BGer 1C_685/2017
 
BGer 1C_685/2017 vom 13.12.2017
1C_685/2017
 
Urteil vom 13. Dezember 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Goldach,
vertreten durch den Gemeinderat, 9403 Goldach,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strassenprojekte,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/247).
 
Erwägungen:
1. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 15. November 2017 auf den Rekurs von A.________ wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Das Baudepartement führte dabei aus, dass der Rekurs zudem wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte abgeschrieben werden müssen. A.________ erhob dagegen am 2. Dezember 2017 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte, da mit keinem Wort auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids (verpasste Rekursfrist und nicht bezahlter Kostenvorschuss) eingegangen worden sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (Postaufgabe 10. Dezember 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintretensentscheid führte, auseinander. Er legt mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Goldach, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli