Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_735/2017
Urteil vom 31. Oktober 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 6. September 2017 (VV.2017.148/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2017 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. September 2017 der damaligen Rechtsvertreterin von A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. September 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass eine diesen Mindestanforderungen genügende Beschwerde innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingereicht sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG); eine (Nach-) Frist zur Beschwerdeverbesserung ist ausgeschlossen,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte zum Schluss gelangte, es läge keine zu einem Rentenanspruch führende Invalidität vor,
dass die Beschwerdeführerin innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 23. Oktober 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Arztberichte konkret rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich das bereits vor Vorinstanz Aufgeworfene letztinstanzlich zu wiederholen, um gestützt darauf eine offensichtlich unrichtig festgelegte Arbeitsunfähigkeit zu behaupten, reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, woran nach Gesagtem das Gesuch um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermag,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel