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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_938/2017
Urteil vom 2. November 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 21. September 2017 (VB.2017.00500).
Nach Einsicht
in die Verfügung VB.2017.00500 des zürcherischen Verwaltungsgerichts vom 21. September 2017, womit dieses ein Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift gegen eine Verfügung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 14. Juni 2017 (betreffend Entbindung des Anwaltsgeheimnisses) abgewiesen hat und auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist,
in die Eingabe von A.________ vom 30. Oktober 2017, worin dieser erklärt, gegen diese Verfügung "in jedem Fall" Beschwerde einreichen zu wollen, aber dafür unter Beilage eines Arztzeugnisses um "Fristerstreckung bis 20.11." 2017 ersucht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben werden muss (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe am 1. November 2017, also am dreissigsten Tag nach Eröffnung der von ihm angefochtenen Verfügung (2. Oktober 2017) und damit rechtzeitig zur Post gegeben hat,
dass indessen gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 2 BGG) und für die beantragte Fristerstreckung zur Beschwerdeeinreichung damit kein Raum bleibt,
dass die Beschwerde ausserdem innert der Beschwerdefrist vollständig begründeteinzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG, vgl. Urteil 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013, nicht publ. in: BGE 139 III 345),
dass die Eingabe vom 30. Oktober 2017 kein einziges Wort darüber enthält, inwiefern die angefochtene Verfügung schweizerisches Recht verletzen sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass deshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein