BGer 6B_1073/2017
 
BGer 6B_1073/2017 vom 27.11.2017
6B_1073/2017
 
Urteil vom 27. November 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung; Nicheintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Juli 2017 (SBK.2016.218 / BB).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 18. April 2016 entschied ein Gemeinderat im Kanton Aargau über die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen der materiellen Sozialhilfe und sprach ihm für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'749.-- (abzüglich allfälliger Einkünfte) zu. Die Gewährung der materiellen Sozialhilfe wurde unter diverse Bedingungen und Auflagen gestellt, unter anderem die Mitwirkung im Verfahren der Invalidenversicherung (IV) und Information über den Stand des IV-Verfahrens.
Der Beschwerdeführer erhob mit Strafanzeige diverse Vorwürfe gegen die Gemeinderats- sowie gegen weitere Behördenmitglieder. Unter anderem bezichtigte er sie der Folter durch "Kopfzuckvibrillieren" und der Verletzung von Amtspflichten durch fehlendes Vorgehen gegen die Nichtbehandlung durch Ärzte.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Strafanzeige mit Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2016 am 8. Juni 2016 nicht an die Hand.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt namentlich, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine unabhängige Vorinstanz anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten und über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen die angeblich fehlbaren Gemeinderats- und Behördenmitglieder keine Zivilforderungen zu (§ 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000], § 10 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [SAR 150.200]; § 2 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 21. Dezember 1939 [SAR 150.100]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache. Indessen kann er die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte geltend machen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4).
3. Anfechtungsobjekt ist alleine der Entscheid des Obergerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.
4. Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der zweimaligen Verwendung der gleichen Verfahrensnummer bereits vor dem Obergericht vorgebracht hätte. Der Vorwurf ist neu und mithin vor Bundesgericht unzulässig. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern sich die zweimalige Verwendung der Nummer zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5. Der Beschwerdeführer beanstandet, seine Rügen seien unbehandelt geblieben. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen habe nicht stattgefunden. Das Recht sei ihm damit durch Untätigkeit verweigert worden. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesem ist Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Inwiefern dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, ist gestützt auf seine Ausführungen nicht ersichtlich. Das Vorbringen genügt, soweit es von der materiellen Überprüfung der Sache überhaupt getrennt werden kann, den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Parteilichkeit der Oberrichter bzw. der "Obergerichtsbesetzung" behauptet, weil sie den relevanten Sachverhalt und die Rechtslage in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgearbeitet hätten.
Soweit die weiteren Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar sind, lassen auch sie keine Gehörs- oder sonstige Verfassungsverletzung erkennen. Die blosse Behauptung von Verfassungsverletzungen genügt nicht.
6. Der Beschwerdeführer kritisiert die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht. Indessen bringt er nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann gestützt auf seine Ausführungen von einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gesprochen werden. Ob die in den Erwägungen erfolgte Abweisung des Gesuchs im Entscheiddispositiv aufzunehmen gewesen wäre, scheint fraglich, kann jedoch offenbleiben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Vorbringen für den Ausgang der Sache von Relevanz gewesen wäre. Ohnehin hätte er es dem Obergericht im Rahmen einer Berichtigung nach Art. 83 StPO vorlegen müssen.
7. Das Obergericht auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Spruchgebühr setzte es gestützt auf das anwendbare kantonale Recht fest (vgl. § 41 des aargauischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO] sowie § 18 des Dekrets über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau vom 24. November 1987 [Stand 1. Januar 2016; AGS 221.150]). Inwiefern das Obergericht die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und die Spruchgebühr willkürlich oder ermessensfehlerhaft bemessen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen, ebenso wenig, weshalb ihm das Obergericht eine Parteientschädigung hätte ausrichten müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern diese Garantie vorliegend anwendbar und warum sie im Einzelnen verletzt sein sollte. Im Weiteren geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts sonstwie verfassungs- oder rechtswidrig sein sollten.
8. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill