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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_801/2017, 9C_802/2017
Urteil vom 11. Dezember 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016 (EL 2015/1), 2. Oktober 2017 (EL 2016/27) und 23. Oktober 2017 (EL 2016/43) sowie gegen das Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 14. November 2017 (Poststempel) gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, 2. Oktober 2017und 23. Oktober 2017 sowie gegen das Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2017,
in Erwägung,
dass die Verfahren, da ihnen die gleiche Beschwerde zugrunde liegt, - wie vom Beschwerdeführer beantragt - zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_493/2016 vom 25. Juli 2016 erkannte, dass gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016 innert der Rechtsmittelfrist keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht wurde, und deshalb auf die Beschwerde vom 30. Mai 2016 nicht eintrat,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was eine Revision rechtfertigen würde,
dass es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 24. August 2017 nicht um einen beschwerdefähigen Entscheid i.S. der Art. 90 ff. BGG handelt,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen),
dass sie sich insbesondere auf den Streitgegenstand zu beziehen und zu beschränken hat (vgl. etwa Urteil 5A_823/2017 vom 15. November 2017 E. 2 mit Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer - soweit seine Begehren nicht ohnehin ausserhalb des Streitgegenstandes liegen - nicht mit den für das Ergebnis der Entscheide vom 2. und 23. Oktober 2017 massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald