BGer 5A_812/2017
 
BGer 5A_812/2017 vom 19.10.2017
5A_812/2017
 
Verfügung vom 19. Oktober 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2017 (NP170017-O/U).
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. September 2017,
in die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ vom 13. Oktober 2017,
in sein Schreiben vom 18. Oktober 2017, mit welchem er die Beschwerde zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
es sich angesichts der konkreten Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli