BGer 6B_909/2017
 
BGer 6B_909/2017 vom 27.09.2017
6B_909/2017
 
Urteil vom 27. September 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Traub.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juni 2017 (UE170093-O/U).
 
Sachverhalt:
A. X.________ erlitt anlässlich einer polizeilichen Festnahme Kontusionen am linken Oberkiefer, an der linken Oberlippe und am linken Handgelenk sowie eine Prellung der linken Schulter. Er liess über das Generalkonsulat der Republik Türkei Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gegen beteiligte Polizeibeamte einreichen.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland leitete zwei Strafverfahren ein, die sie am 22. März 2017 einstellte.
B. X.________ focht die Einstellung der Verfahren an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Beschluss vom 15. Juni 2017).
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).
1.2. Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihm die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen die Beschuldigten zu stellen (§ 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]; Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.
2. 
2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit einstellen. Es ist Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (Grundsatz des " 
2.2. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll; bei Sachverhaltsrügen muss Willkür dargetan sein (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Regeln der Beweiswürdigung verletzt. Dabei zitiert er Literatur zur Aussageanalyse und den einschlägigen Realkennzeichen. Anschliessend führt er aus, die Vorinstanz habe sich damit begnügt festzustellen, der Tatverdacht gegen die beiden Beschuldigten habe sich nicht erhärtet, wobei sie vorwiegend auf deren Aussagen abgestellt habe. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht "vermeintlich ausweichende oder angeblich widersprüchliche Aussagen"; die Aussagen der Beschuldigten seien ihrerseits keineswegs überzeugend und glaubhaft.
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten sowie den von einem weiteren Polizeibeamten verfassten Verhaftsrapport einlässlich gewürdigt, dabei beanstandete Umstände der Beweiserhebung (bezüglich der Übersetzung von Aussagen des Beschwerdeführers etc.) und auch das Verletzungsbild berücksichtigt und aus alldem geschlossen, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Der Tatverdacht gegen die Beschuldigten habe sich nicht erhärtet. Wäre somit bei einer Anklage mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, habe die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren zu Recht eingestellt (E. 3.1 ff. des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer nimmt nicht ansatzweise Bezug auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und deren Würdigung. Somit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen an eine Begründung offenkundig nicht.
2.3. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. Es kommt das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zum Zug.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Beigabe eines Anwalts) ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers festzulegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Traub