BGer 8C_307/2017
 
BGer 8C_307/2017 vom 26.09.2017
8C_307/2017
 
Urteil vom 26. September 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Verfahrensbeteiligte
SWICA Gesundheitsorganisation,
Generaldirektion, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. November 2016 (725 16 251 / 305).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die 1955 geborene A.________ war seit 1978 bei der B.________ AG als Physio-/Hippotherapeutin tätig und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Februar 2011 stürzte sie auf einer Treppe und erlitt eine Schulterverletzung. Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach zufriedenstellendem Heilungsverlauf wurde der Fall per 7. Februar 2012 abgeschlossen.
A.b. Aufgrund von Beschwerden an der rechten Schulter suchte A.________ am 14. Januar 2013 die Klinik C.________ auf und meldete einen Rückfall zum Unfallereignis vom 19. Februar 2011. Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht holte die SWICA ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. September 2013 und des Dr. med. E.________, ebenfalls Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. August 2015 ein. Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte sie die Taggeldleistungen per 30. September 2015 ein und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 22,5 % zu. Die gegen die Bemessung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache hiess die SWICA mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 insofern teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad infolge Korrektur des Valideneinkommens auf 22 % erhöhte.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. November 2016 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und feststellte, dass A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine 50%ige Rente der Unfallversicherung hat.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 17. November 2016 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2016.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zusprach.
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28   Abs. 4 UVV - wie die Vorinstanz aufgezeigt hat - eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
 
3.
3.1. Gestützt auf das unbestrittenermassen den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Gutachten des Dr. med. E.________ vom   24. August 2015 steht fest, dass die Versicherte in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Hippotherapeutin dauernd zu 50 % arbeitsunfähig ist. Eine leidensangepasste Tätigkeit mit Verrichtungen unter Schulterhöhe und ohne das Heben von Lasten ist ihr demgegenüber ohne zeitliche Einschränkung und ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit zu 100 % zumutbar.
3.2. Unbestritten ist sodann das Valideneinkommen von   Fr. 100'996.80. Dieses wurde von der SWICA ausgehend vom effektiven Jahreseinkommen der Versicherten bei der B.________ AG im Jahr 2011, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015, ermittelt.
3.3. Umstritten sind die Berechnung des Invalideneinkommens und damit der Invaliditätsgrad.
3.3.1. Die SWICA ging bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV aus. Die Versicherte sei im Zeitpunkt des Rentenbeginns 60 Jahre alt gewesen und ihr werde aufgrund des Alters eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung, welche eine dem Kompetenzniveau 3 entsprechende Tätigkeit ermöglichen würde, nicht mehr gewährt. Das Invalideneinkommen sei daher für eine vollzeitige leidensangepasste Tätigkeit einer Versicherten im mittleren Alter gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 3, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, festzusetzen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung ergebe sich für das Jahr 2015 somit ein Invalideneinkommen von Fr. 79'086.-. Für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges bestehe kein Anlass. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 berechnete die SWICA einen Invaliditätsgrad von 22 %.
3.3.2. Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV, da die hiefür neben dem vorgerückten Alter zusätzlich erforderliche physiologische Altersgebrechlichkeit nicht gegeben sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherte seit 1978 als Physio- und Hippotherapeutin bei der B.________ AG tätig gewesen sei, sich seit 1997 auch um administrative Belange gekümmert und praktisch ihr ganzes Leben in X.________ verbracht habe, verneinte das kantonale Gericht für die verbleibende Aktivitätsdauer von rund 3,5 Jahren auch die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Es ging davon aus, die Beschwerdegegnerin könne weiterhin zu 50 % als Hippotherapeutin arbeiten und setzte den Invaliditätsgrad unter Vornahme eines Prozentvergleichs auf 50 % fest. Die Vorinstanz legte dar, dass sich an diesem Ergebnis selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nichts ändern würde. Da Art. 28 Abs. 4 UVV nicht anwendbar sei, müsste das Invalideneinkommen anhand der LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Total, ermittelt werden, was umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung für 2015 Fr. 52'580.- ergeben würde. Davon wäre - so das kantonale Gericht - ein Abzug von 5 % zu gewähren, da nur noch Arbeiten unter der Horizontalen ohne Heben von Lasten zumutbar seien. Daraus würde ein Invalideneinkommen von Fr. 49'951.- und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 51 % resultieren.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels verneint habe.
 
4.
4.1. Mit Art. 28 Abs. 4 UVV wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Denn sehr oft ist ein und derselbe Gesundheitsschaden im Alter aus verschiedenen Gründen wie etwa schlechtere Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit mit wesentlich erheblicheren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit verbunden als bei einem jüngeren Versicherten (BGE 122 V 418 E. 3a  S. 421;  PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 235 ff.). Andererseits muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können  (Art. 22 UVG). Bei Zusprechung an einen Versicherten im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung. Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).
4.2. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung kommt, vermag nicht zu überzeugen.
4.2.1. Selbst nach Auffassung des kantonalen Gerichts war es offensichtlich das vorgerückte Alter, welches die Versicherte daran hinderte, eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen. So führte es aus, der Beschwerdegegnerin sei insbesondere auch in Anbetracht der bis zur Pensionierung noch verbleibenden Aktivitätsdauer von lediglich 3,5 Jahren ein Berufswechsel nicht mehr zumutbar.
4.2.2. Bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV steht Variante II zur Diskussion, gemäss welcher sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Vorinstanz bejahte zu Recht die erste Voraussetzung des vorgerückten Alters, geht doch die Rechtsprechung diesbezüglich von einem Alter ab rund 60 Jahren aus (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424; Urteil 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit das kantonale Gericht die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV dann aber verneinte mit der Begründung, es liege keine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung vor, fasste es die zweite Voraussetzung zu eng. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Alter der Versicherten erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies kann einerseits aus medizinischer Sicht in einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftreten, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Eine solche Auswirkung des vorgerückten Alters hat das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 24. August 2015 zu Recht verneint. Darin wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass das Alter der Versicherten bei der schlechten medizinischen Ausgangslage keine Rolle spiele und auch eine jüngere Versicherte im Alter von 42 Jahren die gleiche Behinderung aufweisen würde. Der Altersfaktor kann sich andererseits aber auch erwerblich auswirken in dem Sinne, dass beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, welcher eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (vgl. BGE 122 V 418 E. 4d/bb S. 425; 122 V 426 E. 3a S. 427). Diese erwerbliche Auswirkung des Altersfaktors wurde in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt betont, indem verdeutlicht wurde, dass   Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (vgl. Urteile 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.2 und 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). Wenn das kantonale Gericht einen Berufswechsel der Beschwerdegegnerin in Anbetracht der über 35-jährigen unselbstständigen Tätigkeit als Physio-/Hippotherapeutin bei der B.________ AG, der noch verbleibenden Aktivitätsdauer von lediglich 3,5 Jahren und der mangelnden Umschulungsmöglichkeit als unzumutbar erachtet, sprechen genau diese Aspekte für die Bejahung der erwerblichen Auswirkungen des Altersfaktors im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV. Dieser Bestimmung die Anwendbarkeit zu versagen, indes gleichzeitig unter Hinweis auf den Faktor Alter von der Unzumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen, ist widersprüchlich und hält vor Bundesrecht nicht stand.
5. Der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde zu legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 418 E. 1b S. 419; Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6).
5.1. Das Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 für das Jahr 2015 ist - wie in E. 3.2 hievor dargelegt - unbestritten. Auf eine Anpassung an das mittlere Alter wurde und wird zugunsten der Beschwerdegegnerin verzichtet.
5.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
5.2.1. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdegegnerin medizinisch gesehen trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig und ohne grössere Einschränkungen zumutbar wäre. Ihr stehen in Anbetracht ihrer Aus- und Weiterbildung, des beruflichen Werdegangs, insbesondere der langjährigen Erfahrung als Physio- und Hippotherapeutin sowie der Tätigkeit in Administration und Leitung in der B.________ AG im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen verschiedene Stellen offen, bei denen ohne weiteres anzunehmen ist, dass sie sie auch in Berücksichtigung der etwas eingeschränkten körperlichen Mobilität zu verrichten vermag und auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen kann. Die Versicherte verfügt über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten im Gesundheitswesen, die sie auch im administrativen Bereich einsetzen kann. Zudem wären ihr im mittleren Alter Umschulungsmassnahmen durchaus zumutbar. Die Beschwerdeführerin ging daher zu Recht vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) im privaten Sektor, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen mit Tätigkeiten im Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) für Frauen im Jahr 2012 von Fr. 6'283.- (LSE 2012, Tabelle TA1) aus, den sie auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden umrechnete und - entsprechend dem Valideneinkommen - der Nominallohnentwicklung bis 2015 anpasste. Daraus resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 79'086.-.
5.2.2. Das kantonale Gericht gewährte mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 %. Die Versicherte postuliert unter Hinweis auf ihre massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Abzug von mindestens   5 %. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Ein solcher Abzug kann praxisgemäss vom anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide).
Vorliegend stand zu Recht lediglich die leidensbedingte Einschränkung als Grund für einen Abzug zur Diskussion. Diesbezüglich ist indes mit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 24. August 2015 hinzuweisen. Darin wurde ausgeführt, trotz der unfallbedingten Massenruptur der Rotatorenmanschette bestünden mit Ausnahme der ausgeprägten Kraftverminderung erstaunlich geringe Beschwerden. In einer angepassten Tätigkeit sei weder eine zeitliche Einschränkung noch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorhanden. Ein Abzug lässt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen, weshalb es bei einem Invalideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 79'086.- bleibt.
5.3. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 79'086.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 22 %. Die Beschwerde ist mithin begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. November 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 13. Juni 2016 bestätigt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch