BGer 9C_842/2017
 
BGer 9C_842/2017 vom 07.12.2017
9C_842/2017
 
Urteil vom 7. Dezember 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (AK.2016.00045).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom  27. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017,
 
in Erwägung,
dass der Streit um Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 17'335.- dreht, wobei es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG handelt (BGE 137 V 51 E. 4.3 S. 56),
dass der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist,
dass nicht geltend gemacht wird, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Urteil 9C_950/2014 vom 19. Mai 2015  E. 2.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 8 S. 27),
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237),
dass die Eingabe vom 27. November 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler