BGer 4A_236/2017
 
BGer 4A_236/2017 vom 24.11.2017
4A_236/2017
 
Urteil vom 24. November 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
Rechtsanwalt Daniele Favalli
und Rechtsanwältin Barbara Badertscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabien Hohenauer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 14. März 2017 (ICC 20576/EMT/GR).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________ SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, die in diesem Land ein Mobiltelefon- und Telekommunikationsnetzwerk betreibt.
B.________ Ltd (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in V.________. Sie erbringt internationale Telefon- und Telekommunikationsdienstleistungen.
A.b. Die Parteien schlossen am 23. August 2004 eine als "Voice Over Internet Protocol Interconnection Agreement" bezeichnete Vereinbarung ("VoIP-Vertrag") für eine anfängliche Dauer von 24 Monaten ab.
Am 23. August 2006 verlängerten sie die Vertragsdauer bis 31. Oktober 2014.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag vom 23. August 2004 fristlos und stellte ihre Leistungen ein. Sie warf der Klägerin betrügerisches Verhalten vor, indem diese durch künstlich generierte Anrufe auf inaktive Nummern unrechtmässig Umsatz generiert und dafür ein Entgelt erhoben habe. Die Klägerin bestritt dies und bezichtigte ihrerseits die Beklagte, die erhobenen Anschuldigungen erfunden zu haben, um damit eine vorzeitige Vertragsauflösung zu rechtfertigen.
Ziffer 22 des VoIP-Vertrags enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf.
 
B.
B.a. Die Klägerin leitete in der Folge ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagte ein, im Wesentlichen mit dem (im Laufe des Verfahrens angepassten) Antrag, diese sei zur Zahlung von Schadenersatz aus Vertragsverletzung im Betrag von mindestens USD 471'529.66, zuzüglich Verzugszins, zu verpflichten.
Mit Klageantwort vom 28. November 2014 widersetzte sich die Beklagte der Schiedsklage. Zudem wies sie die drei von der Klägerin als Einzelschiedsrichter vorgeschlagenen Personen zurück und schlug ihrerseits drei Kandidaten vor.
Die Klägerin schlug am 8. Dezember 2014 zwei weitere Kandidaten als Einzelschiedsrichter vor. Die Beklagte wies diese wiederum zurück. Sie erklärte, die Parteien hätten sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können und verlangte, dass der ICC-Gerichtshof diesen bestimme.
Am 8. Januar 2015 ernannte der ICC-Gerichtshof den Einzelschiedsrichter.
B.b. Am 19. Januar 2015 liess der Einzelschiedsrichter den Parteien einen Entwurf der Terms of Reference zukommen.
Am 30. Januar 2015 hielt er mit den Parteien eine vorbereitende Telefonkonferenz ab, an der die Terms of Reference, die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sowie der Verfahrenskalender besprochen wurden.
Am 3. Februar 2015 erliess der Einzelschiedsrichter Verfahrensanordnung Nr. 1 bezüglich der auf das Schiedsverfahren anwendbaren allgemeinen Verfahrensregeln.
Am 20. Februar 2015 wurden die Terms of Reference, nachdem sich die Parteien bereits damit einverstandenerklärt hatten, auch vom Einzelschiedsrichter unterzeichnet. Ebenfalls am 20. Februar 2015 wurde den Parteien der Verfahrenskalender bekanntgegeben.
B.c. Am 6. März 2015 reichte die Klägerin ihre begründete Klageschrift samt Beweismitteln und -anträgen ein.
Am 10. April 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort samt Beweismitteln ein.
Am 16. Mai 2015 reichte die Klägerin ihre Replik mit den Beilagen CX-22 bis CX-26 ein.
Am 9. Juni 2015 beantragte die Klägerin, ein neues rechtliches Dokument als Beilage CL-18 undein neues Beweismittel als Beilage CX-27 (eine Internetseite bezüglich angeblicher Korruptionshandlungen der Muttergesellschaft der Beklagten in Aserbaidschan) einreichen zu dürfen.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2015 widersetzte sich die Beklagte diesem Gesuch mit der Begründung, dieses sei verspätet; zudem sei die Beilage CX-27 unerheblich.
Mit Verfahrensanordnung Nr. 2 vom 11. Juni 2015 liess der Einzelschiedsrichter die Beilagen CL-18 und CX-27 zu.
Am 15. Juni 2015 reichte die Beklagte ihre Duplik ein, zusammen mit schriftlichen Zeugenaussagen von C.________ (Betrugsspezialistin der Beklagten) und D.________ (technischer Experte) sowie Beilagen RX-24 bis RX-28.
Am 25. Juni 2015 beantragte die Klägerin, ihr Experte E.________ sei ausserhalb der für den 8. und 9. Juli 2015 vorgesehenen Verhandlung einzuvernehmen, da er dann in V.________ sein müsse.
Am 26. Juni 2015 wurde eine vorbereitende Telefonkonferenz im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vom 8. und 9. Juli 2015 abgehalten.
Die Beklagte erklärte am 29. Juni 2015, sie widersetze sich der separaten Einvernahme des Experten E.________ und beantragte zudem, seine schriftliche Zeugenaussage habe unbeachtet zu bleiben.
Am 30. Juni 2015 teilte der Einzelschiedsrichter mit, nach seiner Ansicht würden die Verfahrensrechte der Beklagten gewahrt, wenn ihr Experte D.________ anlässlich der separaten Einvernahme des Experten E.________ ebenfalls befragt werde.
Am 6. Juli 2015 erliess der Einzelschiedsrichter Verfahrensanordnung Nr. 3 zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. Juli 2015.
Am 7. Juli 2015 reichte die Klägerin die Beilagen CX-28 bis CX-31 ein.
B.d. Am 8. Juli 2015 besprachen die Parteien verschiedene Verfahrensfragen mit dem Schiedsrichter, so insbesondere die Gesuche der Klägerin, den Experten E.________ separat zu befragen und die neu eingereichten Beilagen zuzulassen. Die Verhandlung wurde daraufhin kurz ausgesetzt, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre verfahrensrechtlichen Differenzen auszuräumen.
Nachdem die Parteien dem Einzelschiedsrichter mitgeteilt hatten, sie hätten keine Einigung erzielen können, teilte dieser mündlich mit, die neu eingereichten Dokumente würden mit gewissen Einschränkungen zugelassen. Die Verhandlung werde für zwei Stunden unterbrochen. Zudem werde der Experte E.________ separat angehört, sofern die Klägerin die entsprechenden Kosten für eine solche Anhörung übernehme, einschliesslich der Kosten für eine allfällige zusätzliche Befragung des Experten D.________.
Nach einem weiteren Unterbruch der Verhandlung teilten die Parteien dem Einzelschiedsrichter mit, sie hätten eine Einigung erzielt, die Verhandlung zu verschieben. Es würden weitere Erklärungen der Klägerin zu den neu eingereichten Beweismitteln folgen und die Beklagte werde die Einvernahme weiterer Zeugen beantragen; zudem werde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den neuen Beweisen der Klägerin zu äussern und ihrerseits neue Urkundenbeweise einzureichen. Die Verhandlung solle am 27. und 28. August 2015 stattfinden und es solle ein Stichtag ("cut-off") vor der Verhandlung festgelegt werden bezüglich der Einreichung neuer Beweismittel.
Der Einzelschiedsrichter stimmte dieser Vereinbarung zu, wobei er klarstellte, dass die von der Klägerin am 7. Juli 2015 neu eingereichten Unterlagen in diesem Fall ohne Einschränkung zugelassen seien.
B.e. Am 10. Juli 2015 reichte die Klägerin vereinbarungsgemäss ihre weiteren Erklärungen zu den neu eingereichten Beweismitteln ein.
Am 11. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Einzelschiedsrichter mit, die Parteien hätten sich auf die Fristen geeinigt, innert der sie weitere Zeugen aufrufen sowie weitere Erklärungen, Urkundenbeweise und schriftliche Zeugenaussagen einreichen könne.
Mit Verfahrensanordnung Nr. 4 vom 13. Juli 2015 regelte der Einzelschiedsrichter die auf 27. und 28. August 2015 angesetzte mündliche Verhandlung wie auch die Frage zusätzlicher Eingaben ( "further written submissions and evidence of fact and law").
Am 24. Juli 2015 beantragte die Beklagte eine Erstreckung der Frist für die Zulassung neuer Zeugenbeweise bis 3. August 2015. Die Klägerin widersetzte sich dem Gesuch. Am 31. Juli 2015 gewährte der Einzelschiedsrichter die von der Beklagten beantragte Fristerstreckung.
Die Beklagte verzichtete in der Folge darauf, innert erstreckter Frist die Zulassung weiterer Zeugenbeweise zu beantragen.
B.f. Am 7. August 2015 lehnte die Beklagte den Einzelschiedsrichter wegen Befangenheit ab und beantragte die Sistierung des Schiedsverfahrens.
Am 13. August 2015 ordnete der Einzelschiedsrichter die Verschiebung der mündlichen Verhandlung auf ein Datum nach dem Entscheid des ICC-Gerichtshofs über die Ablehnung an. Er hielt zudem fest, dass die Beklagte innert der bis 3. August 2015 erstreckten Frist keine Zulassung weiterer Zeugenbeweise beantragt habe, weshalb solche für das weitere Schiedsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen seien. Im Weiteren erstreckte er die der Beklagten angesetzte Frist zur Einreichung von Erklärungen und Urkundenbeweisen zur klägerischen Eingabe vom 7. Juli 2014 (Beilagen CX-28 bis CX-31) bis 28. August 2015, wobei er darauf hinwies, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei.
Die entsprechende Eingabe erfolgte am 28. August 2015. Die Beklagte beantragte darin unter anderem die Herausgabe von Rechnungen der Klägerin an verschiedene Drittparteien.
Mit Eingaben vom 31. August 2015 reichten die Klägerin und der Einzelschiedsrichter dem ICC-Gerichtshof ihre jeweiligen Stellungnahmen zum Ablehnungsgesuch der Beklagten ein.
Am 1. Oktober 2015 wies der ICC-Gerichtshof das Ablehnungsgesuch der Beklagten ab.
Am 30. Oktober 2015 hielt der Einzelschiedsrichter mit den Parteien eine Telefonkonferenz zum weiteren Verfahrensablauf ab.
Mit Verfahrensanordnung Nr. 5 vom 2. Dezember 2015 hiess er das Herausgabebegehren der Beklagten vom 28. August 2015 gut. Ein weiteres Begehren auf Herausgabe von Dokumenten wies er am 18. Dezember 2015 mit Verfahrensanordnung Nr. 6 ab.
Am 26. Januar 2016 erliess der Einzelschiedsrichter die Verfahrensanordnung Nr. 7 zur anstehenden mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Februar 2016, die unter anderem die folgenden Regeln zur Zulässigkeit neuer Beweismittel enthielt:
"II. FURTHER WRITTEN SUBMISSIONS AND EVIDENCE OF FACT AND LAW
4. No submissions or evidence of fact or law may be filed except where expressly provided for in the Procedural Timetable as then in force or by order of the Sole Arbitrator (for example in response to an express request from a Party).
5. Except in extraordinary circumstances, the Sole Arbitrator will refuse any request to admit new evidence of fact or law subsequent to Friday, 5 February 2016."
Am 5. Februar 2016 informierten die Parteien den Einzelschiedsrichter, dass sie sich über eine Verschiebung des Stichtags für die Einreichung neuer Beweise auf den 8. Februar 2016 geeinigt hätten.
Mit Verfahrensanordnung Nr. 8 vom 12. Februar 2016 stellte der Einzelschiedsrichter fest, dass das Herausgabebegehren der Beklagten vom 1. Februar 2016 zurückgezogen wurde, wies die von den Parteien gestellten Gesuche um Zulassung neuer Beweismittel ab und liess die kurz zuvor eingereichten neuen Beweismittel nicht zu. Insbesondere erachtete er die Eingaben als verspätet.
Am 17. und 18. Februar 2016wurde in Genf die mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen verschiedene Zeugen einvernommen wurden.
Am 21. März 2016 reichten die Parteien dem Einzelschiedsrichter ihre Schriftsätze im Anschluss an die mündliche Verhandlung (Post-hearing briefs) ein und äusserten sich zu den Verfahrenskosten.
Mit Eingaben vom 29. März 2016äusserten sich die Parteien jeweils zu den Kostennoten der Gegenpartei.
Am 31. März 2016 machte die Beklagte geltend, die klägerische Eingabe vom 29. März 2016 enthalte unzulässige materielle Ausführungen, die keinen Bezug zu den Kosten aufwiesen. Der Einzelschiedsrichter erklärte die entsprechenden Ausführungen in der Folge für unbeachtlich.
B.g. Mit Schiedsspruch vom 14. März 2017 verurteilte der Einzelschiedsrichter die Beklagte zur Zahlung von USD 471'529.66 (zuzüglich Verzugszins) an die Klägerin. Er sah die Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei betrügerisches Verhalten hinsichtlich der verrechneten Anrufe vorzuwerfen, als nicht erwiesen an. Es fehle an einem wichtigen Grund für die ausgesprochene vorzeitige Kündigung des VoIP-Vertrags, weshalb die Beklagte der Klägerin den durch die Vertragsverletzung verursachten Schaden zu ersetzen habe.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 14. März 2017 aufzuheben und es sei der Einzelschiedsrichter abzuberufen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Duplik eingereicht.
 
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch (Beschwerdeführerin) und auf Französisch (Beschwerdegegnerin) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
 
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
2.3. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
2.6. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der sie die Hintergründe des Rechtsstreits und den Ablauf des Schiedsverfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen.
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht verschiedentlich ihre Sicht der Dinge und weicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen. So äussert sie sich etwa zu den angeblichen Beweggründen der Beschwerdegegnerin für die Einreichung neuer Beweismittel vor der Verhandlung vom 8. Juli 2015 wie auch zum Inhalt der eingereichten Dokumente. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
 
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Einzelschiedsrichter habe aufgrund verschiedener Anordnungen anlässlich der ersten mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2015nicht mehr als unbefangen und unvoreingenommen angesehen werden können (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG).
 
3.1.
3.1.1. Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten. Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist es als vorschriftswidrig zusammengesetzt bzw. der betroffene Einzelschiedsrichter als vorschriftswidrig ernannt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG zu betrachten. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsrichter diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, ohne jedoch bei der Beurteilung des Einzelfalls die Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit - namentlich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - aus den Augen zu verlieren (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1 S. 608 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449).
Gegen einen Ablehnungsentscheid eines privaten Gremiums wie des Gerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC) ist ein direkter Rechtsbehelf ausgeschlossen; ein solcher Entscheid ist jedoch einer indirekten Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Schiedsspruch selbst zugänglich (BGE 138 III 270 E. 2.2.1 S. 271; 128 III 330 E. 2.2 S. 332; 118 II 359 E. 3b).
3.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124, 433 E. 2.1.2).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 140 III 221 E. 4.1 S. 222; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 436; je mit Hinweisen).
Die subjektive Unparteilichkeit - die bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird - gewährleistet, dass die Sache ohne Ansehen der Person beurteilt wird. Die objektive Unparteilichkeit soll insbesondere die Mehrfachbefassung desselben Richters in verschiedenen Funktionen in derselben Sache verhindern und die Unabhängigkeit des Richters gegenüber beiden Verfahrensparteien garantieren (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1 S. 609 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Einzelschiedsrichter habe mit seiner Anordnung anlässlich der ersten mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2015, die neu eingereichten Beweismittel zuzulassen, die Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass bevorzugt. Der Einzelschiedsrichter sei nicht gewillt gewesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Zeugen genügend Zeit einzuräumen, um die Beweismittel zu sichten und zu prüfen, obwohl offensichtlich gewesen sei, dass eine oder zwei Stunden Vorbereitungszeit nicht ausgereicht hätten, das neu vorgetragene Argument der Gegenseite zu widerlegen. Die schiedsrichterliche Anordnung habe insbesondere auch ein erhebliches Risiko begründet, dass die Zeugen der Beschwerdeführerin die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin im Kreuzverhör anders beantworteten, als wenn sie ausreichend Zeit für eine gründliche Durchsicht und Prüfung gehabt hätten. Die Anordnung, die Verhandlung um zwei Stunden zu unterbrechen, damit die Beschwerdeführerin und ihre Zeugen die neu eingereichten Beweismittel studieren könnten, habe einzig dazu gedient, den Anschein zu erwecken, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei gewahrt worden. Die Befangenheit des Einzelschiedsrichters habe sich auch in der Anordnung gezeigt, nur D.________ als Zeugen für die Verteidigung des neuen Arguments einsetzen zu dürfen, wozu es nicht gekommen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die neuen Beweismittel bereits mit ihrer Klagebegründung oder Replik eingereicht hätte.
Die Anordnungen des Einzelschiedsrichters hätten somit die Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführerin massiv begünstigt; er habe der Beschwerdegegnerin geholfen, ein entscheidendes Argument in das Verfahren einzuführen, ohne der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zu geben, sich dagegen gehörig und angemessen zu verteidigen. Der Einzelschiedsrichter habe mit diesen Anordnungen bezweckt, die Position der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise zulasten der Beschwerdeführerin zu fördern. Damit habe er zu Beginn der Verhandlung vom 8. Juli 2015 bereits zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen gewesen sei, sondern den Fall geistig bereits im Sinne der Beschwerdegegnerin entschieden gehabt habe.
Der Eindruck der Befangenheit werde auch dadurch verstärkt, dass der Einzelschiedsrichter die neuen Beweismittel zugelassen habe, ohne zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Beweismittel vorher einzureichen. Damit habe er gegen die anwendbaren Verfahrensregeln verstossen und die Beweise hätten nicht zugelassen werden dürfen. Auch die Anordnung, die neuen Beilagen nur eingeschränkt zuzulassen, ändere nichts an der offensichtlichen Bevorzugung der Beschwerdegegnerin, sondern habe die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin umso mehr eingeschränkt. Zudem ändere die Tatsache, dass die Verhandlung vom 8. Juli 2015 schliesslich abgebrochen wurde und die Zeugen der Beschwerdeführerin an diesem Tag nicht zu den neuen Beweismitteln befragt wurden, nichts am Anschein der Befangenheit. So sei die Verhandlung aufgrund einer Vereinbarung der Parteien abgebrochen worden und es sei ein reiner Glücksfall gewesen, dass die Beschwerdegegnerin einer solchen Verschiebung zugestimmt habe.
3.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass es dem Einzelschiedsrichter an der erforderlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehlte. Zwar ist es denkbar, dass das Verhalten eines Schiedsrichters im Rahmen des Schiedsverfahrens Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit weckt. Das Bundesgericht legt der Beurteilung einer angeblichen Voreingenommenheit eines Schiedsrichters jedoch einen strengen Massstab zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Schiedsrichters zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 111 Ia 259 E. 3b/aa S. 264; seither etwa Urteile 4A_704/2015 vom 16. Februar 2017 E. 3.1; 4A_606/2013 vom 2. September 2014 E. 5.3; 4A_458/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3.2). Dies verkennt die Beschwerdeführerin, indem sie dem Einzelschiedsrichter betreffend dessen Anordnungen zu den von der Beschwerdegegnerin vor der Verhandlung vom 8. Juli 2015 angebotenen Beweisen in verschiedener Hinsicht prozessuale Fehler vorwirft und daraus schliessen will, die Dokumente seien verspätet eingereicht worden und hätten nicht zugelassen werden dürfen. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, der Einzelschiedsrichter habe mit seinen Anordnungen die Position der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise fördern wollen und den Fall bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu deren Gunsten entschieden gehabt, lässt sich nicht auf objektive Umstände stützen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen auch nicht etwa darzulegen, inwiefern im konkreten Fall besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen sollen, die als derart schwere Pflichtverletzung beurteilt werden müssten, dass sie den Anschein der Voreingenommenheit begründen würden (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil 4A_54/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.2.3; 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2).
Ebenso wenig zeigt sie eine Missachtung des Gebots der Unparteilichkeit auf, indem sie ihren rechtlichen Ausführungen zur Unparteilichkeit in allgemeiner Weise hinzufügt, es ergebe sich der Eindruck, dass Beweise zugunsten der Beschwerdeführerin systematisch nicht gewürdigt worden seien bzw. ihnen jegliche Beweiskraft abgesprochen worden sei, während Beweise zulasten der Beschwerdegegnerin im Gegenzug gar aus dem Recht gewiesen worden seien. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Weiteren damit begnügt, auf ihre Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) und des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) zu verweisen, verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Rüge der vorschriftswidrigen Ernennung des Einzelschiedsrichters nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Einzelschiedsrichter sei aufgrund seiner Verfahrensanordnung Nr. 8 vom 12. Februar 2016 als befangen zu erachten, ist sie nicht zu hören. Hätte sie sich auf diesen Umstand berufen wollen, hätte sie dies unverzüglich im Schiedsverfahren geltend machen müssen; indem sie keine entsprechenden Schritte unternahm, hat sie ihren Anspruch auf spätere Anrufung des Ablehnungsgrunds verwirkt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 129 III 445 E. 3.1 S. 449; 126 III 249 E. 3c; je mit Hinweisen).
 
4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter vor, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Immerhin ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten (einschliesslich einer allfälligen Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung; vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1) gleich behandelt (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143) und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird (Urteile 4A_80/2017 vom 25. Juli 2017 E. 3.1.2; 4A_636/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2). Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361).
 
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Einzelschiedsrichter habe die Parteien in vergleichbaren Situationen ungleich behandelt, indem er der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres erlaubt habe, nur wenige Stunden vor der Verhandlung vom 8. Juli 2015 umfangreiche neue Beweismittel ins Verfahren einzuführen, die von der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 eingereichten neuen Beweismittel hingegen - entgegen den aufgestellten Verfahrensregeln - ohne sachliche bzw. nachvollziehbare Begründung aus dem Recht gewiesen habe.
4.2.2. Sie zeigt mit ihren Vorbringen keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien auf. Abgesehen davon, dass sie der Zulassung der neu eingereichten Beweismittel der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2015 nachträglich selber zustimmte, kritisiert sie in unzulässiger Weise die beweisrechtlichen Anordnungen des Einzelschiedsrichters, der die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen CX-28 bis CX-31 anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2015 zugelassen hatte, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen RX-46 bis RX-55 hingegen mit Verfügung vom 12. Februar 2016 als verspätet erachtete. Ihre Behauptung, der Einzelschiedsrichter habe bei der erwähnten Beweismitteleingabe der Beschwerdegegnerin - im Gegensatz zur späteren Eingabe der Beschwerdeführerin - ungeprüft gelassen, ob diese rechtzeitig erfolgt sei, lässt sich nicht auf die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Einzelschiedsrichter die Beweismittel der Beschwerdegegnerin implizit als rechtzeitig erachtete, als er diese anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2015 mündlich als zulässig bezeichnete. Nachdem sich die Beschwerdeführerin noch am selben Tag mit der Zulassung der neuen Beweismittel einverstanden erklärt hatte, war er nicht veranlasst, in seinem Entscheid auf die Frage der Rechtzeitigkeit im Einzelnen einzugehen. Ausserdem trifft entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass der Einzelschiedsrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2016 lediglich Beweisanträge der Beschwerdegegnerin abwies, die nach dem vereinbarten Stichtag eingereicht wurden. Aus der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid ergibt sich vielmehr, dass gleichzeitig auch ein Gesuch um Zulassung neuer Beweismittel abgewiesen wurde, das die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 - d.h. noch vor der entsprechenden Beweiseingabe der Beschwerdeführerin - eingereicht hatte.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie den Inhalt der von ihr eingereichten Unterlagen im Einzelnen darstellt und diese - entgegen dem angefochtenen Entscheid - als rechtzeitig sowie die schiedsrichterlichen Anordnungen als willkürlich bezeichnet, laufen darauf hinaus, unter dem Deckmantel des Gleichbehandlungsgebots die Willkürrüge zu erheben, was der Gesetzgeber mit den beschränkten Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG gerade ausschliessen wollte (vgl. Urteile 4A_74/2014 vom 28. August 2014 E. 3.2.6, nicht publ. in BGE 140 III 477; 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit zeigt sie nicht auf, dass der Gegenpartei im Rahmen des Verfahrens etwas gewährt worden wäre, was ihr verweigert wurde.
Die Rüge, der Einzelschiedsrichter habe den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt, ist unbegründet.
 
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Einzelschiedsrichter habe ihre Bestreitungen zum Nachweis bzw. zur Beweiskraft der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Umsatzzahlen schlichtweg ignoriert bzw. nicht berücksichtigt. Dies gehe aus seiner Feststellung in Randziffer 401 des angefochtenen Schiedsentscheids ("I am entirely satisfied with this methodology and in the absence of any challenge from the Respondent as to the authenticity of the data, I accept its veracity." [Hervorhebung der Beschwerdeführerin]) unmissverständlich hervor. Ihre substanziierten Bestreitungen und Ausführungen zu den behaupteten Umsatzzahlen seien wesentlich und rechtserheblich, weil die Beweislast für den eingetretenen Schaden gestützt auf Art. 8 ZGB der Beschwerdegegnerin oblegen habe, die entsprechend verpflichtet gewesen sei, den eingeklagten Schaden hinreichend zu substanziieren. Die vom Einzelschiedsrichter missachteten Ausführungen in der Klageantwort und in der Duplik hätten aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden in keiner Weise substanziiert habe. Die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Ausführungen und Argumente stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar; die Beschwerdeführerin sei im Ergebnis gleich benachteiligt, wie wenn der Einzelschiedsrichter ihr keine Gelegenheit gewährt hätte, sich zum geltend gemachten Schadenersatz zu äussern. Darin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern es ihr verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt hinsichtlich der angeblich fehlenden Substanziierung des Schadens in das Verfahren einzubringen. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist dem Einzelschiedsrichter der von ihr erhobene Einwand nicht entgangen, die Beschwerdegegnerin habe den entgangenen Gewinn in ihren Rechtsschriften nicht genügend substanziiert (Randziffer 398: " It is true that the approach the Claimant adopted to determining its profit does not fully emerge from the Claimant's submissions themselves"). Im Umstand, dass er die klägerischen Vorbringen unter Berücksichtigung der Übersicht in der Beilage CX-15 dennoch als genügend erachtete und gestützt darauf den entgangenen Gewinn aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung berechnete, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist der Einzelschiedsrichter einzig von der unbestrittenen Echtheit ( "authenticity") des generierten Datenblatts in CX-15 ausgegangen und nicht etwa davon, sie hätte die Grundlage der klägerischen Schadensberechnung nicht bestritten; vielmehr berücksichtigte er verschiedene von ihr dagegen erhobene Vorbringen. Indem sie im Beschwerdeverfahren einwendet, aus Beilage CX-15 lasse sich der entgangene Gewinn ebenso wenig ableiten wie aus den von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichten Rechnungen, kritisiert sie einmal mehr in unzulässiger Weise die schiedsrichterliche Beweiswürdigung. Dass der Einzelschiedsrichter aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen hätte, vermag sie mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen.
Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
 
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
5.1. Der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 141 III 229 E. 3.2.1 S. 234; 140 III 278 E. 3.1 S. 279; 136 III 345 E. 2.1; 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; 128 III 191 E. 4a S. 194). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 138 III 270 E. 2.3).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aussagen des von ihr angerufenen Zeugen D.________ und des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Zeugen E.________ seien vom Einzelschiedsrichter ungleich behandelt worden. Während er den Zeugenaussagen von D.________ aufgrund eines angeblichen Abhängigkeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin keine weitere Beachtung schenkte, habe er das zwischen dem Zeugen E.________ bzw. seiner Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin bestehende Abhängigkeitsverhältnis und die damit verbundenen Interessen schlichtweg ignoriert. Daran zeige sich, dass die einzelrichterliche Beweiswürdigung jeglicher Objektivität entbehrt habe. Diese Ungleichbehandlung sei umso weniger verständlich, als es dem Zeugen E.________ an jeglicher technischer Expertise fehle, wie aus dem Kreuzverhör anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17./18. Februar 2016 ausdrücklich hervorgehe; dies ganz im Gegensatz zu D.________, einem Ingenieur mit erfolgreich abgeschlossenem Studium und mehr als 18 Jahren Erfahrung im Telekommunikationsbereich.
Die objektive Würdigung der Beweise durch einen unvoreingenommenen und unbefangenen Richter stelle einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar. Eine solche Ungleichbehandlung bei der Beweiswürdigung ohne sachliche Rechtfertigung verletze jegliches Gerechtigkeitsempfinden und überschreite jegliches richterliche Ermessen. Die in der Beschwerde dargelegte Beweiswürdigung des Einzelschiedsrichters stehe zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch. Darin sei eine Verletzung des formellen Orde public zu erblicken.
5.3. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Verletzung des Ordre public auf, sondern kritisiert vielmehr in unzulässiger Weise die schiedsrichterliche Beweiswürdigung, indem sie dem Bundesgericht ihre eigene Einschätzung der Glaubwürdigkeit ihres Zeugen D.________ unterbreitet und aus der Aussage des Zeugen E.________ abweichende Schlüsse ziehen will. Der Einzelschiedsrichter hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb er aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses von D.________ mit der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin nicht unbesehen auf dessen Aussagen abstellte. Bei der Würdigung des Zeugenbeweises hat er unter anderem auch Unterschiede zwischen den mündlichen Aussagen und den vorgängigen schriftlichen Ausführungen berücksichtigt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht leuchtet nicht ein, weshalb diese Beurteilung im Vergleich mit den Aussagen des Zeugen E.________, der für ein Unternehmen arbeitet, das Dienstleistungen für die Beschwerdegegnerin erbrachte, auf eine Beweiswürdigung hinweisen soll, die nicht nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt wäre.
Auch im Zusammenhang mit der Würdigung der beiden Zeugenbeweise wirft die Beschwerdeführerin dem Einzelschiedsrichter zu Unrecht vor, er habe parteiisch, befangen und voreingenommen geurteilt (vgl. Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG). Soweit sie die erfolgte Würdigung der beiden Zeugenbeweise in Frage stellt, und daraus andere Schlüsse ziehen will, geht zudem die Rüge der Verletzung der subsidiären Garantie des formellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) ins Leere.
5.4. Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, der ICC-Gerichtshof habe über ihren Ablehnungsantrag mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 ohne jegliche Begründung entschieden, weder eine Gehörsverletzung noch eine Missachtung des verfahrensrechtlichen Ordre public auf (dazu bereits Urteil 5A_68/2013 / 5A_69/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.2.2 und 4.3). Sie legt nicht dar, inwiefern ihr die fehlende Begründung (vgl. Art. 11 Abs. 4 der ICC-Rules 2012) verunmöglicht hätte, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen bzw. dieses nicht mehr fair abgelaufen sein soll. Ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie nunmehr vorbringt, es sei den Parteien in keiner Weise dargelegt worden, "ob an den vorgebrachten Rügen etwas 'dran' war [...] oder ob die Beschwerdeführerin falsch lag und damit das Prozessverhalten des Einzelschiedsrichters vollkommen in Ordnung war", zumal ihr Ablehnungsantrag vom ICC-Gerichtshof unbestrittenermassen abgewiesen wurde. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, lässt sich aus dem angerufenen Beschwerdegrund kein Anspruch auf Orientierung über "prozessuale Leitplanken", geschweige denn auf ein "sphärisch"einwandfreies Verhältnis mit dem Schiedsrichter ableiten.
Der nicht weiter begründete Einwand, sie habe keine andere Wahl gehabt, als den ICC-Rules in ihrer Gesamtheit zuzustimmen, stösst ins Leere (Urteil 5A_68/2013 / 5A_69/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.3). Mit ihrem Hinweis darauf, dass die ICC-Rules inzwischen geändert wurden und Art. 11 Abs. 4 in der seit 1. März 2017 geltenden Fassung einer Begründung des Entscheids über ein Ablehnungsbegehren nicht mehr im Wege stehe, zeigt die Beschwerdeführerin ebenso wenig eine Ordre public-Widrigkeit auf wie mit ihrem Vergleich mit Ablehnungsverfahren vor dem staatlichen Richter in internationalen ad hoc Schiedsverfahren. Abgesehen davon übersieht sie mit letzterem Argument, dass in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein gerichtlicher Ablehnungsentscheid nach Art. 180 Abs. 3 IPRG endgültig ist und auch nicht indirekt beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 141 III 444 E. 2.2.4.2 S. 456; 138 III 270 E. 2.2.1 S. 271).
Die Rüge, der verfahrensrechtliche Ordre public sei missachtet worden, ist unbegründet.
 
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann