BGer 2C_515/2017
 
BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017
2C_515/2017
 
Urteil vom 22. November 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. April 2017 (VG.2016.58/E).
 
Sachverhalt:
 
A.
Der mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1969) reiste am 12. Januar 1992 im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau B.A.________ (geb. 1971) in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging die Tochter C.A.________ (geb. 1994) hervor, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
 
B.
B.a. Am 3. Dezember 2002 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau A.A.________ ein erstes Mal wegen diverser Strafverfügungen und Strafbefehle. Aufgrund weiterer Strafverfügungen bzw. Strafbefehle sowie wegen 23 Verlustscheinen über gesamthaft Fr. 178'334.40 verwarnte das Migrationsamt A.A.________ am 10. Juni 2010 ein zweites Mal. In der Folge ergingen gegen A.A.________ drei weitere Strafbefehle. Mit Urteil vom 11. November 2014 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.A.________ wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie versuchten Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--.
B.b. Mit Verfügung vom 17. September 2015 ordnete das Migrationsamt die Nichtverlängerung der (bereits per 11. Juli 2014 abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ an und verpflichtete diesen, die Schweiz bis zum 31. Oktober 2015 zu verlassen. Zur Begründung brachte das Migrationsamt vor, dass A.A.________ seit der zweiten Verwarnung erneut straffällig geworden sei und gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 406'033.45 bestünden.
B.c. Mit Entscheid vom 16. März 2016 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau den von A.A.________ dagegen erhobenen Rekurs ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Während der Hängigkeit des Verfahrens auferlegte ihm das Zollamt Innsbruck (Österreich) im Zusammenhang mit einem versuchten Zigarettenschmuggel Zoll- und Einfuhrsteuern von insgesamt EUR 25'045.45 und die Eidgenössische Zollverwaltung auferlegte ihm weitere Abgaben in der Höhe von Fr. 102'543.35, wobei die Verfügung der Zollverwaltung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Urteil vom 26. April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
 
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der üblichen Kontrollfristen zu verlängern. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angemessene Auflagen hinsichtlich der Schuldentilgung zu machen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
 
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Migrationsamt des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Da sich der Beschwerdeführer auf eine bestehende Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und somit auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG (SR 142.20) sowie auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beruft, ist auf sein rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel einzutreten. Ob ihm die begehrte Bewilligung aufgrund der konkreten Umstände tatsächlich zu verlängern ist, bildet eine Frage der nachfolgenden materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.3. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2017 zwischen ihm und der D.________ GmbH ist somit als echtes Novum unzulässig und im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beachten. Das gleiche gilt für die Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen vom 8. Mai 2017 bzw. die Plädoyernotizen für diese Hauptverhandlung, welche eine Forderung des Beschwerdeführers gegen die Versicherung E.________ zum Gegenstand hat.
2. 
2.1. Der aus Art. 43 Abs. 1 AuG resultierende Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AuG - keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2).
2.2. Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von Fr. 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über Fr. 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von Fr. 83'000.-- bei zwei Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3).
2.3. Angesichts dieser Rechtslage und des massgebenden Sachverhalts ist hier der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hat eine lange Serie von Delikten (insgesamt zwölf Verurteilungen zwischen August 1999 und 11. November 2014) begangen. Einige der Delikte sind zwar Bagatelldelikte (Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern, geringfügige Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, Verwendung eines Telefons ohne Freisprechanlage), andere wiegen aber doch schwerer, namentlich die Verurteilung vom 11. November 2014 durch das Bezirksgericht Kreuzlingen wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie versuchten Steuerbetrugs. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass nach der zweiten Verwarnung vom 10. Juni 2010 noch drei Strafbefehle (wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte) sowie die erwähnte Verurteilung durch das Bezirksgericht Kreuzlingen vom 11. November 2014 ergangen sind. Indem der Beschwerdeführer argumentiert, die begangenen Delikte seien nicht schwer genug, verkennt er, dass praxisgemäss nach einer ersten Verwarnung die Eingriffsschwelle im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegenüber einem erstmaligen Setzen von Widerrufsgründen abgesenkt wird, weshalb eine zweite Verwarnung nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. Urteile 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.6). Hier hat sich der Beschwerdeführer auch durch zweimalige Verwarnung nicht zu einer Respektierung der Rechtsordnung veranlasst gesehen, weshalb er die Folgen seines Verhaltens zu tragen hat.
2.3.2. Offen gelassen werden kann dabei die Frage, ob die hängigen Zollverfahren in der Schweiz und in Österreich - wie vom Beschwerdeführer beantragt - wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gänzlich unbeachtet bleiben müssten, da bereits die in E. 2.3.1 erwähnten Delikte den Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllen.
2.3.3. Schliesslich ist - im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Straftaten - auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, indem "sie sich nicht im Einzelnen mit den berechtigten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt" habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Wenn sie einzelne Elemente weniger stark gewichtet hat, als dem Beschwerdeführer vorschwebte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.3.4. In Bezug auf die desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz alles Wesentliche dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). So war dieser im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 178'334.40 und 35 Betreibungen im Umfang von Fr. 175'273.-- im Betreibungsregister verzeichnet. Gemäss Betreibungsregisterauszug per 3. März 2016 betrug das Total der offenen Verlustscheine Fr. 406'033.45 und der Beschwerdeführer war mit 42 Betreibungen über total Fr. 192'273.85 verzeichnet. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, seit der zweiten Verwarnung seien neue Betreibungen und Verlustscheine hinzugekommen, nicht zu beanstanden. Ebenso zutreffend ist die Folgerung, dass die offenbar vom Beschwerdeführer eingeleiteten Sanierungsmassnahmen zwar zu begrüssen, jedoch eindeutig zu spät und erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens erfolgt seien. Bei realistischer Betrachtungsweise steht deshalb eine erfolgreiche Schuldensanierung bei Weitem nicht in Aussicht. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer angestrengte Prozess gegen die Versicherung E.________, welcher offenbar vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen hängig ist (vgl. dazu auch E. 1.4 hiervor), nichts zu ändern. Angesichts der zahlreichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es liege eine mutwillige oder zumindest leichtfertige Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE vor (vgl. Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Der Widerruf (und damit der Verlust des Anspruchs gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) erfolgt nicht automatisch, sondern nur wenn er verhältnismässig ist (Art. 96 AuG). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), auf welches sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Frau mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, der die Ausreise nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, berufen kann (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sind die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche den Familienangehörigen erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (zum Ganzen: BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil des EGMR 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Vorinstanz verletze sein Recht auf Schutz des Familienlebens sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Insbesondere habe die Vorinstanz die Lebenssituation der Ehefrau, die vor rund 30 Jahren im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist sei, ungenügend gewichtet. Weder seiner Frau noch seiner Tochter könne zugemutet werden, nach Mazedonien zu ziehen.
3.2.1. Zweifelsohne sind die intakten familiären Beziehungen zu den in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern als erhebliches privates Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib zu gewichten. Die Gattin stammt indessen ebenso wie der Beschwerdeführer aus Mazedonien. Sie hat immerhin die ersten 14 Lebensjahre dort verbracht und sollte mit den lokalen Verhältnissen in der gemeinsamen Heimat nicht unvertraut sein. Die Vorinstanz hat sodann verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.3 hiervor), dass die Eheleute in U.________ eine gemeinsame Liegenschaft besitzen und der Beschwerdeführer auch noch geschäftliche Beziehungen in Mazedonien unterhält (Beteiligung an der mazedonischen Gesellschaft F.________ mit Anlagen von EUR 60'000.-- bis 200'000.--). Weiter steht es der Ehefrau selbstverständlich offen, in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Kommunikationsmittel oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Urteile 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.3).
3.2.2. Spezifische Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers selbst erschweren würden, werden sodann nicht geltend gemacht. Er ist erst mit 23 Jahren in die Schweiz eingereist und mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten in seiner Heimat nach wie vor bestens vertraut. Vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss nichts zu ändern (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
3.2.3. Die gemeinsame Tochter ist bereits volljährig. Für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens wäre daher vorausgesetzt, dass zwischen beiden Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 120 Ib 257 E. 1d f. S. 261 f.), was der Beschwerdeführer indes vor Bundesgericht nicht geltend macht.
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das Urteil 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 weise "diverse Parallelen" zum vorliegenden Fall auf, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere unterscheidet sich die Konstellation im erwähnten Entscheid dadurch, das dort der Ausländer in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stand, den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten vermochte und auch keine strafrechtlichen Verfehlungen vorlagen.
 
4.
4.1. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen. Das Verwaltungsgericht hat die auf dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK sowie Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE in korrekter Weise gegeneinander abgewogen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er ersucht indessen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Die Mittellosigkeit ist gegeben. Aufgrund der Umstände (über 25-jähriger Aufenthalt in der Schweiz, schweizerische Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der Tochter, keine schweren strafrechtlichen Verfehlungen) war das Rechtsmittel nicht geradezu aussichtslos, was das Verwaltungsgericht auch für das vorinstanzliche Verfahren erkannt hat. Damit kann die beantragte unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dean Kradolfer, Weinfelden, als Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Winiger