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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_651/2017
Urteil vom 26. September 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 5. Juli 2017 (VV.2017.27/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren, wo etwa Sachverhaltsthemen wie jene zur Arbeitsfähigkeit durch einfache Infragestellung einer uneingeschränkten Prüfung zugeführt werden können,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss; eine Fristerstreckung zur Beschwerdeverbesserung ist ausgeschlossen,
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen sowie einer dem Leiden angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen, was einen Rentenanspruch ausschliesse,
dass es sich dabei insbesondere mit dem gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2016 Vorgebrachten einlässlich auseinandersetzte,
dass die Beschwerdeführerin zwar letztinstanzlich erneut dieses Gutachten als ihre Leiden zu wenig berücksichtigend beanstandet, es dabei indessen unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft sein sollen: lediglich die Geschehnisse aus ihrer Sicht zu schildern und um eine zusätzliche Begutachtung zu ersuchen, reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel