Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_683/2017
Urteil vom 11. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Poststempel) gegen einen nicht näher bezeichneten Entscheid sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. September 2017, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. September 2017 den angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
dass er in der nämlichen Verfügung darauf hingewiesen wurde, seine Eingabe scheine den Anforderungen, welche ein Beschwerde mit Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung zu erfüllen hat, nicht zu genügen,
in Erwägung,
dass A.________ die Verfügung vom 15. September 2017 nicht entgegengenommen hat, sodass diese nach Gesetz (Art. 44 Abs. 2 BGG) und Rechtsprechung (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (Montag, 18. September 2017), somit am Montag, 25. September 2017, als zugestellt gilt,
dass die gesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (29. September 2017) ungenützt abgelaufen ist, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde auch ungeachtet der unterbliebenen Einreichung des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten wäre, hat doch eine Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt und im Übrigen der Klarheit entbehrt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der anwaltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer