BGer 9C_668/2017
 
BGer 9C_668/2017 vom 16.10.2017
9C_668/2017
 
Urteil vom 16. Oktober 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. August 2017 (200 17 645 IV).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. September 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. August 2017 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2017,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der am 14. September 2017 abgelaufenen 30tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 ff. BGG),
dass keine Fristwiederherstellungsgründe nach Art. 50 Abs. 1 BGG geltend gemacht werden,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler