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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_625/2017
Urteil vom 24. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Führerausweisentzug (Warnungsentzug),
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 18. Oktober 2017 (B 2016/163).
Erwägungen:
1.
Das Untersuchungsamt Gossau büsste A.________ gestützt auf einen Polizeirapport mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 300.--. A.________ wird vorgeworfen, am 10. Dezember 2015 in Henau beim Rechtsabbiegen mit seinem Personenwagen einem Mofafahrer auf dem Radweg den Weg abgeschnitten zu haben. Dabei sei es zu einer Kollision mit Sachschaden von je Fr. 1'000.-- gekommen. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
Wegen des Vorfalls vom 10. Dezember 2015 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit Verfügung vom 8. März 2016 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab. A.________ erhob gegen den Rekursentscheid am 14. Juli 2016 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, mit den Strafbehörden sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Rechtsabbiegen einen Motorfahrradlenker übersehen und eine Kollision verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe eine mittelschwere Widerhandlung begangen, was zu einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat führe. Die Beschwerde erweise sich somit als unbegründet.
3.
A.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2017 auf, diesen Mangel bis spätestens am 27. November 2017 zu beheben. A.________ kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der verwaltungsgerichtliche Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli