BGer 1B_464/2017
 
BGer 1B_464/2017 vom 07.12.2017
1B_464/2017
 
Urteil vom 7. Dezember 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
handelnd durch A.________,
3. C.________,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
D.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 12. Oktober 2017 (UE170279-O/Z1).
 
Erwägungen:
A.________, B.________ und C.________ waren als Privatklägerinnen an einem Strafverfahren gegen D.________ beteiligt, welches die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 12. September 2017 nicht an die Hand nahm.
A.________, B.________ und C.________ fochten diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches ihnen mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- auferlegte, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2017 beantragen A.________, B.________ und C.________ sinngemäss, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und sie von der Leistung einer Prozesskaution zu befreien. Sie hätten nicht genügend finanzielle Mittel für die Leistung der Prozesskaution und seien daher auf unentgeltliche Rechtspflege angewiesen.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Zu dessen Anfechtung beim Bundesgericht sind die Beschwerdeführerinnen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn sie auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wären. Dies trifft bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zu.
Zur Begründung ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführerinnen einzig auf ihre ungenügenden finanziellen Mittel. Damit legen sie unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2; 133 II E. 249 E. 1.1; 353 E. 1) weder dar, inwiefern sie zur Beschwerde befugt sind, noch inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt, indem es ihnen eine Prozesskaution auferlegte. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi