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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_513/2017
Urteil vom 25. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.
Gegenstand
Lohnpfändung (Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Juni 2017.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer verlangte im Rahmen einer gegen ihn laufenden Lohnpfändung mit Beschwerde vom 28. März 2017 die Rückerstattung von Fr. 1'416.-- auf sein Konto. Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
Am 7. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- aufgefordert (Art. 62 BGG). Mit Verfügung vom 30. August 2017 ist dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 11. September 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht rechtzeitigen Leistung des Vorschusses; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg