BGer 9C_722/2017
 
BGer 9C_722/2017 vom 08.11.2017
9C_722/2017
 
Urteil vom 8. November 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. September 2017 (A-5063/2017).
 
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung A-5063/2017 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. September 2017, in welcher der Instruktionsrichter im Hinblick auf die zu behandelnde Hauptsache den Spruchkörper bekannt gibt (Dispositiv, Ziff. 1), zu etwaigen Ausstandsbegehren eine Frist setzt (Ziff. 2), A.________ auffordert, innerhalb der gesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (Ziff. 3), und die Androhung des Nichteintretens im Fall der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses ausspricht (Ziff. 4),
in das dem Bundesgericht eingereichte Schreiben von A.________ vom 11. Oktober 2017, mit welchem sie unter Hinweis auf ihre ungünstige finanzielle Situation beantragt, der geforderte Kostenvorschuss sei ihr "dringend zu erlassen",
 
in Erwägung,
dass ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung beim Gericht zu stellen ist, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 VGG [SR 173.32]), mithin beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 60 Abs. 2bis und Art. 74 Abs. 1 BVG; Urteil 9C_26/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1),
dass dem Bundesverwaltungsgericht offenbar kein derartiges Gesuch vorlag, es diesbezüglich keinen Entscheid treffen konnte und dem Bundesgericht daher insofern kein Anfechtungsobjekt vorliegt,
dass die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_726/2016 vom 29. August 2016 und 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2),
dass das Bundesgericht folglich auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde durch Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nicht eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger