BGer 8C_691/2017
 
BGer 8C_691/2017 vom 05.10.2017
8C_691/2017
 
Urteil vom 5. Oktober 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, 4053 Basel, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Meyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. September 2017 (VD.2015.252+2016.132).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Oktober 2017 (Poststempel) gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. September 2017,
 
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die angefochtenen Verfügungen das Veröffentlichen der Entscheide VD.2015.252+2016.132 vom 14. August 2017 zum Gegenstand haben,
dass diese Veröffentlichung auf kantonalem Recht (§§ 53 und 55 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS, SG 154.100], §§ 20-23 Gesetz über die Information und den Datenschutz [Informations- und Datenschutzgesetz, IDG/BS, SG 153.260) sowie Medien- und Informationsreglement der Gerichte [SG 154.115]) beruht,
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern das Appellationsgericht diese Bestimmungen in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise ausgelegt und angewendet hätte oder inwiefern der seinem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt worden wäre,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass damit die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel