BGer 8C_706/2017
 
BGer 8C_706/2017 vom 24.11.2017
8C_706/2017
 
Urteil vom 24. November 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Juli 2017 (AVI 2016/57).
 
Sachverhalt:
A. Der 1980 geborene A.________ arbeitete vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 als juristischer Praktikant bei der B.________ AG. Die ein erstes Mal am 3./7. September 2015 absolvierte Anwaltsprüfung bestand er nicht. Am 10. und 14. März 2016 nahm er ein zweites Mal an dieser Prüfung teil und schloss sie erfolgreich ab. Am 24. März 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab diesem Datum bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 verneinte die Kasse einen Anspruch, da der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Arbeitnehmertätigkeit nachweisen könne und der Befreiungsgrund der Weiterbildung nicht erfüllt sei. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 31. August 2016 ab.
B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juli 2017 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erfüllung der Beitragszeit als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 AVIG), die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) und die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, wenn die versicherte Person wegen einer Aus- und Weiterbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG; BGE 139 V 37 E. 5.1 S. 38, 131 V 279 E. 1.2 S. 280), richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung, wonach eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Darauf wird verwiesen.
Beizupflichten ist der Vorinstanz insbesondere, dass die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten kann. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_418/2016 E. 3.5; vgl. auch E. 7.2 hiernach).
 
3.
3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. März 2014 bis 23. März 2016 keine ausreichende Beitragzeit von zwölf Monaten ausweisen kann, da er ausschliesslich vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 - mithin bloss neun Monate - als Praktikant tätig war (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor).
Strittig und zu prüfen ist, ob er wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.
3.2. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe die Anwaltsprüfung einmal im September 2015 und ein weiteres Mal im März 2016 abgelegt. Entgegen seiner Ansicht eigneten sich die Punkte des ECTS (European Credit transfer and Accumulation System/Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) nicht zur Bestimmung seines konkreten Vorbereitungsaufwandes. Denn das ECTS bezwecke, die nationalen Universitätssysteme aufeinander abzustimmen. Hinzu komme, dass das in der Anwaltsprüfung getestete Wissen - vorbehältlich des kantonalen Rechts - grundsätzlich bereits an der Universität gelehrt und geprüft werde. Deshalb sei der Lernaufwand für ein bestimmtes Modul der Anwaltsprüfung um einiges tiefer als jener für dasselbe Modul an der Universität. Die vom Beschwerdeführer ermittelten Werte von 204.75, 153.5 oder 164 ECTS-Punkten liessen deshalb keine brauchbaren Rückschlüsse auf den konkreten Vorbereitungsaufwand zu. Der St. Gallische Anwaltsverband halte auf seiner Homepage fest, dass für die Prüfungsvorbereitung "mehrere Monate" eingesetzt werden müssten. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Kanton St. Gallen bei vollzeitlichem Lernen eine Vorbereitungszeit von drei bis sechs Monaten üblich und verhältnismässig sei. Für eine Prüfungswiederholung könnten maximal drei Monate Vorbereitungszeit anerkannt werden. Hieran ändere nichts, dass die Anwaltsprüfungen im Kanton St. Gallen nur halbjährlich stattfänden. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, zur Erfüllung der Beitragszeit einer temporären Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Einlegung eines Auslandssemesters und die Absolvierung zahlreicher europarechtlicher Fächer rechtfertigten keine Verlängerung der Vorbereitungszeit. Immerhin habe der Beschwerdeführer mit Praktika von eineinhalb Jahren im Kanton Schwyz und neun Monaten im Kanton St. Gallen eine überdurchschnittliche Praktikumsdauer ausgewiesen. Seine Ausführungen zur Krankheit und zum Sterben seines Vaters seien unbehelflich. Auch wenn ausserordentliche Umstände bejaht würden, könnte im Hinblick auf die Überprüfbarkeit der Aus- oder Weiterbildung eine zusätzliche Vorbereitungszeit von maximal vier Wochen im September/Oktober 2015 anerkannt werden. Vorliegend sei für die Vorbereitung und Ablegung der Anwaltsprüfung samt Wiederholung ein Aufwand von maximal zehn Monaten gerechtfertigt gewesen. In diesem Umfang könne eine ausreichende Überprüfbarkeit bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien somit nicht erfüllt.
4. Der Beschwerdeführer legt neu eine E-Mail der Bank C.________ vom 30. Juli 2015 und ein Foto seines verstorbenen Vaters auf. Weiter macht er geltend, er sei am 3. November 2015 wegen Herzrhythmusstörungen in die Klinik D.________ eingeliefert worden und legt von dieser ein Zeugnis vom 3. November 2015 und einen Bericht vom 23. November 2015 auf. Zudem beruft er sich darauf, dass bei folgenden praxisorientierten Weiterbildungen bzw. Berufen ECTS-Punkte vergeben würden: an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für "Schwangerschaftsbetreuung durch die Hebamme", "Wochenbettbetreuung durch die Hebamme", "Geburtsbetreuung durch die Hebamme" und den Ergotherapeuten-Beruf; an der Fachhochschule Luzern für den Sozialarbeiter-Beruf.
Bei allen diesen Urkunden und Vorbringen handelt es sich um unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale Entscheid hierzu Anlass gibt bzw. dass ihm deren Geltendmachung vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7, 8C_690/2011; Urteil 8C_376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.2).
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht als Erstes im Wesentlichen geltend, er habe detailliert sämtliche Fächer berücksichtigt, die für die Anwaltsprüfung relevant seien. Jene Fächer, die er bereits an der Universität belegt habe, habe er lediglich mit 50 % der von ihr ausgewiesenen ECTS-Punkte berücksichtigt. Jene Fächer, die er von Grund auf neu habe lernen müssen, habe er mit 100 % veranschlagt. Vor dem Hintergrund, dass in den von den Universitäten ausgewiesenen ECTS-Punkten auch ein gewisser Zeitaufwand hinsichtlich Vorlesungszeit enthalten sei, habe er vom ermittelten Wert 25 % abgezogen, weshalb ein Wert von 153 resultiere. Dieser Wert sei grösser als der von der Kasse geforderte Wert von 60 ECTS-Punkten.
5.2. Das auf den ECTS-Punkten beruhende System dient dazu, die Gleichwertigkeit unterschiedlicher Ausbildungsgänge im Hochschulbereich beurteilen zu können. Es liegt daher nahe, für die Beurteilung der quantitativen Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen auf die ihnen zugeschriebenen Kreditpunkte abzustellen (zum Ganzen vgl. Urteil 2C_584/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Leistung eines Vollzeitstudenten pro Hochschuljahr entspricht 60 ECTS-Kreditpunkten. Ein Abschluss auf Bachelor-Stufe (180 Credits) entspricht somit einem Vollzeitstudium von drei Jahren bzw. sechs Semestern, ein Abschluss auf Master-Stufe (270-300 Credits) einem Vollzeitstudium von neun bis zehn Semestern bzw. 4,5 bis 5 Jahren (Urteil 2C_584/2015 E. 3.3). Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25 bis 30 Arbeitsstunden erbracht werden kann. Die 60 ECTS-Credits pro Jahr ergeben somit zwischen 1'500 und 1'800 Arbeitsstunden pro Studienjahr. Im Bologna-Modell werden Kontaktstunden (Präsenzzeit, Unterrichtsstunden) und selbständiges Lernen (neben der Präsenzzeit; Vor- und Nachbereitung, Übungsaufwand, Prüfungsvorbereitung usw.) unterschieden. Massgebend für die Berechnung der ECTS-Credits sind die Arbeitsstunden, die sich aus der Summe der Kontakt- bzw. Unterrichtsstunden und der Stunden für selbständiges Lernen ergeben (Urteil 2C_584/2015 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Kasse weder in der Verfügung vom 30. Mai 2016 noch im strittigen Einspracheentscheid vom 31. August 2016 das ECTS-Punktesystem als relevant ansah.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umrechnung des ECTS-Punktesystems nicht geeignet ist, die Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung zu bestimmen. Wenn schon, müsste eine ECTS-Bewertung dieser Prüfung seitens der für deren Durchführung zuständigen Behörden bzw. Institutionen vorliegen, damit sich die Frage einer Anwendung derselben im vorliegenden Fall überhaupt stellen könnte. Dies trifft hier nicht zu.
6. Nachdem der Beschwerdeführer die erste Prüfung vom 3./7. September 2015 nicht bestanden hatte, gab es im Kanton St. Gallen erst wieder am 10./14. März 2016 einen Prüfungstermin. Die Vorinstanz erachtete es als gerichtsnotorisch, dass im Kanton St. Gallen bei vollzeitlichem Lernen eine Vorbereitungszeit von drei bis sechs Monaten üblich und verhältnismässig sei. Für eine Prüfungswiederholung - die nach allgemeiner Lebenserfahrung einen geringen Lernaufwand erforderlich mache - könnten laut Vorinstanz zusätzlich maximal drei Monate Vorbereitungszeit anerkannt werden. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder sonstwie bundesrechtswidrig entschieden hätte. Dies gilt insbesondere für seinen pauschalen Einwand, er habe bei der Wiederholung die ganze Prüfung nochmals ablegen müssen, weshalb ihm hierfür erneut die gesamte Vorbereitungszeit von sechs Monaten zuzugestehen sei. Damit gibt er bloss die eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit er eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid vornimmt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 7.2).
 
7.
7.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 3.2 hiervor) sei es ihm nicht möglich gewesen, zur Erfüllung der Beitragszeit zwischen der ersten und der zweiten Prüfung kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe die zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten vollumfänglich nutzen müssen, um beim zweiten Versuch zu reüssieren. Es existiere schlichtweg auch kein Markt für eine derart befristete Arbeitsstelle. Im Übrigen habe er arbeiten wollen und sich um Stellen beworben. Die Bank C.________ habe verlangt, dass er während der Prüfungsvorbereitungszeit wenigstens zu 50 % arbeite. Dies sei ihm aber zu viel gewesen.
7.2. Zwischen dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280; Urteil 8C_116/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.2). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232; SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1 E. 3.2).
Die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung erfolgt auch im Kanton St. Gallen grundsätzlich im Selbststudium. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich für die von der Universität St. Gallen angebotene Veranstaltungsreihe zur Vorbereitung auf diese Prüfung angemeldet und diese besucht zu haben (vgl. http:/www.anwaltsverbandsg.ch, flyer-weg-zum-anwaltspatent-inkl-beilage-vom-26-05-2014; http://www.irp.unisg.ch/de/Anwaltsausbildung; je abgefragt am 10. November 2017). Somit war er in der Einteilung der Lernzeit und des -stoffes flexibel. Demnach wäre es ihm - wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat - möglich gewesen, neben der Prüfungsvobereitung einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (vgl. E. 3.2 hievor; siehe auch ARV 2005 S. 132, C 139/04 E. 2.2). Dabei hätte jeder Kalendermonat, in dem er - und sei es auch nur einen Tag - Arbeit geleistet hätte, als (ein) Beitragsmonat gegolten (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.2). Die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalität muss demzufolge ebenfalls verneint werden.
8. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater sei nach langer und schwerer Krankheit am... Oktober 2015 gestorben. Er sei deshalb unter enormem Stress gestanden, weshalb er zehn Tage danach wegen Herzrhythmusstörungen in die Klinik D.________ eingeliefert worden sei. Deshalb sei ihm eine Verlängerung der Vorbereitungszeit von vier Wochen zuzugestehen. Zu wiederholen ist, dass die erstmals in vorliegenden Verfahren erfolgte Berufung des Beschwerdeführers auf diese Krankheit unzulässig ist (vgl. E. 4 hiervor). Hiervon abgesehen anerkannte die Vorinstanz eine vierwöchige Verlängerung. Denn sie ging von einer Vorbereitungszeit für die Prüfung samt deren Wiederholung von maximal neun Monaten aus, rechnete dem Beschwerdeführer schliesslich aber zehn Monate an (E. 3.2 hiervor).
9. Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.3).
10. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar