BGer 1B_365/2017
 
BGer 1B_365/2017 vom 27.10.2017
1B_365/2017
 
Urteil vom 27. Oktober 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 14. August 2017 (UE170228-O/Z1).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juli 2017 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 14. August 2017 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
 
2.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 (Postaufgabe 22. August 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet, er hätte einen "Antrag auf PKH gestellt", was "unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verneint wurde". Soweit er damit geltend machen will, er hätte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, belegt er dies nicht und legt auch nicht dar, wann und wie er ein solches Gesuch im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt hätte. Weshalb allenfalls sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein soll, legt er somit nicht rechtsgenüglich dar. Weiter rügt er die Höhe der Prozesskaution als unangemessen. Er macht indessen keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, die grundsätzlich keinen Streitwert kennt, den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli