BGer 8C_830/2017
 
BGer 8C_830/2017 vom 05.12.2017
8C_830/2017
 
Urteil vom 5. Dezember 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017 (200 17 606 UV).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangte, lediglich die Beschwerden am linken Ellbogen, welche die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeiten nicht beeinträchtigten, seien unfallkausal, und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und den allesamt leichten Unfallereignissen müsse ohne Weiteres verneint werden, weshalb keine Leistungspflicht der Unfallversicherung mehr bestehe,
dass die Beschwerdeführerin eine unkritische Übernahme der gutachtlichen Feststellungen durch das kantonale Gericht sowie, damit verbunden, eine schwere Verletzung ihrer "Menschenrechte" rügt und darauf hinweist, dass die involvierten Klinikärzte ihre diversen Schmerzen bestätigt hätten,
dass sie indessen auf die dazu ergangenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht konkret eingeht; insbesondere lässt sie gänzlich unbeachtet, dass die Vorinstanz die mangelnde Aussagekraft der Klinikberichte unter anderem auf die darin fehlenden (bzw. lediglich mit der beweisrechtlich unzulässigen Formel "post hoc ergo propter hoc" begründeten) Angaben zum Kausalzusammenhang zurückführte,
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass die Beschwerdeschrift damit insgesamt den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz