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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_569/2017
Urteil vom 23. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. September 2017 (TB170113).
In Erwägung,
dass A.________ am 30. Juni 2017 Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen eine Mitarbeiterin der KESB des Bezirks Hinwil eingereicht hat;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Angeschuldigte nicht erteilt hat;
dass A.________ sich gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschwert hat;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eingabe vom 15. Oktober 2017 mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 15. Oktober 2017 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entgegennimmt;
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung des Beschlusses der III. Strafkammer überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli