BGer 9C_638/2017
 
BGer 9C_638/2017 vom 13.11.2017
9C_638/2017
 
Urteil vom 13. November 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Juni 2017 (IV.2016.00809).
 
Sachverhalt:
A. A.________ meldete sich im Dezember 2010 ein zweites Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Expertisen des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH vom 24. Oktober 2011 und der Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 27. November 2013) verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. September 2014 einen Rentenanspruch, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2016 bestätigte. Mit Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
B. Entsprechend der Anordnung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gab das kantonale Sozialversicherungsgericht bei Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der bereits am Gutachten der Medas vom 27. November 2013 mitgewirkt hatte, ein Ergänzungs-Gutachten in Auftrag. Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Expertise vom 2. März 2017 erhalten hatten, hob es mit Entscheid vom 27. Juni 2017 die Verfügung vom 29. September 2013 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
C. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Vorinstanz hat den im Streite liegenden Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2011 im Wesentlichen mit folgender Begründung bejaht: Das Ergänzungs-Gutachten vom 2. März 2017 erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise vollumfänglich. Etwas Gegenteiliges werde von den Parteien nicht vorgebracht. Demgemäss bestehe aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte habe somit ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2. Die IV-Stelle bestreitet den Beweiswert des Medas-Gutachtens vom 27. November 2013, da es von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2010 ausgehe, gleichzeitig jedoch die im ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011 attestierte Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar bezeichne. Ebenfalls sei das Gerichtsgutachten vom 2. März 2017 nicht beweiskräftig, da es in Bezug auf Diagnostik, funktionelle Einschränkungen und Verlauf mängelbehaftet sei. Insbesondere fehle bei der Thematik der Persönlichkeit, in Bezug auf welche eine komplexe psychiatrische Situation bestehen soll, eine fundierte Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Ärzte des ABI, die das Geschehen weitestgehend unter einer Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen sowie invaliditätsfremden Faktoren subsumiert hätten. Weiter rügt die IV-Stelle, die Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie mit keinem Wort das ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011 erwähnt habe, welches im vorliegend relevanten Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Ebenso habe sie sich nicht mit der rechtlichen Würdigung der psychosomatischen Leiden befasst und zu Unrecht keine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorgenommen.
1.3. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, entgegen der Annahme der IV-Stelle habe der neuerliche Entscheid der Vorinstanz nach der Rückweisung nicht umfassend, sondern aufgrund von einzelnen konkreten ergänzenden Fragen erfolgen müssen. Insbesondere habe das Bundesgericht im Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 keine Auseinandersetzung des Gerichtsgutachters mit den Einschätzungen im ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011 verlangt. Diese habe im Medas-Gutachten vom 27. November 2013 stattgefunden. Im Übrigen seien bereits im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2016 wesentliche Ausführungen zur rechtlichen Würdigung gemacht worden. Inwiefern diese nicht korrekt sein oder mit dem angefochtenen Entscheid nicht korrelieren sollen, lege die IV-Stelle in Verletzung ihrer Rügepflicht nicht dar.
 
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die rechtliche Beurteilung, mit der eine Rückweisung begründet wurde, ist für das weitere Verfahren massgebend, d.h. für die Vorinstanz, die Parteien und auch das allenfalls erneut mit der Sache befasste Bundesgericht verbindlich. Abgesehen von zulässigen Noven ist der neuen Entscheidung der bisherige Sachverhalt zugrunde zu legen; rechtliche Gesichtspunkte, die ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden, haben ausser Betracht zu bleiben; definitiv entschiedene Punkte sind nicht in Frage zu stellen. Die Tragweite des Rückweisungsentscheids ergibt sich mithin aus seiner Begründung, die in Verbindung mit den Rechtsschriften, die ihm zugrunde lagen, den Rahmen für die Neubeurteilung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil 9C_82/2017 vom 31. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
2.2.
2.2.1. Im Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 erkannte das Bundesgericht, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund der Akten ein im Sinne von Art. 6 und 7 ATSG invalidisierender Gesundheitsschaden und damit ein Rentenanspruch der Versicherten weder mit dem Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 288 noch wegen fehlender Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f. verneint werden kann (E. 5). Dabei stellte es im Wesentlichen auf das Medas-Gutachten vom 27. November 2013 ab, dessen Beweiswert (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) unbestritten war. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 7 Jahren; dissoziatives Geschehen (ICD-10 F44) mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen, bestehend seit spätestens Dezember 2010; relevante kognitive Defizite (ICD-10 F7), bestehend seit der Kindheit; Status nach depressiver Episode, mittelgradigen Ausmasses im Februar 2013 (ICD-10 F32.8). Nach Einschätzung der Gutachter war trotz der inkonsistenten neuropsychologischen Testung von einem komplexen psychiatrischen Bild auszugehen, das dazu führte, dass die Versicherte spätestens seit dem Dezember 2010 in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bzw. keinem Arbeitgeber zumutbar war (E. 2).
Zu den von der Vorinstanz als wesentlich erachteten Gründen, welche gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sprachen, äusserte sich das Bundesgericht nicht abschliessend weder zum Vorliegen von Ausschlussgründen noch in Bezug auf die Indikatoren der Kategorie "Konsistenz". Zum zweiten Punkt hielt es fest, es sei davon auszugehen, dass vertiefte Abklärungen, etwa Einholung fremdanamnestischer Auskünfte, Erfragen der Aktivitäten im Alltag vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, verwertbare Erkenntnisse liefern können (E. 4.2.1). Ebenso wenig erörterte das Bundesgericht, mangels diesbezüglicher Feststellungen im angefochtenen Entscheid, die Indikatoren der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.).
2.2.2. Im dargelegten Sinne wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach ergänzender Begutachtung durch den Psychiater der Medas unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 über den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide (E. 5 und Dispositiv-Ziffer 1).
Das kantonale Sozialversicherungsgericht ist entsprechend dieser Anordnung vorgegangen. Den Gutachtensauftrag vom 16. Dezember 2016 hat es dahingehend umschrieben, dass der Experte nach vertieften Abklärungen im Sinne von E. 4.2.1 des Urteils 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 in Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 17. September 2013sich zu den im Einzelnen aufgezählten, gemäss BGE 141 V 281 für die Anspruchsprüfung bezüglich der Schmerzstörung relevanten Aspekten sowie (nochmals) zur Arbeitsfähigkeit äussere (Beschluss vom 21. September 2016).
 
2.3.
2.3.1. Wie im Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2 festgehalten, ist dem Medas-Gutachten vom 27. November 2013 grundsätzlich Beweiswert zuzuerkennen. Allerdings kann nicht von einem jedenfalls rechtlich relevanten Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2010 (Monat der zweiten IV-Anmeldung) ausgegangen werden. Dieser Zeitpunkt kann aus den von der IV-Stelle dargelegten Gründen (E. 2.2) nicht vor dem ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011 liegen. Dem das Medas-Gutachten in psychiatrischer Hinsicht ergänzenden Gerichtsgutachten vom 2. März 2017 lässt sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte.
2.3.2. Im Weitern nennt die IV-Stelle verschiedene Gründe, welche Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens vom 2. März 2017 zu wecken vermögen. Es betrifft dies hauptsächlich die Ausführungen des Experten im Abschnitt "4.3.1 Psychiatrischer Befund, 4.3.1.2 Beschreibung der Persönlichkeit", welche in der Feststellung enden, dass eine komplexe psychiatrische Situation bestehe. So erwähnt er leichte Einschränkungen in den Bereichen Realitätsprüfung und Urteilsbildung, die in der Einleitung des folgenden Absatzes als schwere Störung bezeichnet werden. Sodann werden bei den Befunden u.a. Derealisation, Depersonalisation, ansonsten kein Hinweis auf weitere Ich-Störungen genannt. Demgegenüber waren im psychiatrischen Teilgutachten der Medas vom 17. September 2013 Hinweise auf Ich-Störungen verneint worden. Diese Diskrepanz wird durch die Tatsache verstärkt, dass die Ärzte des ABI "das Geschehen (...) weitestgehend unter eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen sowie invaliditätsfremde Faktoren subsumierten", wie die IV-Stelle festhält. Es kommt dazu, dass gemäss dem Gerichtsgutachter die somatoforme Schmerzstörung in Relation zu auffälliger Persönlichkeitspathologie, strukturellen Beeinträchtigungen der komplexen Ich-Funktionen zu stehen scheint. Schliesslich bezeichnet der Experte die depressive Störung als remittiert, gleichzeitig soll eine ausgeprägte affektive Komorbidität in Bezug auf die somatoforme Thematik vorliegen.
2.3.3. Diese nicht in allen Teilen schlüssigen Feststellungen im Gerichtsgutachten sind bedeutsam für die rechtliche Würdigung der fachärztlichen Einschätzung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach Massgabe von BGE 141 V 281, und zwar in Bezug auf die "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome" (E. 4.3.1.1), vorhandene "persönliche Ressourcen" (E. 4.3.2) und Komorbiditäten (E. 4.3.1.3). Beim erstgenannten Indikator können auch Umstände, die auf Aggravation usw. hinweisen, eine Rolle spielen und sind dementsprechend zu berücksichtigen. Solche Gründe gibt es gemäss den Feststellung der Vorinstanz in E. 4.2.2 ihres Entscheids vom 24. März 2016. Schliesslich weist die IV-Stelle richtig darauf hin, dass das Bundesgericht in E. 4.2.1 seines Rückweisungsentscheids vom 29. Juni 2016 davon ausgegangen war, vertiefte Abklärungen, etwa Einholung fremdanamnestischer Auskünfte, Erfragen der Aktivitäten im Alltag vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, könnten verwertbare Erkenntnisse in Bezug auf die "Konsistenz" als beweisrechtlich entscheidender Aspekt (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) bringen. Die Vorinstanz war im Entscheid vom 24. März 2016 E. 4.3 zum Ergebnis gelangt, das Aktivitätenniveau lasse sich aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter der Medas als diskrepant beurteilten Schilderung des Alltags nicht abschliessend beurteilen.
2.3.4. Unter diesen Umständen ist selbst bei Bejahung des Beweiswerts des Gerichtsgutachtens vom 2. März 2017 eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 unerlässlich. Die Vorinstanz hat eine solche Prüfung nicht vorgenommen und insoweit auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Das wird sie allenfalls nach einer nochmaligen psychiatrische Begutachtung nachzuholen haben.
2.4. Die Beschwerde ist begründet.
3. Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, die Gerichtskosten zur Hälfte der IV-Stelle aufzuerlegen, die von der Möglichkeit im vorinstanzlichen Verfahren, zum Gutachten vom 2. März 2017 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Radek Janis wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.-) auferlegt, wobei der Anteil der Beschwerdegegnerin einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen wird.
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler