Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_411/2017
Urteil vom 4. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Koziol,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 4. Mai 2017 (200 16 496 IV).
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene A.________ ersuchte im Juli 2008 wegen Krankheit um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Bern ermittelte einen Invaliditätsgrad von 23 % und verneinte mit Verfügung vom 17. Februar 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Mai 2015 meldete sich A.________ unter Hinweis auf unter anderem Augenbeschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung der Gutachten (mit interdisziplinärer Einschätzung) der Dres. med. B.________ und C.________ vom 2. Februar 2016 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2016 wiederum einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 15 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 4. Mai 2017 und der Verfügung vom 25. April 2016 sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt eine weitere Eingabe samt medizinischen Berichten einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Nachdem keine materielle Stellungnahme zur Beschwerde erfolgt ist, ist auf die nachträglichen Vorbringen der Versicherten nicht einzugehen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen sind als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat den Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ (Fachärzte für allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie resp. für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 2. Februar 2016 Beweiskraft beigemessen und darauf gestützt eine um 15 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt. Weil sie bei der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) den beiden Vergleichseinkommen den gleichen Tabellenlohn zugrunde legte, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 15 %. Folglich (Art. 28 Abs. 2 IVG) verneinte sie einen Rentenanspruch.
3.
3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174, 9C_592/2012 E. 1.2.2; Urteile 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.4; 8C_451/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 4.3).
3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.2). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
3.3. Es steht fest, dass die Versicherte seit 2012 an einem systemischen Lupus erythemathodes und in diesem Zusammenhang an Augenbeschwerden leidet. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft der Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ und die darauf beruhende vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit in Abrede. Sie macht nicht (substanziiert) geltend, unter rheumatologischen oder psychischen Gesichtspunkten erheblich (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Auf die Vorbringen betreffend ihr persönliches Umfeld, die Einschränkung in der Fortbewegung und Aggravation ist daher nicht weiter einzugehen. Näher zu betrachten ist indessen die Rüge, die Experten und das kantonale Gericht hätten der Augenproblematik ungenügend Rechnung getragen, und eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung sei keine genügende Grundlage für die Einschätzung der ophthalmologischen Aspekte.
3.4.
3.4.1. Dr. med. B.________ berücksichtigte den Bericht der Klinik für Augenheilkunde des Spitals D.________ (nachfolgend: Augenklinik) vom 27. August 2015 insofern, als er - bei der Diagnose einer chronischen Keratokonjunktivitis sicca - die Notwendigkeit von Pausen für die regelmässige Applikation von Augentropfen resp. -salben anerkannte. Die Dres. med. B.________ und C.________ attestierten in ihrer "interdisziplinären Beurteilung" aufgrund der Augenbeschwerden eine um "10-20 %" eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Sie wiesen aber selber darauf hin, dass eine in grösserem Ausmass geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit "ophthalmologisch-fachärztlich" begründet werden müsste. Damit anerkannten sie selber die Grenzen ihrer fachlichen Qualifikation (vgl. E. 2) und die Möglichkeit, dass die Leistungsfähigkeit über die für die Behandlung notwendige Zeit hinaus eingeschränkt sein könnte.
Auch wenn die Berichte der Augenklinik vom 11. Mai, 27. August, 1. September 2015 und 10. März 2016 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten, wurde darin jeweils ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. Im - während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten - Bericht der Augenklinik vom 20. September 2016 wurde festgehalten, dass die Versicherte "im vergangenen Jahr arbeitsunfähig" gewesen und aus ophthalmologischer Sicht eine Einschränkung von 25 bis maximal 50 % "vertretbar" sei, wobei zur genaueren Beurteilung ein Arbeitsversuch sinnvoll sei. Die diesbezüglich einzige vorinstanzliche Feststellung, wonach der Bericht einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt betreffe, ist aktenwidrig und somit nicht haltbar (E. 1.2).
3.4.2. Unter diesen Umständen durfte in ophthalmologischer Hinsicht nicht auf die Einschätzungen der Dres. med. B.________ und C.________ abgestellt werden (vgl. E. 3.1). Daran ändert nichts, dass ein Arzt der Augenklinik die Versicherte anlässlich einer Konsultation an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwies; daraus lässt sich lediglich ableiten, dass er eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit bejahte. Ohne Belang ist auch, dass Frau med. pract. E.________ als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine Einwendungen gegen die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vorbrachte.
3.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit mangels einer genügenden medizinischen Grundlage nicht verbindlich (E. 1.2). Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die Verwaltung weitere Abklärungen zu treffen und erneut über den Rentenanspruch zu befinden haben wird.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. April 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann