BGer 6B_1029/2017
 
BGer 6B_1029/2017 vom 16.10.2017
6B_1029/2017
 
Verfügung vom 16. Oktober 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2017 (2N 17 27).
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held