BGer 1B_417/2017
 
BGer 1B_417/2017 vom 07.12.2017
1B_417/2017
 
Urteil vom 7. Dezember 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Misic.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer (BH.2017.6).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Er wurde gleichentags verhaftet. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) die Strafuntersuchung. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 24. Februar 2017 ab; dieser Beschluss blieb unangefochten. In der Folge wurde die Untersuchungshaft bis zum 25. Juli 2017 verlängert. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht in letzter Instanz abgewiesen (vgl. zur Prozessgeschichte das zur Publikation vorgesehene Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017).
Mit Gesuch vom 21. Juli 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 25. Oktober 2017. Das Haftverlängerungsgesuch wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2017 gutgeheissen. Mit Beschluss vom 29. August 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A.________ ab.
B. A.________ führt gegen die bis zum 25. Oktober 2017 bewilligte Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss vom 29. August 2017 des Bundesstrafgerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesstrafgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
C. Am 20. Oktober 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft die Haftverlängerung um weitere drei Monate bis zum 25. Januar 2018. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch am 1. November 2017 gut.
 
Erwägungen:
1. Haftentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind mit Beschwerde in Strafsachen (Zwangsmassnahmenbeschwerde) grundsätzlich anfechtbar (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der neue Haftverlängerungsentscheid vom 1. November 2017 lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Rechtsmittels zu bejahen (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 f.; Urteil 1B_393/2012 vom 24. Juli 2012 E. 1). Er ist insoweit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer erhebt in französischer Sprache Beschwerde, doch besteht kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (hier: Deutsch) ergeht.
2. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156). Der Beschwerdeführer kann es daher nicht dabei belassen, der Vorinstanz pauschal eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen, weil diese seine Argumente betreffend Art. 6 und Art. 7 StGB nicht einer "kompletten Analyse" unterzogen habe. Damit vermag er die soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO; zur Präventivhaft vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht. Die Kollusions- und Fluchtgefahr wird von ihm nicht bestritten.
4. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f. mit Hinweis).
5. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Generalinspektor der gambischen Polizei und als Innenminister der Republik Gambia zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen verantwortlich zu sein.
Nach Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (vgl. dazu eingehend Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 4.1-4.5) z.B. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (Bst. f; vgl. Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6) oder eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere nötigt (Bst. g; dazu eingehend KAI AMBOS, Internationales Strafrecht, 4. Aufl. 2014, § 7 Rz. 209 ff.; HANS VEST/URS SUTTER, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB - Kommentar, 2014, Rz. 410 ff. zu Art. 264a Abs. 1 Bst. g StGB; je mit weiteren Nachweisen).
Gemäss Art. 264k StGB wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter der Vorgesetzte bestraft, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264-264j StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern (Abs. 1). Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2; vgl. Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 4.7).
6. Wie zuvor die Vorinstanz hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. August 2017 im Rahmen einer umfassenden Würdigung den dringenden Tatverdacht bejaht. Dabei hob es die besondere Bedeutung des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) sowie des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über aussergewöhnliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015, hervor. Aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die Bundesanwaltschaft noch intensiv ermittle, bestünden bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidet habe, sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn nicht gar naheliegend, dass er Einfluss auf die (Folter-) Handlungen der National Intelligence Agency und der "Junglers" nehmen konnte. So habe nach den Aussagen des Zeugen B.________, eines gambischen Offiziers, der stellvertretende Gefängisdirektor des als Foltergefängnis berüchtigten Mile 2 Central Prison, erklärt, was immer an jenem Ort geschehe, beruhe auf einer Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, nehme Befehle von seinem Direktor entgegen, welcher wiederum Befehle vom Innenminister entgegen nehme (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 5 und E. 6.1-6.4).
Diese Verdachtsmomente haben nach wie vor Bestand, weshalb eine Haftentlassung allein schon aus diesen Gründen ausser Betracht fällt. Hinzu kommt, dass die Vollzugsakten des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft an Gambia vom 28. März 2017 bei der Bundesanwaltschaft am 18. August 2017 eingegangen sind und ausgewertet werden müssen. Die Befragung der UN-Sonderberichterstatter Juan E. Méndez und Christof Heyns durch die Bundesanwaltschaft ist noch ausstehend. Aufgrund der internationalen Dimension der Untersuchung und der Schwere des Tatvorwurfs ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein langwieriges Verfahren zu erwarten.
Im Übrigen legt die Bundesanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2017 ausführlich und dokumentiert dar, weshalb seit dem 31. Mai 2017 eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts feststellbar ist. So lassen sich den Schilderungen von C.________, D.________ und E.________ weitere Hinweise auf Folterhandlungen sowie Handlungen gegen die sexuelle Integrität entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Zwar trifft es zu, dass die Erkenntnisse aus den angeführten Befragungen den Tatverdacht - soweit er Handlungen ab dem 1. Januar 2011 betrifft - kaum erhärtet erscheinen lassen. Die Untersuchung, die von der Bundesanwaltschaft intensiv geführt wird, befindet sich jedoch noch in einem frühen Verfahrensstadium. Auch wenn C.________, D.________ und E.________ Geschehnisse vor dem 1. Januar 2011 schildern, enthalten deren Aussagen in Bezug auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit möglicherweise wichtige Hinweise, um die Systematik des kriminellen Vorgehens zu erhellen, das gemäss UN-Folterbericht über mehrere Jahre hinweg praktiziert wurde. Im Übrigen ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm von der Bundesanwaltschaft lediglich vor dem 1. Januar 2011 begangene Handlungen vorgeworfen würden (weshalb keine schweizerische Gerichtsbarkeit bestehe und gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstossen werde), mittlerweile nicht mehr zutreffend. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass zwischenzeitlich eine weitere Privatklägerin von der Bundesanwaltschaft befragt wurde. Gemäss deren nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen sei sie im April 2016 von paramilitärischen Einheiten (darunter den besagten "Junglers") entführt und - wie zuvor C.________ und E.________ - in einem Gefängnis gefoltert und misshandelt worden; sie habe anlässlich des Verhörs im Hauptquartier der National Intelligence Agency den Beschwerdeführer erkannt und gehört (vgl. Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2017 E. 2.2.2, S. 6). Damit kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ohne Weiteres auch von einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden.
7. Soweit der Beschwerdeführer schliesst, wegen dem seines Erachtens fehlenden dringenden Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestehe keine schweizerische Gerichtsbarkeit, ist ihm nicht zu folgen. Nachdem der dringende Tatverdacht i.S.v. Art. 264a StGB nach dem Ausgeführten zu bejahen ist, ergibt sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB (so bereits Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 6.5). Eine vertiefte Auseinandersetzung muss im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht erfolgen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es für eine eventuelle Verfolgung weiterer Straftaten (Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB) am räumlichen Geltungsbereich fehle, kann vorderhand offen gelassen werden; über allfällige Zuständigkeitsfragen wird das Sachgericht ohnehin endgültig zu befinden haben.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Misic