BGer 8C_534/2017
 
BGer 8C_534/2017 vom 05.12.2017
8C_534/2017
 
Urteil vom 5. Dezember 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 31. Mai 2017 (VV.2016.175/E).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________, geboren 1952, erlitt am 14. August 1991 als Motorradfahrer bei einer Kollision mit einem Auto unter anderem ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und eine Innenohrschädigung rechts (nachfolgend: erster Unfall). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Zusätzlich zur ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung (ab 1. April 1995) bezog der Versicherte für die verbleibenden Folgen dieses Unfalles von der Suva basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine Komplementärrente. Gleichzeitig sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung aufgrund einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 85 % zu (Verfügung vom 25. Januar 1996).
Anlässlich einer Rentenrevision erfuhr die Suva im November 2007, dass die Invalidenversicherung bereits 2005 deren Rente rückwirkend aufgehoben hatte. Der Versicherte hatte gegenüber der Suva verschwiegen, dass er ab 1998 wieder ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte. In der Folge verfügte die Suva am 10. März 2008 die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2001 sowie die Rückforderung von seither zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 232'064.10. Auf Strafanzeige der Suva hin verurteilte das Bezirksgericht den Versicherten am 9. November 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.
A.b. Infolge seiner Hauswartstätigkeit für die B.________ AG blieb A.________ bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. Juli 2011 verunfallte er erneut (nachfolgend: zweiter Unfall) mit seinem Motorrad, als er auf der Strasse von X.________ zur schweizerischen Grenzstation Y.________ angeblich einem entgegenkommenden Auto auswich und stürzte. Die Suva übernahm dieses Ereignis als Nichtberufsunfall und erbrachte für dessen Folgen die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Von der Invalidenversicherung bezieht der Versicherte seit 1. August 2012 wieder eine ganze Rente. Für die ihm aus dem zweiten Unfall dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 5. Februar 2015 eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Gleichzeitig anerkannte sie mit Wirkung ab 1. Mai 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 20'176.- in Höhe von monatlich Fr. 202.- (Verfügung vom 5. Februar 2015). Auf Einsprache hin hielt die Suva an ihrer Verfügung vom 5. Februar 2015 fest (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. Mai 2017 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen. Im Weiteren sei der angefochtene Entscheid betreffend Integritätsentschädigung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung/Differenz von Fr. 24'480.- samt 5 % Zins auszurichten.
Während die Suva und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer infolge der ihm aus dem zweiten Unfall verbleibenden Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG sowie auf eine Integritätsentschädigung von mehr als Fr. 18'900.- hat.
 
3.
3.1. Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss rechtskräftiger Verfügung der Suva vom 10. März 2008 nach dem ersten Unfall ab 1998 wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ab 2001 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte. Weil er dies gegenüber der Suva verschwieg und zu verbergen versuchte, wurde er mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Bezirksgerichts vom 9. November 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Obwohl dem Beschwerdeführer für die dauerhaften Beeinträchtigungen des ersten Unfalles im Bereich des Gehörs und des Gehirns eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 85 % ausgerichtet worden war, hatten diese Gesundheitsschädigungen ab 2001 keine erwerbseinschränkenden Behinderungen mehr zur Folge.
3.2. Aus dem zweiten Unfall verblieben dem Versicherten dauerhafte Beeinträchtigungen am rechten Hand- und Hüftgelenk. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen somatischen Folgen des zweiten Unfalles gelangte der Suva-Arzt Dr. med. C.________ nach Untersuchung des Beschwerdeführers gemäss orthopädisch-chirurgischem Bericht vom 16. Mai 2014 (nachfolgend: orthopädischer Bericht) zur Überzeugung, die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Hauswart sei ihm unfallbedingt nicht mehr möglich. An einem leidensangepassten Arbeitsplatz sei dem Versicherten jedoch unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen eine ganztägige Tätigkeit in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar. Soweit das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid auf diese medizinische Beurteilung der trotz unfallbedingter Restfolgen zumutbaren Leistungsfähigkeit abgestellt hat, erhebt der Beschwerdeführer hiegegen keine substanziierten Einwände. Vielmehr verweist er zu Recht auf die Massgeblichkeit des orthopädischen Berichts hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen.
4. Demgegenüber macht der Versicherte geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie die Unfalladäquanz psychischer Beschwerden verneinten.
4.1. Fest steht und unbestritten ist, dass die Unfalladäquanz nach den von der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgeschäden entwickelten Grundsätzen gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen ist. Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5 Ingress mit Hinweisen).
4.2. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359 mit Hinweisen). Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2 Ingress; Urteil 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.1 i.f.). Anzuknüpfen ist am Unfallereignis an sich, jedoch nicht am Unfallerlebnis (BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Unfallschwere ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte. Zutreffend trug das kantonale Gericht der Beweismaxime Rechnung, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174 mit Hinweisen). Nach Aktenlage fanden sich - trotz des gestellten Strafantrages gegen Unbekannt - keine Zeugen für den Hergang des Unfallereignisses vom 31. Juli 2011. Auch der laut Aussagen des Versicherten schuldhafte Lenker eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden weissen Personenwagens, welcher ihn zu einem Ausweichmanöver gezwungen haben soll, konnte offensichtlich nicht ermittelt werden. Aus den aktenkundigen Angaben - insbesondere den ersten Aussagen des Versicherten - zum Unfallhergang schlossen Verwaltung und Vorinstanz zu Recht darauf, dass es sich beim Motorradsturz vom 31. Juli 2011 um ein Ereignis im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle gehandelt hat.
4.3. Zu den bei diesen Unfällen zu berücksichtigenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) hat sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert und lediglich eines - nämlich das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen - als erfüllt erachtet, jedoch nicht in ausgeprägter Form. Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit höchstens in einfacher Weise als erfüllt anzuerkennen wäre, ist die Unfalladäquanz zu verneinen. Denn um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2), müssten im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle praxisgemäss mindestens drei in einfacher, oder aber eines der Zusatzkriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sein (Urteil 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.4).
4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung vorbringt, ist - soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt - unbegründet. Insbesondere beschränken sich seine Einwände gegen die der Adäquanzprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen auf die wiederholte Behauptung einer Verletzung des Willkürverbots, ohne jedoch der qualifizierten Rügepflicht (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60 mit Hinweisen) zu genügen. Soweit er sich auf eine abweichende Sachverhaltsdarstellung beruft, vermag er für seine Tatsachenbehauptungen betreffend die Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt des Sturzes, die dramatischen Begleitumstände des Unfalles, die Wartedauer bis zum Eintreffen der ersten Hilfe und die Schwere der erlittenen Verletzungen - insbesondere angesichts fehlender Zeugen (E. 4.2 hievor) - keine konkreten Anhaltspunkte zu bezeichnen, welche auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Sachverhaltsversion schliessen liessen. Dass diesbezüglich von ergänzenden Abklärungen entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Tatsache ist, dass er sich beim zweiten Unfall einzig eine rechtsseitige Schenkelhals- und Radiusfraktur zugezogen hat.
4.5. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Unfalladäquanz allfälliger psychischer Beschwerden nach dem zweiten Unfall zu Recht verneint und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. Praxisgemäss kann auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 3c; Urteil 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 3).
5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % vorbringt, ist ebenfalls unbegründet. Unter Berücksichtigung der einzig natürlich und adäquat kausalen somatischen Restfolgen des zweiten Unfalles (E. 4 hievor) ist ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar (E. 3.2 hievor).
5.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Suva den im Vergleichsjahr 2014 mutmasslich erzielten Validenlohn von Fr. 67'600.- bundesrechtswidrig ermittelt hätte. In der vorinstanzlichen Duplik hat die Beschwerdegegnerin zutreffend aufgezeigt, weshalb und inwiefern die Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und der Unfallversicherung insbesondere mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz UVV von einander abweichen können (RKUV 2004 Nr. U 512 S. 282, U 349/02 E. 4.1 und Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 7.2.3, je mit Hinweisen). Wenn der Versicherte dessen ungeachtet daran festhält, dass auch sein angeblicher Verdienst als selbstständiger Unternehmer bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei, ist nicht ersichtlich und findet sich keine Begründung dafür, weshalb von der Rechtsprechung abzuweichen wäre.
5.2. Bei der Ermittlung des Einkommens von Fr. 57'224.-, welches der Beschwerdeführer 2014 trotz Unfallfolgen aus der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise hätte erzielen können, stellte die Suva - grundsätzlich unbestritten - auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Verwaltung und Vorinstanz haben praxisgemäss den lohnbeeinflussenden Faktoren (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne im Rahmen einer gesamthaften Schätzung durch Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % Rechnung getragen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Höhe des Abzuges stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2). Solches legt der Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich.
5.3. Bleibt es bei den von der Suva bundesrechtskonform ermittelten Vergleichseinkommen, ist die mit Wirkung ab 1. Mai 2014 verfügte und mit angefochtenem Entscheid bestätigte Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % nicht zu beanstanden.
6. Was der Beschwerdeführer schliesslich gegen die betragliche Bemessung der Integritätsentschädigung vorbringt, ist ebenfalls unbegründet.
6.1. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des Kumulationsprinzips bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung angesichts des Höchstbetrages von Art. 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat es erkannt, dass auch beim Zusammentreffen von mehreren schweren Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen die gesamthafte Beeinträchtigung auf maximal 100 % begrenzt bleibt. Eine Änderung der Höchstgrenze sei Sache des Gesetzgebers (Urteil 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.4.1).
6.2. Der Versicherte scheint diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Er begründet jedenfalls nicht, weshalb davon abzuweichen wäre. Demgegenüber macht er geltend, die Suva hätte ihm - nach Ausrichtung der ersten Integritätsentschädigung von 1996 (Fr. 82'620.- für eine Integritätseinbusse von 85 %) - die unbestritten auf 15 % limitierte Integritätseinbusse für die Folgen des zweiten Unfalles mit Fr. 43'380.- (statt nur Fr. 18'900.-) entschädigen müssen. Nur so erreiche er aufgrund seiner medizinisch auf 55 % geschätzten Integritätseinbusse als Folge des zweiten Unfalles den im Zeitpunkt der hier strittigen Leistungszusprache geltenden gesetzlichen Maximalbetrag von Fr. 126'000.-. Die beiden Unfälle hätten kumuliert eine gesamthafte Integritätseinbusse von 140 % zur Folge gehabt.
6.3. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Weshalb die bisherige Praxis (vgl. E. 6.1 hievor) gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (vgl. zur qualifizierten Rügepflicht E. 4.4 hievor) und ist nicht ersichtlich. Wer einen Integritätsschaden (z.B. eine Integritätseinbusse von 100 %) zu einem früheren Zeitpunkt erlitten und in Anwendung des damaligen (tieferen) Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 22 Abs. 1 UVV (in der damals geltenden Fassung) entschädigt erhalten hat, wird nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Entschädigungshöhe ungleich behandelt im Vergleich zu einem Versicherten, der denselben Integritätsschaden zu einem späteren Zeitpunkt erleidet und in Anwendung des späteren (höheren) Höchstbetrages nach Art. 22 Abs. 1 UVV zu entschädigen ist. In dieser Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeiten in Anwendung zwischenzeitlich revidierter Rechtsgrundlagen (im Zeitverlauf wiederholt angepasster Höchstbetrag nach Art. 22 Abs. 1 UVV) ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erblicken. Steht fest, dass es in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, die Höchstgrenze der Integritätsentschädigung zu ändern (E. 6.1 hievor), bleibt das Bundesgericht bis dahin an die massgebende Rechtsgrundlage gebunden (Art. 190 BV).
6.4. Nach dem Gesagten ist demnach auch die von der Suva für die Folgen des zweiten Unfalles zugesprochene und mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli