Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_84/2017
Urteil vom 7. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Hausheer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Dettling,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbvertrag (Anfechtung unvereinbarer Verfügungen von Todes wegen),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2016 (ZK1 2016 14).
Sachverhalt:
A.
A.a. D.D.________ und E.D.________, beide Jahrgang 1917, heirateten am xx.xx.1941 und wurden Eltern der Söhne F.________, Jahrgang 1944, und A.________, Jahrgang 1945.
A.b. Die Ehegatten D.________ schlossen am xx.xx.1985 mit ihrem Sohn F.________ in öffentlicher Urkunde einen "ERBAUSKAUF- & ERBVERZICHTSVERTRAG", dessen erste und letzte Bestimmung folgenden Wortlaut haben:
" I.
Die Eheleute D.D.________ & E.D.________ schliessen mit ihrem Sohn, F.________[,] einen Erbauskauf- & Erbverzichtsvertrag im Sinne des Art. 495 ZGB ab, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass dieser auch gegenüber den Erben von Herrn F.________ Gültigkeit hat.
Diese Vereinbarung bildet die Grundlage für eine gegenseitige per Saldo Auseinandersetzung und ist nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen.
VIII.
Mit dem Vollzug dieses Erbauskaufvertrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Der ausgekaufte F.________ und dessen Erben bzw. Nachkommen fallen beim Tode seiner Eltern als Erben nicht in Betracht.
Der Erbauskauf ist demzufolge umfassend und unabhängig von der Höhe des dannzumaligen Erbschaftsvermögens der auskaufenden Eheleute D.________."
Die Ziff. II-VII bestimmen Einzelheiten und Durchführung des Auskaufs. Danach übernahm der Vater die überschuldete Firma des Sohnes und verpflichteten sich die Eltern, ihrem Sohn eine monatliche Rente im Mindestbetrag von Fr. 4'000.-- und im Sinne eines Legats zusätzlich Fr. 500'000.-- zu bezahlen, wobei Studien- und Ausbildungsbeiträge der Eltern an die Nachkommen ihres Sohnes, d.h. an ihre Enkel B.________, Jahrgang 1966, und C.________, Jahrgang 1972, das ausgesetzte Legat vermindern sollten.
A.c. D.D.________ starb am xx.xx.1999.
A.d. Ab 2004 errichtete E.D.________ mehrere Verfügungen von Todes wegen, mit denen sie ihre beiden Enkel B.________ und C.________ begünstigte.
A.e. Am xx.xx.2013 starb E.D.________ (Erblasserin).
B.
A.________, Sohn der Erblasserin, hält sich für deren einzigen Erben. Er klagte am 13. Juni 2014 gegen seine Neffen B.________ und C.________ auf Ungültigerklärung sämtlicher Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin, soweit sie mit dem Erbvertrag vom xx.xx.1985 unvereinbar sind. B.________ und C.________ schlossen auf Abweisung. Das Bezirksgericht Gersau wies die Klage ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 10. Februar 2016). A.________ erhob dagegen Berufung, die das Kantonsgericht Schwyz abwies (Urteil vom 20. Dezember 2016).
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erneuert A.________ (Beschwerdeführer) seine Klagebegehren gegen B.________ und C.________ (Beschwerdegegner). Er beantragt zusätzlich die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wegen Unvereinbarkeit mit einem Erbvertrag und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert mehr als 1 Mio. Franken beträgt (E. 1b S. 6 des angefochtenen Urteils) und den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden (vgl. zur Eintretensfrage: Urteile 5A_651/2013 vom 30. April 2014 E. 1.1, nicht veröffentlicht in BGE 140 III 193; 5A_473/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1, nicht veröffentlicht in BGE 138 III 489).
2.
Streitig ist die Auslegung der Ziff. I und VIII des Erbvertrags.
2.1. Mit der Marginalie "Erbverzicht" sieht Art. 495 ZGB vor, dass der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen kann (Abs. 1), dass der Verzichtende beim Erbgang als Erbe ausser Betracht fällt (Abs. 2) und dass der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden wirkt, wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet (Abs. 3). Die herrschende Lehre ist sich einig, dass der Erblasser den Verzichtenden oder dessen vom Erbverzicht ebenfalls erfassten Nachkommen durch letztwillige Verfügung gleichwohl als Erben einsetzen oder sonstwie bedenken kann (TUOR, Berner Kommentar, 1952, N. 2, GRUNDMANN, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 11, und ABBET, Commentaire romand, 2016, N. 8, je zu Art. 495 ZGB; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 356 N. 645; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, S. 242 N. 907; je mit Hinweisen).
2.2. F.________ hat mit seinen Eltern 1985 einen Erbverzicht im Sinne von Art. 495 ZGB vereinbart, der ausdrücklich auch gegenüber seinen Nachkommen wirkt. Ungeachtet dessen hat die Erblasserin als Partei des Erbvertrags ihre vom Erbverzicht erfassten Enkel letztwillig begünstigt. Dass sie dazu rein rechtlich gesehen befugt war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht vielmehr geltend, im konkreten Fall hätten sich die Erblasserin und ihr Ehemann mit Ziff. I und VIII des Erbvertrags gegenseitig verpflichtet, den verzichtenden Sohn und die vom Erbverzicht erfassten Enkel letztwillig nicht zu bedenken. Diese vertragsmässige Bindung gegenüber ihrem Ehemann habe die Erblasserin mit all ihren nach 1985 errichteten Verfügungen von Todes wegen verletzt, soweit sie zugunsten ihrer Enkel, den heutigen Beschwerdegegnern, lauteten.
2.3. Das Kantonsgericht hat die Ziff. I und VIII der Erbvertrags nicht als Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Elternteils verstanden, sondern wie folgt ausgelegt:
2.3.1. Im Zusammenhang mit den detaillierten Bestimmungen über den Auskauf als Gegenleistung für den Erbverzicht hat das Kantonsgericht die Formulierung in Ziff. I der Erbvertrags, wonach die Vereinbarung "die Grundlage für eine gegenseitige per Saldo Auseinandersetzung" bilde, als gewöhnliche Saldoklausel verstanden. Deren Gegenseitigkeit beziehe sich nur auf Ansprüche zwischen F.________ und seinen Eltern und nicht auf allfällige Ansprüche der Eltern untereinander, weil der Vertrag auch nur Ansprüche zwischen F.________ und den Eltern regle (E. 4b/bb S. 12 f. des angefochtenen Urteils).
2.3.2. Ebenfalls mit Rücksicht auf die Modalitäten des Auskaufs hat das Kantonsgericht die Formulierung in Ziff. I der Erbvertrags, die Vereinbarung sei "nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen", so verstanden, dass der Vertrag erst mit Vollzug dieser Verpflichtungen als abgeschlossen zu gelten habe. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, dass der Vertrag endgültig und unabänderlich sei (E. 4b/cc S. 13 f. des angefochtenen Urteils).
2.3.3. Zu Ziff. VIII des Erbvertrags hat das Kantonsgericht ausgeführt, damit habe F.________ auf seinen gesetzlichen Erbanspruch unabhängig davon verzichtet, wie sich das elterliche Vermögen dereinst entwickeln möge. Dieser Bestimmung könne kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Eltern sich gegenseitig hätten verpflichten wollen, F.________ bzw. dessen Nachkommen später nicht als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, namentlich nachdem ein Elternteil bzw. Ehegatte vorverstorben sei. Vielmehr habe es dem Zweck des Erbvertrags entsprochen, die Eltern gegen allfällige erbrechtliche Ansprüche von F.________ bzw. von dessen Nachkommen abzusichern. Eine spätere erbrechtliche Begünstigung seitens beider Eltern sei dadurch aber nicht ausgeschlossen, weshalb es einer expliziten Vertragsklausel bedurft hätte, die eine solche Begünstigung nicht zuliesse. Eine derartige Klausel enthalte der Erbvertrag jedoch nicht (E. 4b/dd S. 14 des angefochtenen Urteils).
2.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Kantonsgericht blende aus, dass der Vertragswortlaut durch einen Notar bestimmt worden sei. Der Notar habe in Ziff. I des Erbvertrags die Worte gewählt, dass die "Vereinbarung nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen" sei und nicht, wie sie das Kantonsgerichts lese, dass "die Vereinbarung erst mit Vollzug gültig abgeschlossen" sei. Von "erst" stehe nichts in der Vertragsklausel, und laut Duden meine "endgültig" ("unwiderruflich" oder "irreversibel") nicht dasselbe wie "gültig" ("bindend" oder "wirksam"). Die kantonsgerichtliche Lesart ergebe auch keinen Sinn (S. 2 ff. Ziff. 3-11 der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Eltern hätten mit dem Erbvertrag bezweckt, auf der einen Seite die Zukunft ihres Sohnes und der Beschwerdegegner abzusichern, gleichzeitig aber auch ihr Lebenswerk, d.h. das erarbeitete Vermögen und die gemeinsam aufgebaute Firma zu erhalten. Letzteres sei nur über eine gegenseitige Bindung im Erbverzichtsvertrag möglich gewesen. Der Zweck des Vertrags spiegle sich klar in dessen Wortlaut. Vor diesem Hintergrund sprächen sehr wohl verschiedene Punkte dafür, dass sich die Eheleute gegenseitig hätten verpflichten wollen, ihren Sohn F.________ bzw. dessen Nachkommen später nicht als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, und zwar auch nicht nach Vorversterben eines Ehegatten. Es habe daher auch keiner dahingehenden expliziten Vertragsklausel bedurft (S. 4 f. Ziff. 12-14 der Beschwerdeschrift).
2.5. Beschwerdegegenstand ist einzig die Auslegung der beiden genannten Vertragsbestimmungen und dabei insbesondere die Frage nach der Bedeutung, dass der Vertragstext in öffentlicher Urkunde durch einen Notar formuliert wurde. Alle weiteren Fragen sind mangels entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu prüfen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367).
3.
3.1. Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten nach der Rechtsprechung auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung - wie hier - unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; für einen Erbauskaufvertrag: z.B. Urteil 5C.91/2000 vom 25. Mai 2000 E. 2a).
3.2. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Errichtung des Erbvertrags hier in öffentlicher Urkunde durch einen Notar erfolgt ist (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB). Soweit dessen Erfahrenheit und Sachkunde von keiner Partei in keinem Zeitpunkt jemals in Frage gestellt wurde, ist nicht nur davon auszugehen, dass der Notar die Rechtslage genau gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt hat, sondern auch anzunehmen, dass er die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet hat (Urteil 5A_530/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2.1, in: ZBGR 95/2014 S. 267).
3.3. Neben dem zweiseitigen gibt es auch den mehrseitigen Erbvertrag, in dem sich gleichsam drei oder mehr Parteien gegenseitig vertraglich binden (z.B. für einen Erbvertrag gemäss Art. 494 ZGB: Urteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010 E. 3-5, in: ZBGR 92/2011 S. 25 ff. und Praxis 100/2011 Nr. 61 S. 440 ff.). Von der beurkundeten Form her kann beim Erbvertrag von 1985 nicht von einem mehrseitigen ausgegangen werden. Die beiden Ehegatten als Erblasser einerseits und ihr Sohn als Erbe andererseits sind förmlich als Vertragsparteien aufgeführt, und es sind die Eltern, die mit ihrem Sohn und nicht untereinander einen Erbvertrag schliessen. Dem klaren Wortlaut des Vertrags lässt sich keine Bestimmung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art entnehmen, wonach die Ehegatten ihre Ansprüche untereinander geregelt oder sich gar gegenseitig verpflichtet hätten, inskünftig auf Verfügungen von Todes wegen zugunsten ihres Sohnes oder zugunsten der Beschwerdegegner als dessen Nachkommen zu verzichten oder sonstwie ihre Testierfähigkeit vertraglich ganz oder teilweise einzuschränken.
3.4. Der Beschwerdeführer sieht die entsprechende Vereinbarung in Ziff. I des Erbvertrags mit der Formulierung, die Vereinbarung sei "nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen". Seiner Ansicht nach haben die Ehegatten damit vertraglich abgemacht, dass die Vereinbarung unwiderruflich sein sollte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, ist der Sinn der Formulierung zweifelhaft. Denn zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung erforderlich, aber auch genügend (Art. 1 OR), kann doch bei einem Erbauskauf die Gegenleistung des Erblassers auch erst auf dessen Tod hin vereinbart werden und damit der Vollzug bis dahin aufgeschoben sein, ohne dass dadurch das Zustandekommen des Erbvertrags in Frage gestellt wäre (zit. Urteil 5C.91/2000 E. 2b). Ihren Sinn erhält die Formulierung in Ziff. I im Gesamtgefüge des Erbvertrags mit Bezug auf die Ziff. VIII, die ebenfalls eine Saldoklausel enthält und wiederum den Vollzug des Vertrags erwähnt. Gemeint ist damit offenkundig, dass mit der Erfüllung des Vertrags keine Ansprüche zwischen den Parteien mehr bestehen und die Vertragspartei F.________ mit seinen Nachkommen beim Erbgang seiner Eltern als Erblasser und Vertragspartei ausser Betracht fällt, und zwar ungeachtet der Höhe des dannzumaligen Erbschaftsvermögens. Die Vertragsklauseln geben gleichsam mit eigenen Worten die gesetzliche Regelung wieder (vgl. Art. 495 ZGB).
3.5. Keinerlei Anhaltspunkte bestehen für die vom Beschwerdeführer befürwortete Auslegung, die Eltern als Vertragspartei hätten zusätzlich untereinander eine Unwiderruflichkeit des Erbauskaufs in dem Sinne vereinbart, dass sie gegenseitig vertraglich verpflichtet gewesen wären, inskünftig niemals zugunsten ihres Sohnes oder zugunsten dessen Nachkommen letztwillig zu verfügen. Unter dem Blickwinkel von Art. 27 ZGB, wonach niemand ganz oder teilweise auf die Handlungsfähigkeit verzichten kann, ist die Wirksamkeit der behaupteten (erb-) vertraglichen Einschränkung der Testierfreiheit der Eltern untereinander zumindest heikel (Urteil 5C.202/1997 vom 12. November 1997 E. 3a mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre, namentlich von TUOR, a.a.O., N. 12 zu den Vorbemerkungen zum Erbvertrag, und von PIOTET, Vente entre deux des copartageants interdite par le contrat de partage, in: JdT 137/1989 I S. 528). In Kenntnis darum hätte der fachkundige Notar im Erbvertrag eine zulässige Lösung gefunden, wenn sie von den Eltern tatsächlich gewollt gewesen wäre. Das angebliche Ziel, dass die Eltern ihren ausgekauften Sohn oder dessen Nachkommen später nicht durch Verfügungen von Todes wegen begünstigen, hätte allenfalls durch eine Klausel im Erbvertrag erreicht werden können, wonach die Eltern des ausgekauften Sohnes zum Beispiel ihren anderen Sohn (hier: den Beschwerdeführer) als Alleinerben einsetzen (vgl. dazu KUSTER, im zit. Praxiskommentar Erbrecht, N. 183, 2. Lemma, im Anhang Checkliste). Eine solche oder eine andere Lösung wurde indessen nicht getroffen, so dass die kantonalen Gerichte einen entsprechenden Willen der Ehegatten, sich wie auch immer gegenseitig vertraglich zu binden, verneinen durften.
3.6. Gegen die Notwendigkeit der geschilderten Lösung wendet der Beschwerdeführer den Zweck des Erbvertrags ein, den er in der Absicherung des elterlichen Lebenswerkes in Form von Erspartem und Vermögen erblickt. Völlig im Dunkeln bleibt dabei indessen, wo sich im Wortlaut des Erbvertrags ein Zweck "Erhaltung des Familienvermögens" spiegeln soll, und weder ersichtlich noch dargetan ist, welche verschiedenen Punkte sehr wohl dafür sprächen, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu irgendetwas hätten verpflichten wollen. Der Vertragstext sagt dazu schlicht nichts. Der Zweck des Erbvertrags hat gemäss dessen Ziff. II-VII darin bestanden, dass die Eltern ihren Sohn von der Belastung durch seine überschuldete Firma befreien und seinen Lebensunterhalt sichern wollten. Angeblich eigennützige Motive der Eltern beim Vertragsabschluss sind nicht erkennbar und auch nicht gerichtlich festgestellt. Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen dagegen erhebt und begründet der Beschwerdeführer nicht (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
3.7. Dem Erbvertrag lässt sich aus den dargelegten Gründen nicht entnehmen, die Eltern des Beschwerdeführers hätten untereinander und sich gegenseitig verpflichtend vereinbart, sie wollten inskünftig keine Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Beschwerdegegner errichten dürfen. Die angefochtenen Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin erweisen sich damit als mit dem Erbvertrag vereinbar.
4.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten