Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_552/2017
Verfügung vom 13. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Datenschutz; Publikation zweier Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 (VD.2016.132; VD.2015.252).
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen VD.2015.252 und VD.2016.132 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 erhoben hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 9. November 2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sein Gesuch abgewiesen hatte, die beiden angefochtenen Verfügungen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorsorglich der Öffentlichkeit zu entziehen;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass diesfalls auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG);
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Uebersax