BGer 6B_756/2017
 
BGer 6B_756/2017 vom 20.09.2017
6B_756/2017, 6B_757/2017
 
Urteil vom 20. September 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Marktplatz, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.); "ne bis in idem" (6B_756/2017);
Erläuterung eines obergerichtlichen Urteils (6B_757/2017)
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 und vom 11. Mai 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 14. Februar 2012 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, eventuell Betrugs, eventuell Falschbeurkundung. A.________ machte im Wesentlichen geltend, X.________ habe als von ihm beauftragter Leiter des Obstbaubetriebs in B.________ seine vertragliche Abrechnungspflicht nicht erfüllt und für den Obstbaubetrieb bestimmtes Geld vertragswidrig nicht auf das Betriebskonto, sondern auf ein privates Konto geleitet.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eröffnete eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung und beauftragte am 7. März 2012 und am 11. Juli 2012 die Polizei mit Ermittlungen zur Abklärung des Tatverdachts. Am 21. Oktober 2013 erstattete die Polizei ihren Ermittlungsbericht. Im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von X.________ vom 12. März 2015 ist nur noch von einem Vorverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die Rede. Mit Schreiben unter dem Titel "Parteimitteilung/Akteneinsicht" vom 18. März 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Vertretern von A.________ und von X.________ mit, dass die Strafuntersuchung gegen X.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Verfahren gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat überbunden, und dem amtlichen Verteidiger von X.________ wurde eine Entschädigung zugesprochen.
A.b. A.________ erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, sei weiterzuführen, unter Vornahme ergänzender Beweiserhebungen; eventualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab.
A.c. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 ersuchte A.________ um Erläuterung des Entscheids des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 hinsichtlich der inhaltlichen Tragweite und um eine entsprechende Berichtigung des Dispositivs.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab.
 
B.
B.a. A.________ erhebt mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 (Verfahren 6B_756/2017). Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Erledigung mit Bezug auf die Tatvorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zurückzuweisen. Er ersucht um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2016.
B.b. A.________ erhebt mit einer weiteren Eingabe vom 29. Juni 2017 auch Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2017 betreffend Erläuterung (Verfahren 6B_757/2017). Er stellt die Anträge, in Gutheissung des Erläuterungsbegehrens sei das Dispositiv des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 dahingehend neu zu fassen, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur korrekten Erledigung auch mit Bezug auf die weiteren Tatvorwürfe an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zurückgewiesen werde.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme (Verfahren 6B_756/2017).
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen (6B_757/2017).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld stellte gemäss Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Einstellungsverfügung vom 1. September 2016 das Strafverfahren gegen X.________ "wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung" ein. Zu den Strafverfahren eventualiter wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung äussert sich das Dispositiv der Einstellungsverfügung nicht. In der Begründung der Einstellungsverfügung wird zusammenfassend unter anderem erwogen, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht erfüllt. Es fehle zweifelsfrei am Tatbestandsmerkmal des Geschäftsführers. Zudem stehe eindeutig fest, dass dem Beschuldigten kein (eventual-) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne. Die Staatsanwaltschaft erwog sodann, da im Übrigen Veruntreuung nach Art. 138 StGB stets Bereicherungsabsicht voraussetze und eine solche im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen zum Vorsatz zu verneinen sei, komme auch keine Strafbarkeit nach diesem Artikel in Betracht. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegen eine andere Strafnorm des Schweizerischen Rechts verstossen haben könnte, sei nicht ersichtlich.
1.2. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Er stellte die Anträge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, eventuell Veruntreuung gemäss Art 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, sei weiterzuführen, unter Vornahme ergänzender Beweiserhebungen; eventualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell gar der Veruntreuung, erfüllt.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab. Es erwog, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei allein die im Dispositiv der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angeordnete Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch wenn eine formelle Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO fehle, habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren indessen auch wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung eröffnet. Diese weiteren Vorwürfe werde die Staatsanwaltschaft noch formell zu erledigen haben. Alles, was untersucht werde, müsse formell durch Nichtanhandnahme, Einstellung, Strafbefehl oder Anklage erledigt werden. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich und nachvollziehbar zu begründen, warum im konkreten Fall der Tatbestand der Veruntreuung nicht gegeben sei. Der kurze Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach aus dem fehlenden Vorsatz in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung auf fehlende Bereicherungsabsicht für den Tatbestand der Veruntreuung zu schliessen sei, sei unzureichend. Die Staatsanwaltschaft habe sich vielmehr anhand des gesetzlichen Tatbestands der Veruntreuung zu den Handlungen des Beschuldigten zu äussern, welche für eine Veruntreuung in Frage kämen, und sie habe den subjektiven Tatbestand konkret in Bezug auf diese Handlungen zu beurteilen. Das Obergericht erwog sodann, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Recht eingestellt. Es sei anzunehmen, dass der Strafrichter das Tatbestandsmerkmal der Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer verneinen würde. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid verstrich ungenutzt.
 
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer reichte gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 mit Eingabe vom 26. Januar 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO aber ein Gesuch um Erläuterung des Entscheids vom 22. Dezember 2016 ein. Darin machte er geltend, der Entscheid des Obergerichts enthalte in der Begründung eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Betrugs, eventuell Urkundenfälschung weiterzuführen und korrekt abzuschliessen. Diese Anweisung komme aber im Dispositiv des Obergerichtsentscheids, wonach die Beschwerde abgewiesen wurde, nicht zum Ausdruck. Die inhaltliche Tragweite des obergerichtlichen Entscheids sei daher unklar. Für solche Unklarheiten stehe die Erläuterung/Berichtigung zur Verfügung.
1.3.2. Das Obergericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab. Es erwog, mit Beschwerde anfechtbar sei allein das Dispositiv, nicht auch die Begründung eines Entscheids. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht sei allein die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und somit die Frage gewesen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Recht eingestellt habe. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien deshalb die Vorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung gewesen. Diese weiteren Vorwürfe werde die Staatsanwaltschaft folglich noch formell zu erledigen haben. Es sei nicht ersichtlich, was daran nicht klar sein soll. Das Obergericht habe im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 klar festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, die sie mit Verfügung vom 1. September 2016 erst in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung formell erledigt habe, auch in Bezug auf die übrigen eröffneten Tatbestände formell erledigen müsse.
Das Obergericht erwog im Erläuterungsentscheid im Weiteren, es habe mit diesen Erwägungen im Beschwerdeentscheid indessen dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht gebührend Rechnung getragen. Nach diesem Grundsatz sei das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse. Eine Einstellungsverfügung sei insoweit einem Freispruch gleichgestellt. Die Einstellungsverfügung habe eine Sperrwirkung in Bezug auf den gesamten Gegenstand des Verfahrens bildenden Lebenssachverhalt und nicht nur betreffend dessen rechtliche Würdigung. In Anbetracht der Sperrwirkung des Beschwerdeentscheids vom 22. Dezember 2016, durch den die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung abgewiesen worden sei, sei eine Weiterführung des Strafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung entgegen der vom Obergericht im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 ausdrücklich geäusserten Auffassung nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer stütze den Vorwurf der Veruntreuung auf den gleichen Lebenssachverhalt wie den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nachdem das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung rechtskräftig eingestellt worden sei, sei nach dem Grundsatz der doppelten Identität in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt ein Verfahren wegen Veruntreuung ausgeschlossen. Das Obergericht erwog im Erläuterungsentscheid im Weiteren, es hätte in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 richtigerweise die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2016 aufheben und die Sache zur korrekten Erledigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen sollen, anstatt die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung (in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung allein) zu schützen. Dieser Fehler lasse sich indessen nicht mit einem Erläuterungsgesuch korrigieren. Vielmehr hätte der Gesuchsteller den Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechten müssen.
 
2.
Zwischen den Gegenständen der beiden Verfahren 6B_756/2017 und 6B_757/2017 besteht ein enger Zusammenhang. Die beiden Verfahren werden daher vereinigt.
 
3.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dazu gehört gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Durch den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 wurde die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mangels Geschäftsführer-Stellung des Beschuldigten abgewiesen. In den Erwägungen des Entscheids wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das angezeigte Verhalten allenfalls andere Straftatbestände, beispielsweise den Tatbestand der Veruntreuung, erfüllt habe. Ein dergestalt begründeter Entscheid kann sich nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen des Privatklägers auswirken, da noch offen ist, ob der Beschuldigte beispielsweise den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, auf welchen der Privatkläger seinen Zivilanspruch stützen könnte.
Hat hingegen die Abweisung der Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zur Folge, dass eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten in Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt beispielsweise wegen Veruntreuung entgegen den Erwägungen im Entscheid vom 22. Dezember 2016 nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen ist, wie das Obergericht in seinem Erläuterungsentscheid vom 11. Mai 2017 meint, dann kann sich der Entscheid vom 22. Dezember 2016 auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken.
Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2016 zu bejahen.
 
4.
Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).
4.1. Das Obergericht hielt in den Erwägungen seines Beschwerdeentscheids vom 22. Dezember 2016 fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft werde die weiteren Vorwürfe unter anderem der Veruntreuung noch zu prüfen und formell zu erledigen haben. Durch diese Erwägungen wurde der Beschwerdeführer davon abgehalten, den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten. Denn eine Verurteilung des Beschuldigten beispielsweise wegen Veruntreuung, auf welche der Beschwerdeführer seinen Zivilanspruch hätte stützen können, war gemäss den Erwägungen im Obergerichtsentscheid vom 22. Dezember 2016 trotz Abweisung der Beschwerde noch möglich. Dem Beschwerdeführer kann kein Verschulden angelastet werden, dass er nicht mit der Möglichkeit rechnete, dass eine Verfolgung des Beschuldigten beispielsweise wegen Veruntreuung entgegen den Erwägungen im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 ausgeschlossen sein könnte, weil einer solchen Verfolgung der Grundsatz "ne bis in idem" entgegenstehe. Dass die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die weiteren Vorwürfe unter anderem der Veruntreuung zu prüfen und die diesbezüglichen Verfahren korrekt abzuschliessen, im Dispositiv des Beschwerdeentscheids vom 22. Dezember 2016 nicht zum Ausdruck gebracht wurde, lässt sich damit erklären, dass gemäss den Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung war. Allein zu diesem Beschwerdegegenstand hatte sich das Dispositiv des Obergerichtsentscheids zu äussern. Durch die Abweisung der Beschwerde wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht zu beanstanden sei. Bei einem dergestalt beschränkten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine Verfolgung des Beschuldigten wegen Veruntreuung, auf welche der Beschwerdeführer seine Zivilansprüche hätte stützen können, ganz unabhängig von diesbezüglichen Anweisungen in den Erwägungen des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids noch möglich. Der Beschwerdeführer wurde mithin durch die Erwägungen im Obergerichtsentscheid vom 22. Dezember 2016 im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG betreffend die Wiederherstellung unverschuldeterweise davon abgehalten, gegen den Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 Beschwerde in Strafsachen zu erheben.
4.2. Dieses Hindernis fiel erst mit der Zustellung des Entscheids des Obergerichts vom 11. Mai 2017 betreffend Erläuterung dahin, worin das Obergericht seine im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 vertretene Auffassung korrigierte und neu erkannte, dass nach der Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, welche das Obergericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 schützte, in Bezug auf das angezeigte Verhalten eine Verfolgung des Beschuldigten wegen weiterer Delikte, beispielsweise Veruntreuung, nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen sei.
4.3. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 innert 30 Tagen seit der Zustellung des Erläuterungsentscheids vom 11. Mai 2017 ein und holte damit fristgerecht die versäumte Rechtshandlung nach.
Das Wiederherstellungsgesuch ist daher gutzuheissen.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht interpretiere in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2016 als Teileinstellung des Verfahrens. Eine solche komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile 6B_653/2013 vom 20. März 2014; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015) indessen nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge beziehungsweise Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr handle es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt, welcher nach den Ausführungen im Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 zwar mangels Geschäftsführer-Stellung des Beschuldigten nicht den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfülle, aber hinsichtlich weiterer möglicher Straftatbestände, insbesondere Veruntreuung zu überprüfen sei. Folglich verletze das Obergericht mit seinem Beschwerdeentscheid den Grundsatz "ne bis in idem" und damit Art. 11 StPO sowie Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur ERMK sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II. Die Vorinstanz habe diese Rechtsverletzung in ihrem Erläuterungsentscheid vom 11. Mai 2017 selbst eingestanden.
5.2. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.
5.2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt, so hat sie insoweit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfahrens anzuordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteile 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche).
5.2.2. Das Obergericht versteht im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 1. September 2016 entsprechend dem Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung in dem Sinne, dass dadurch in Bezug auf den angezeigten Lebenssachverhalt lediglich das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingestellt worden sei. Ob durch den angezeigten Lebenssachverhalt allenfalls andere Straftatbestände, etwa Veruntreuung, erfüllt seien, werde die Staatsanwaltschaft noch zu prüfen haben. Das Obergericht interpretiert mithin die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 1. September 2016 als Teileinstellung des Verfahrens. Eine solche Teileinstellung hätte indessen in einem Fall der vorliegenden Art nach der zitierten Rechtsprechung gar nicht ergehen dürfen. Das Obergericht hätte daher in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 die staatsanwaltschaftliche Teileinstellung des Verfahrens nicht durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde schützen dürfen. Vielmehr hätte es in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 - wie es in seinem Erläuterungsentscheid vom 11. Mai 2017 einräumt - die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gutheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen, damit diese umfassend prüfe, ob der Beschuldigte durch den angezeigten Lebenssachverhalt irgendeinen Straftatbestand erfüllt habe, und damit sie das Verfahren korrekt abschliesse.
5.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens 6B_756/2017 hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde in Strafsachen gegen den Erläuterungsentscheid des Obergerichts vom 11. Mai 2017. Auf die Beschwerde im Verfahren 6B_757/2017 ist daher nicht einzutreten.
7. Der Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ist verfahrensrechtlicher Natur. Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen kann daher verzichtet werden.
Im Verfahren 6B_756/2017 sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Thurgau dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen.
Im Verfahren 6B_757/2017 sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die beiden Verfahren 6B_756/2017 und 6B_757/2017 werden vereinigt.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 wird gutgeheissen.
3. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2017 betreffend Erläuterung wird nicht eingetreten.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf