicht als querulatorisch hätte beurteilen dürfen. Sie verlangt zwar, dass das Obergericht oder das Bundesgericht ihr gegenüber Art. 132 Abs. 3 ZPO detailliert auslegen müsse, doch begründet sie nicht, welche verfassungsmässigen Rechte in diesem Zusammenhang verletzt worden sein sollen. Insgesamt stellt ihre Beschwerde einmal mehr eine weitgehend unverständliche Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos aufgezählter und als verletzt gerügter Gesetzesbestimmungen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Institutionen dar, wobei in ihren weitschweifigen Ausführungen kaum ein Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache erblickt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg