BGer 5A_828/2017
 
BGer 5A_828/2017 vom 24.10.2017
5A_828/2017
 
Urteil vom 24. Oktober 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2017 (SCBES.2017.85).
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer (Schuldner) erhob am 11. September 2017 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt Thal-Gäu vom 4. September 2017 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3.
Der Beschwerdeführer hat vor der Aufsichtsbehörde verlangt, die in seiner Beschwerde vom 27. August 2017 gestellten Anträge seien gutzuheissen. Die Aufsichtsbehörde ist darauf nicht eingetreten, da sie darüber bereits mit Urteil vom 28. September 2017 (Verfahren SCBES.2017.78) entschieden habe. Auf das Ausstandsgesuch gegen die "Unterzeichner der vorliegenden Urkunden" ist sie nicht eingetreten, da das Betreibungsamt noch nicht über ein solches Gesuch befunden habe. Mangels anfechtbaren Entscheids über ein Ausstandsgesuch seien auch die Anträge nicht relevant, mit denen er die Feststellung verlange, dass gegen Verantwortliche des Betreibungsamts Strafanzeige erhoben worden und gegen die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht ein Ausstandsgesuch hängig sei. Schliesslich sei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 28. September 2017 (Verfahren SCBES.2017.78; bundesgerichtliches Verfahren 5A_803/2017) und erklärt diese zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde. Dies ist unzulässig. Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Im Übrigen macht er geltend, über seine Anträge vom 27. August 2017 sei aufgrund seiner Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A_803/2017) noch nicht rechtskräftig entschieden worden und die Aufsichtsbehörde hätte keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Warum die Aufsichtsbehörde aufgrund des genannten Umstands im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nochmals über diese Anträge hätte befinden dürfen und müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er legt auch sonst nicht dar, was die Aufsichtsbehörde aufgrund jenes Umstands - anstelle ihres Nichteintretensentscheids - hätte vorkehren oder entscheiden sollen.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
 
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, sondern bezieht dieses auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein entsprechendes Gesuch denn auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Da ihm im kantonalen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, bezieht sich dies offenbar auf das bundesgerichtliche Verfahren. Ein Grund für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Kostenerhebung besteht jedoch nicht.
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg