BGer 6B_830/2017
 
BGer 6B_830/2017 vom 28.09.2017
6B_830/2017
 
Urteil vom 28. September 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl (mehrfache Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen vom 23. Juni 2017 (SBK.2017.195 / va).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 26. Juli und 4. September 2017 eine Frist bis zum 29. August 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 14. September 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill