BGer 2C_878/2017
 
BGer 2C_878/2017 vom 16.10.2017
2C_878/2017
 
Urteil vom 16. Oktober 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern.
Gegenstand
Amtliche Bewertung ab 2012
(Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15.12.2015; 100 13 563),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 29. August 2017 (100.2016.36U).
 
Nach Einsicht
in den Entscheid 100.2016.36U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 29. August 2017, worin dieses die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ abweist, die sich gegen die ab der Steuerperiode 2012 wirksame ausserordentliche Neubewertung ihres Grundeigentums in U.________/BE gewandt hatten,
in den "track and trace"-Auszug der Schweizerischen Post, woraus sich ergibt, dass die Steuerpflichtigen den angefochtenen Entscheid am Montag, 11. September 2017 in Empfang nahmen, was die Steuerpflichtigen in ihrer Eingabe bestätigen,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen, die das Datum vom 11. Oktober 2017 trägt, die gemäss dem postamtlichen Aufkleber auf dem Briefumschlag aber erst am 12. Oktober 2017, 11.09 Uhr, als Einschreibebrief aufgegeben wurde,
 
in Erwägung,
dass eine Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist am Tag nach erfolgter Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG) und eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass die Zustellung am 11. September 2017 erfolgte, der Fristenlauf damit am 12. September 2017 einsetzte und die 30-tägige Frist folglich am Mittwoch, 11. Oktober 2017, 24.00 Uhr, endete,
dass die Postaufgabe vom 12.Oktober 2017, 11.09 Uhr, damit verspätet erfolgte,
dass die Beschwerde daher unzulässig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, was durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann,
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip den Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei diese die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG),
dass dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher